Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 09
Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG
Voraussetzungen der Einsichtnahme in das Betreibungsregister. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erhalt eines Betreibungsregisterauszugs einer Muttergesellschaft, wenn ein Einsichtsinteresse nur gegenüber der Tochtergesellschaft und einem Mitglied des Verwaltungsrats glaubhaft gemacht wird.
Entscheid des Obergerichts vom 13. August 2014 (SK 14/019).
Aus den Erwägungen:
1.1
Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein besonderes und gegenwärtiges Interesse, welches jedoch nicht finanzieller Natur zu sein braucht. Vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 99 III 41 E. 3; BGE 105 III 38 E. 1;Urs Möckli, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 8a N. 7).
Nach Art. 8a Abs. 2 SchKG ist ein solches Interesse insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Beim Vorliegen eines solchen vertraglichen Verhältnisses, wird gemäss Abs. 2 somit ein hinreichendes Einsichtsinteresse vermutet (Möckli, a.a.O., Art. 8a N. 11). Weiter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schützenswertes Interesse grundsätzlich bei Gesuchstellern zu bejahen, die glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben sowie ferner zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, ein Prozess hängig ist(Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2010 vom 11. März 2010 E. 6.3; BGE 115 III 81 E. 2;BGE 105 III 38 E. 1, mit Verweis auf BGE 91 III 96 und BGE 58 III 120 sowie BGE 102 III 62). Ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse hat die Rechtsprechung auch bereits in der Absicht, ein Verfahren zur Erlangung eines Ausgleichs – z.B. im Sinne von Schadenersatz – anzustrengen, erblickt (Urteil des Bundesgerichts 7B.214/2003 vom 3. Dezember 2003 E.3.2.2, mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 5.2 und BGE 58 III 118;Entscheid des Kantonsgerichts Basellandschaft,AB SchKG [200 10 488/LIA] vom 11. Mai 2010, E. 3.3; vgl. auch BGE 93 III 4).
Der Kern des schützenswerten rechtlichen Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftssuchenden bestehen muss (James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 8a N. 7).
1.2
Nach dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG genügt das Glaubhaftmachen eines Einsichtsinteresses. Das reine Behaupten eines solchen reicht jedoch nicht aus. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsachenbehauptung dann, wenn der Adressat von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber aufgrund objektiver Anhaltspunkte überwiegend für wahr hält (Möckli, a.a.O., Art. 8a N. 17). Ein strenger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller somit nicht verlangt werden. Wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Einsichtsinteresses wahrscheinlich machen, der Betreibungs- oder Konkursbeamte somit überwiegend geneigt ist, an die Tatsachendarstellung des um Einsicht Ersuchenden zu glauben, ist ihm die Einsicht zu gewähren (BGE 99 III 41 E. 3; BGE 105 III 38 E. 1 mit weiteren Hinweisen; Möckli, a.a.O., Art. 8a N. 17).
2.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, Anspruch auf einen Betreibungsregisterauszug über die S. Holding AG hat. Er beruft sich dabei zu seinem Interessensnachweis auf die Forderung gegenüber der S. AG in Liquidation und fügt an, dass diese Gesellschaft in engsten sachenrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und geschäftsrelevanten Beziehungen zu K. und seinen anderen Gesellschaften stehe, da dieser sowohl Eigentümer als auch Verwaltungsrat beider Gesellschaften sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, es handle sich bei den beiden Gesellschaften S. AG und S. Holding AG um eigenständige juristische Personen im Sinne von Art. 620 ff. OR, für deren Verbindlichkeiten einzig das jeweilige Gesellschaftsvermögen hafte. Eine gegenseitige Schuldverpflichtung werde durch den Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Allein die Tatsache, dass K. bei beiden Gesellschaften im Verwaltungsrat sitze, genüge nicht, dies glaubhaft zu machen. Es mangle dem Beschwerdeführer in diesem Fall an einem rechtsgenüglichen Interesse.
2.3
Die Aktiengesellschaft (AG) im Sinne von Art. 620 ff. OR ist eine Körperschaft, d.h. eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 52 ZGB i. V. m. Art. 643 Abs. 1 OR). Als juristische Person hat die AG die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein (Art. 53 ZGB) und tritt als solche im Rechtsverkehr sowohl gegenüber ihren eigenen Aktionären als auch gegenüber Dritten als selbstständiges Rechtssubjekt auf. Für Verbindlichkeiten einer AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 620 Abs. 1 OR). Die Körperschaft basiert somit auf dem Grundsatz der vollständigen Trennung der juristischen Person von ihren Anteilseignern in persönlicher und vermögensