Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 12
Art. 260 bis StGB; Art. 47 StGB; Art. 49 StGB
Anwendungsbereich von Art. 260 bis StGB betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen. Abs. 2 dieser Bestimmung über den straflosen Rücktritt aus eigenem Antrieb findet bereits dann Anwendung, wenn der Täter von seinem Deliktsplan vor Beginn der Ausführung der beabsichtigten strafbaren Handlung aus eigenem Antrieb Abstand nimmt. Das Vorbereitungsstadium spielt hierbei keine Rolle (E. 4).
Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung (E. 5–7). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet dabei, dass bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht. Dabei ist bei der Gesamtstrafenbildung für jede zusätzlich zur Einsatzstrafe ausgefällten Sanktion das Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen. Das heisst vorliegend, zu prüfen, ob die Bedingungen der Geldstrafe erfüllt sind (E. 6). Prognosebildung betreffend Legalbewährung (E. 7.7).
Entscheid des Obergerichts vom 5. Februar 2014 (AS 12/007).
Sachverhalt:
X. und Y. verübten am 8. Juli 2009 und am 9. Oktober 2009 zwei Raubüberfälle auf die Filiale der Obwaldner Kantonalbank in Alpnach Dorf. Die Täterschaft war dabei vermummt und mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet. Bei den zwei Überfällen wurden knapp Fr. 176‘000.-- erbeutet.
Das Kantonsgericht Obwalden verurteilte die beiden Beschuldigten am 24. Januar/7. März sowie am 7. März 2012 in zwei separaten Verfahren. X. bestrafte es mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 700.-- wegen mehrfachen Raubes zum Nachteil der Obwaldner Kantonalbank und wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, begangen am 30. Dezember 2009 (jeweils in Mittäterschaft mit Y.); ferner wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz (Führen in fahrunfähigem Zustand und ohne den erforderlichen Führerausweis) sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Methadon; Kauf, Besitz und Konsum von Heroin). Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kauf, Besitz und Konsum von Heroin, begangen ab ca. Juli 2008 bis 7. März 2009 sprach es ihn frei.
Das Kantonsgericht Obwalden verurteilte Y. zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 700.-- wegen mehrfachen Raubes zum Nachteil der Obwaldner Kantonalbank und wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, begangen am 30. Dezember 2009 (jeweils in Mittäterschaft mit X.); ferner wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz (mehrfaches Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne den erforderlichen Führerausweis, Überlassen eines Fahrzeugs an eine Person in fahrunfähigem Zustand, Gehilfenschaft zu Fahren in fahrunfähigem Zustand und schliesslich mehrfache missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern), ferner wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kauf, Besitz und Konsum von Heroin und Methadon; Verkauf/Abgabe von Methadontabletten und Heroin). Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kauf, Besitz und Konsum von Heroin, begangen ab ca. Juli 2008 bis 7. März 2009 sprach es ihn frei.
X. und Y. erhoben gegen das Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Obwalden
Aus den Erwägungen:
4.3.3
Es ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte und Y. anklagegemäss am 30. Dezember 2009 strafbaren Vorbereitungshandlungen schuldig gemacht haben. Zur Erfüllung von Art. 260 bis Abs. 1 StGB genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht jede entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Ausserdem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (BGE 111 IV 155 E. 2b; vgl. auch BGE 117 IV 309 E. 1d zum Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG). Auf die verbrecherische Absicht lässt sich jedenfalls aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen schliessen.
4.3.4
Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (Urteile des Bundesgerichts 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 10 c./aa, und 6P.173/2004 vom 18. Februar 2005, E. 4.1, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den „Modus operandi“ hin, den der Beschuldigte und Y. bei ihren Raubüberfällen vom 8. Juli 2009 und 9. Oktober 2009 eingehalten haben. Diese Vorgehensweise findet sich auch am 30. Dezember 2009 wieder. Nachdem die beiden gemeinsam am späten Vormittag zum Pilatusmarkt in Kriens gefahren waren, kauften sie dort Kleidungsuntensilien für einen weiteren Raubüberfall: einen weissen Arbeitsoverall und eine schwarze Wollmütze. Zurück in Alpnach, parkierten sie um ca. 14.00 bis 14.30 Uhr den Wagen vor dem Einkaufsladen neben der Obwaldner Kantonalbank und blieben eigenen Aussagen zufolge längere Zeit im Auto sitzen. Erstellt ist zudem, dass sowohl der Beschuldigte als auch Y. zwischen der Ankunftszeit in Alpnach und der Schliessung des Bankschalters um 17.30 Uhr jeweils in die Bank hineingingen um am Schalter Geld zu wechseln; genauso wie es Y. bei den beiden Raubüberfällen vom 8. Juli 2009 und 9. Oktober 2009 zur Erkundung der Situation in der Bank getan hat. Unbestritten ist zudem, dass sie ihren Parkplatz vor der Bank nach einer längeren Standphase wieder verliessen und einer der beiden auf einem Feldweg die deutschen Kontrollschilder „HEF-CA 603“ an den Wagen von Y. montierte, bevor sie wieder zur Bank zurückfuhren. Der vom Beschuldigten monierte Umstand, dass weder ein Fluchtvelo noch eine Waffe wie bei den Überfällen vom 8. Juli 2009 und 9. Oktober 2009 zur Verfügung gestanden hat, vermag an der planmässigen Vorgehensweise nichts zu ändern, lässt sich ein Banküberfall doch ohne weiteres auch ohne Waffe und ohne Fluchtvelo, jedoch sehr wohl mit einem Auto mit veränderten Kennzeichen bewerkstelligen.
4.3.5
Hätte der Beschuldigte nichts von einem Raubüberfall wissen wollen wie er wiederholt betonte ist nicht einsichtig, weshalb er zusammen mit Y. nach Kriens gefahren ist und sich anschliessend während mehrerer Stunden vor der Obwaldner Kantonalbank aufgehalten sowie aus nichtigem Grund (um eine 200 Fr.-Note in zwei 100 Fr.-Noten zu wechseln) in die Bank hineingegangen ist. Seine Heroinabhängigkeit kann nicht als Begründung dienen, bekam er den Stoff von Y. an diesem Tag doch offenbar bereits vor der Abfahrt nach Kriens, weshalb er auch nicht zwecks Drogenbeschaffung bei ihm hätte bleiben müssen.
4.3.6
Für eine Verurteilung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen nach Art. 260 bis Abs. 1 StGB fehlt es dennoch an den notwendigen rechtlichen Voraussetzungen. Nach der seit BGE 132 IV 127 E. 2 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts, findet Art. 260 bis Abs. 2 StGB über den straflosen Rücktritt aus eigenem Antrieb nämlich bereits dann Anwendung, wenn der Täter von seinem Deliktsplan vor Beginn der Ausführung der beabsichtigten strafbaren Handlung aus eigenem Antrieb Abstand nimmt, unabhängig vom Vorbereitungsstadium.
4.3.7
Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass der Beschuldigte und Y. nach ihren Vorbereitungshandlungen vom 30. Dezember 2009 einen konkreten Versuch unternommen hätten, gleichentags oder später einen Raubüberfall auf die Obwaldner Kantonalbank zu unternehmen. Ebenfalls finden sich keine Hinweise, dass die beiden Täter nicht aus eigenem Antrieb auf die Durchführung eines (weiteren) Raubüberfalls verzichtet hätten. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche argumentiert, der Beschuldigte sei lediglich aufgrund seines schlechten körperlichen Befindens und aus Angst vor einem anwesenden Securitas-Angestellten von der Tat zurückgetreten, ist auch bei einem Verzicht aus diesen Gründen die Freiwilligkeit des Rücktritts zu bejahen. Massgebend ist, dass der Rücktritt aus eigener Entscheidung erfolgt und nicht direkt auf die Einflussnahme von Drittpersonen (etwa die Verhaftung durch die Polizei vor der Tatausführung) zurückzuführen ist. Der Beschuldigte und Y. bleiben somit in diesem Punkt entgegen der vorinstanzlichen Auffassung straflos. Daran ändert nichts, dass Y. später in Kriens angehalten und polizeilich kontrolliert worden ist, da die beiden einen allfälligen Tatentschluss schon vor Beginn der Tatausführung aufgegeben hatten.
5.1
5.1.1
Der Beschuldigte rügt die Unangemessenheit bzw. die Unrechtmässigkeit der Strafzumessung und die gegen ihn ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren. …
5.2
Die Vorinstanz legt die Eckwerte der Strafzumessung grundsätzlich nach den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien fest (vgl. etwa BGE 138 IV 120;137 IV 57;132 IV 102). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Das Gericht hat in concreto die schwerste Tat und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe deren Strafe die sogenannte Einsatzstrafe zu bestimmen. In einer zweiten Phase erfolgt die Sanktionierung der weiteren Taten. Entgegen der Vorinstanz geschieht dies nur bei gleichartigen Strafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe. Andernfalls sind die Sanktionen neben der Freiheitsstrafe gesondert auszufällen und entsprechend nicht zu aspirieren.
Die Vorinstanz bestimmt in der Folge was nicht zu beanstanden ist die schuldangemessene Strafe für den Straftatbestand des ersten Raubes (vom 8. Juli 2009) für den Beschuldigten. In gleicher Weise ist die hypothetische Strafe für den zweiten Raub (vom 9. Oktober 2009) zu bestimmen. Dies hat in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer (ersten) angemessenen Erhöhung der Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu führen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es sind dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetischen Strafen zu ermitteln. Es ist aufzuzeigen, wie stark die Einsatzstrafe für die beiden Raubdelikte zu erhöhen ist, um diese übrigen Delikte zu sanktionieren. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte, die mit einer gleichartigen Strafe sanktioniert werden, sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (so die auf den vorliegenden Fall angepassten Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
5.3
Die Vorinstanz berücksichtigt bei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten für den mehrfachen Raub insbesondere den Deliktsbetrag, die Gefährdung und das Risiko, die Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schädigungen beim Opfer sowie Sachschäden. Die beiden Raubüberfälle wurden innert vergleichsweise kurzer Zeit verübt. Die beiden Täter erzielten einen beträchtlichen Deliktsbetrag von über Fr. 175‘000.--. Sie verwendeten eine Schreckschusswaffe, weshalb objektiv keine Gefährdung der Opfer vorgelegen habe. Dennoch seien die Angestellten (so die Vorinstanz) in Angst, teilweise in Todesangst versetzt worden. Auch wenn die physische Integrität nicht verletzt worden sei, hätten die Taten zu einer erheblichen Verletzung der psychischen Integrität der Bankangestellten geführt. Der Respekt gegenüber fremdem Eigentum und Vermögen sowie gegenüber der psychischen Integrität Dritter scheine sehr klein gewesen zu sein. Die Beweggründe des Beschuldigten seien rein egoistischer Natur gewesen. Er habe die Beute verwendet, um mit seiner Frau Ferien in Ägypten, in der Türkei und auf den Malediven zu machen, Rechnungen zu bezahlen und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Der Beschuldigte habe insgesamt ein skrupelloses Vorgehen an den Tag gelegt. Die Vorinstanz schliesst unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskomponenten auf ein sehr schwer wiegendes Verschulden. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Dezember 2010, das von einer leicht- bis mittelgradigen Einschränkung der Handlungsfähigkeit aufgrund der chronisch wirkenden Suchtfaktoren und den akut wirkenden Faktoren der Heroineinnahme ausgeht, reduziert die Vorinstanz das Tatverschulden von „sehr schwer“ auf „schwer bis sehr schwer“. Die Einsatzstrafe für den mehrfachen Raub legt sie auf 52 Monate Freiheitsstrafe fest.
5.4
Die von der Vorinstanz berücksichtigten objektiven Elemente der Tatkomponenten sind grundsätzlich zutreffend, allerdings nicht vollständig. Zu ergänzen und zu präzisieren ist in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten, dass neben der Gefährdung/Risiko, die namentlich bei Strassenverkehrsdelikten Relevanz erlangen, der Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie auch das Ausmass seiner Beeinträchtigung massgebend sind (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N. 92). Ein wichtiges Strafzumessungselement gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB bildet auch die Verwerflichkeit des Handelns. Darunter ist alles zu verstehen, was die Tat begleitet oder sie prägt, wie die Tatmodalitäten, Zeit, Dauer, Tatmittel (Waffen, gefährliche Werkzeuge, untaugliche Mittel), die Art und das Ausmass der angedrohten Übel sowie die Enthemmung durch Alkohol- oder Drogeneinfluss. Ferner ist die kriminelle Energie zu berücksichtigen. Der Umstand, dass − wie vorliegend − mehrere Personen an der Tat beteiligt waren, führt grundsätzlich zu einer erhöhten Gefahr und damit zu grösserer Strafwürdigkeit. Zu den Tatmodalitäten gehört auch das Opferverhalten. Handelte dieses etwa durch Sorglosigkeit oder Leichtsinn, entlastet dies den Täter tendenziell (vgl. zum Ganzen Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N. 107 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Die subjektive Seite der Tatkomponenten umfasst namentlich die Intensität des verbrecherischen Willens im Sinne der subjektiven Tatschwere. Zu berücksichtigen ist dabei, ob sich der Täter in einer finanziellen Notlage befunden hat; ebenso, ob die neue Tat während laufender Strafuntersuchung oder Probezeit ausgeführt wurde. Ein wichtiges Element bildet auch die Frage, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es geht dabei um die Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Je leichter es ihm mit anderen Worten fällt, die übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Zu berücksichtigen sind dabei psychische Störungen unterhalb der Schwelle einer Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N. 115 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei den hier nicht relevanten Fahrlässigkeits- und unechten Unterlassungsdelikten wäre ausserdem das Mass der Pflichtwidrigkeit einzubeziehen.
5.5
Der Beschuldigte rügt die Qualifikation des Tatverschuldens. Es sei nicht nachvollziehbar, zwei Raubüberfälle als schwer bis sehr schwer einzustufen. Es gebe keine qualifizierenden Merkmale, weder in der Tatausführung noch bei der Tatplanung. Es sei keine echte Waffe verwendet worden. Die Nötigungshandlung habe lediglich im Ausstrecken der Pistole und einer klassischen verbalen Drohung bestanden für den Fall, dass das Geld nicht herausgegeben wird. Körperliche Gewalt oder wiederholte, schwere verbale Drohungen seien zu keiner Zeit angewandt worden. Die Höhe der Deliktssumme sei zufällig so hoch ausgefallen, weil ohne ihr Wissen kurz vor dem ersten Überfall eine grosse Bargeldmenge am Schalter einbezahlt worden sei. Die egoistische Natur als Motiv der beiden Überfälle sei kein Umstand, der besonders hervorzuheben sei, da solche Delikte kaum je aus altruistischen Motiven erfolgten.
5.6
Unter Berücksichtigung der von Lehre und Rechtsprechung sowie der in Art. 47 Abs. 2 StGB indizierten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ergibt sich Folgendes: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die physische Integrität der Bankangestellten und Bankkunden nicht beeinträchtigt. Dies war durch die Verwendung einer Pistolenattrappe durch die Täterschaft auch in keinem Zeitpunkt geplant. Das beeinträchtigte Rechtsgut der Opfer beschränkt sich auf die Verletzung der psychischen Integrität. Die Vorinstanz schliesst aufgrund der Verwendung einer als Waffe erkennbaren Pistolenattrappe auf eine erhebliche Verletzung der psychischen Integrität der Bankangestellten durch die hervorgerufene Angst bzw. Todesangst. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Ausmass der Beeinträchtigung ist allerdings nicht als aussergewöhnlich hoch zu betrachten, sind doch andere Konstellationen denkbar, welche die Integrität weit mehr beeinflusst hätten.
5.7
5.7.1
Zur Verwerflichkeit des Handelns äussert sich die Vorinstanz nicht weiter. Die Tatmodalitäten sind als nicht besonders schwerwiegend einzustufen. Die Überfälle dauerten zeitlich nur kurz. Ausser der bereits ausgeführten Verwendung der Schusswaffenattrappe drohte der Beschuldigte kein weiteres Übel an. Trotz der aktenkundigen Drogenabhängigkeit des Beschuldigten war keine drogen- oder alkoholbedingte Enthemmnis erkennbar. Eine besondere kriminelle Energie ist − entgegen der Vorinstanz − aufgrund der Vorgehensweise der beiden Täter nicht ersichtlich.
5.7.2
Bezüglich Opferverhalten ist keine Sorglosigkeit oder gar Leichtsinn der Bank nachweisbar, auch wenn die seit einigen Jahren bei Umbauten von Banken praktizierte Öffnung der ehemals mit Schutzglas abgetrennten Schalter zu offenen Schalterzonen allfällige Täter anzuziehen und zu Überfällen zu veranlassen scheint sowie die Bankangestellten in zusätzliche Gefahr bringt, da keine trennende Glasscheibe zu den Kunden (aber auch zu allfälligen Tätern) mehr vorhanden ist.
5.7.3
Die Vorinstanz geht in subjektiver Hinsicht von rein egoistischen Beweggründen beim Beschuldigten aus. Er habe die Beute verwendet, um seine Ferien und den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Er habe offensichtlich seinen Lebensstandard erhöhen wollen. Obwohl der Beschuldigte aufgrund seiner Drogensucht in angespannten finanziellen Verhältnissen lebte, ist bei ihm nicht von einer finanziellen Notlage auszugehen. Der Beschuldigte wäre denn auch (ungeachtet seines Drogenkonsums) in der Lage gewesen, eine Rechtsverletzung zu vermeiden, hätte er auf die beiden Raubüberfälle verzichtet.
5.7.4
Es ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen (entgegen der Vorinstanz) nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte geradezu skrupellos gehandelt und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart hat. Entsprechend ist sein Verschulden insgesamt lediglich als mittel bis schwer einzustufen.
5.8
Die Vorinstanz prüft im Anschluss an die Tat- und Täterkomponenten zu Recht die Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Sie kommt dabei gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Dezember 2010 zum Schluss, dass aus den chronisch wirkenden Suchtfaktoren und den akut wirkenden Faktoren der Heroineinnahme eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Handlungsfähigkeit bestehe und aus psychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit leichtgradig beeinträchtigt sei. Entsprechend stufte die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten statt als „sehr schwer“ als „schwer bis sehr schwer“ ein. Da das Verschulden korrekterweise − wie obenstehend dargestellt − mittel bis schwer ist, ist dieses aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit als mittel zu beurteilen. Die Einsatzstrafe ist daher für die beiden Raubüberfälle auf 36 Monate festzulegen. Die deutliche Milderung der Einsatzstrafe gegenüber der vorinstanzlich ausgesprochenen rechtfertigt sich insbesondere auch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Obergerichts (vgl. OGE AS 12/001 vom 12. März 2013) und ist bundesrechtskonform.
6.1
Die übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind unbestritten und bilden nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung. Zumal der Beschuldigte eine Änderung der vorinstanzlichen Strafzumessung verlangt, rechtfertigt es sich gleichwohl, die Strafzumessung auch dieser Delikte zu prüfen und unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe für den mehrfachen Raub die auszufällende Gesamtstrafe neu festzulegen.
6.2
Die Vorinstanz geht bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen nicht berechtigten Tragens einer Schreckschusspistole von einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Beschuldigten aus und mildert die Sanktion des mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohten Straftatbestandes auf eine Busse von Fr. 200.--. Dies ist nicht zu beanstanden.
6.3
Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten vor, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) und ohne den erforderlichen Führerausweis gelenkt zu haben. Nach den im Tatzeitpunkt geltenden Strafbestimmungen wird Fahrunfähigkeit infolge Drogenkonsums mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 91 Abs. 2 SVG). Mit Busse wird bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt (aArt. 95 Ziff. 1 SVG). Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse von Fr. 200.--. Sie beruft sich dabei auf Art. 48a Abs. 2 StGB, wonach das Gericht im Falle einer Strafmilderung auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann. Sie erwähnt hingegen keinen solchen Milderungsgrund, sondern lediglich den Umstand, dass von einem „leichteren Verschulden“ auszugehen ist. Ein leichtes bzw. leichteres Verschulden stellt freilich für sich keinen Strafmilderungsgrund dar. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz betont denn auch, dass die Beweggründe des Beschuldigten egoistischer Natur gewesen seien. Zudem steht fest, dass der Beschuldigte unter Drogeneinfluss tagsüber innerorts ein Motorfahrzeug geführt hat, was eine nicht unerhebliche abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kinder, darstellt. Vor diesem Hintergrund ist sowohl wegen des mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Verstosses gegen Art. 91 Abs. 2 SVG als auch aufgrund des mit Busse bedrohten aArt. 95 Ziff. 1 SVG je eine gesonderte Sanktion auszusprechen. Dabei erscheinen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 300.-- angemessen.
6.4
6.4.1
Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten weiter vor, Y. zwischen Juli 2008 und Dezember 2009 mindestens 20 Methadontabletten abgegeben zu haben. Weiter habe er selber eine erhebliche Menge Heroin konsumiert und weitere Methadontabletten verschenkt bzw. verkauft. Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Beschuldigten als mittelschwer ein und sanktionierte diese Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer Busse für den Konsum von Fr. 300.--.
6.4.2
Der Beschuldigte macht geltend, die Schuldqualifikation als mittelschwer bei einer (mehrheitlich) unentgeltlichen Abgabe von rund zwei Dutzend Methadontabletten während eines Zeitraumes von fast 1 ½ Jahren sei nicht nachvollziehbar. Der Käufer Y. sei bereits abhängig gewesen und habe die Tabletten jeweils selber verlangt, wenn er sie gebraucht habe. Zudem habe keine Abgabe an Drittpersonen stattgefunden, und er (der Beschuldigte) habe auch keinen Handel betrieben.
6.4.3
Die vorinstanzliche Sanktion verletzt Bundesrecht. Das Bundesgericht hielt in BGE 138 IV 120 E. 5.2 fest, die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Das Bundesgericht befand zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe stellten keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
Das Gericht hat mit anderen Worten auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für jede einzelne Strafe zu prüfen, ob mit der zusätzlich zur Einsatzstrafe ausgefällten Sanktion das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird. Hinzu kommt, dass nach Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3). Die Vorinstanz führt nicht aus − und es ist auch nicht ersichtlich − inwiefern beim Beschuldigten eine Geldstrafe von vornherein uneinbringlich wäre und nicht vollzogen werden könnte. Im vorliegenden Fall ist demnach statt der Freiheitsstrafe von 2 Monaten eine Geldstrafe auszufällen.
Das Verschulden des Beschuldigten kann zudem entgegen der Vorinstanz angesichts der geringen Drogenmenge und mangels weiterer Anhaltspunkte nicht als mittelschwer bezeichnet werden, sondern ist als eher gering einzustufen. Die Geldstrafe ist daher bei 30 Tagessätzen festzulegen. Für den Drogenkonsum scheint die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 300.-- angemessen.
7.1
Die Täterkomponenten würdigt die Vorinstanz insgesamt als negativ, was zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um drei Monate führt. Sie berücksichtigt dabei das Vorleben des Beschuldigten, seine Vorstrafen, Einsicht und Reue, das Verhalten während des Strafverfahrens, das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und seine Strafempfindlichkeit.
7.2
Der Beschuldigte kritisiert die von der Vorinstanz aufgrund der negativ beurteilten Täterkomponenten vorgenommene Erhöhung der Gesamtstrafe um drei Monate. Diese sei nicht nachvollziehbar und der Gesamtsituation nicht angemessen. Er macht geltend, einzig die Vorstrafen würden als straferhöhend eingestuft. Diese seien jedoch entweder nicht einschlägig oder lägen sehr lange zurück. Die schwersten Delikte seien vor mehr als 15 Jahren verübt worden, und das letzte Vermögensdelikt liege auch schon mehr als zehn Jahre zurück. Die Vorinstanz werte sein Verhalten während des Strafverfahrens als leicht strafmindernd. Dieses positive Verhalten sei mindestens gleich zu werten wie die weit bis sehr weit zurückliegenden Vorstrafen. Entsprechend seien die Täterkomponenten insgesamt neutral zu gewichten.
7.3
Die von der Vorinstanz geprüften Elemente der Täterkomponenten sind nicht zu beanstanden und auch unumstritten. …
7.4
Es ist zutreffend − wie der Beschuldigte vorbringt − dass die einschlägigen Vorstrafen weit zurückliegen. Zudem ist erkennbar, dass die Deliktsschwere im Laufe der Zeit abgenommen und nach den Verurteilungen 1999 nur eine Verurteilung wegen Beleidigung resultiert hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angebracht, wenn die Vorinstanz die langjährige deliktische Karriere des Beschuldigten als straferhöhend und nicht nur (wie vom Beschuldigten verlangt) leicht straferhöhend gewichtet. Eine Gewichtung der Vorstrafen als leicht straferhöhend, wie vom Beschuldigten beantragt, trägt den lange zurückliegenden Vorstrafen genügend Rechnung. Die Vorinstanz stuft die Täterkomponenten mit Ausnahme der Vorstrafen und des Verhaltens während des Strafverfahrens − dort resultiert eine leichte Strafminderung − als neutral ein, was unbestritten ist. Die leichte Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen sowie die leichte Strafminderung aufgrund des Verhaltens im Strafvollzug führen schlussendlich zu einer neutralen Wertung der Täterkomponenten.
7.5
Unter Berücksichtigung der vorstehend ausführlich behandelten Tat- und Täterkomponenten der inkriminierten Taten ist eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen und einer Busse von insgesamt Fr. 800.-- angemessen. …
7.7
7.7.1
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe darf dabei die Hälfte der Strafdauer nicht übersteigen; sowohl der aufgeschobene wie auch der unbedingt zu vollziehende Teil haben dabei mindestens sechs Monate zu betragen (Art. 43 StGB).
7.7.2
Der Beschuldigte hat sich seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt wohlverhalten, er hat in Deutschland wieder Fuss gefasst und ist dort berufstätig. Seine Ehefrau befindet sich zurzeit in einer Ausbildung, zudem baut der Beschuldigte seine Schulden laufend in Raten ab. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe würde diese positive Entwicklung stark gefährden; der Beschuldigte würde wahrscheinlich seine Arbeitsstelle verlieren, unter Umständen müsste auch seine Ehefrau die Ausbildung abbrechen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass dem Beschuldigten keine negative Prognose gestellt werden kann (siehe sogleich E. 7.7.3) und er bereits mehr als die Hälfte der ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat, rechtfertigt sich der teilbedingte Vollzug der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
7.7.3
Zur Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe sind sowohl das Verschulden wie auch die Prognose zu beachten (Schneider/Garré, BSK Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N. 17 ff.). Wie oben unter E. 5.7 dargelegt, ist das Verschulden des Beschuldigten als mittel zu taxieren. Bezüglich Prognosebildung ist aktenkundig, dass er mehrfach vorbestraft ist. Zwar handelte es sich bei keiner seiner Vorstrafen um Raubüberfälle, zudem liegen sie schon mehrere Jahre zurück. Trotzdem bestehen aufgrund des bisherigen Werdegangs und der labilen Charakterstruktur des Beschuldigten gewisse Bedenken bezüglich künftiger Legalbewährung des Beschuldigten. Trotz Fehlens einer ungünstigen Prognose ist daher aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, dass die Freiheitsstrafe teilbedingt auszufällen und der zu vollziehende Teil im vorliegenden Fall auf 18 Monate festgesetzt wird.
7.7.4
Die Probezeit wird nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten, insbesondere der Rückfallgefahr, bemessen. Die Schwere der Tat spielt dabei keine Rolle (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 N. 4). Wie dargelegt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose, immerhin aber auch nicht eine vollständig negative Prognose gestellt werden. Den Bedenken des Gerichts zur künftigen Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen.
7.8
Bezüglich Vollzug der Geldstrafe ist zu entscheiden, ob dieser aufzuschieben ist. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Dem Beschuldigten ist in Bezug auf Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte eine ungünstige Prognose zu stellen. Der Beschuldigte kämpft bereits seit vielen Jahren gegen seine Betäubungsmittelabhängigkeit an, wobei es ihm nicht gelungen ist, längerfristig suchtfrei oder gar frei von Methadon zu leben. Das Gericht erachtet daher die Rückfallgefahr in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte (und die damit zusammenhängenden Strassenverkehrsdelikte) nach wie vor als hoch. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen.
8.1
Zusammenfassend erging der Schuldspruch des Kantonsgerichts wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zum Raub zu Unrecht. Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Banküberfälle zudem als zu gross ein und nahm die Strafzumessung teilweise nicht bundesrechtskonform vor. Die Berufung wird daher im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.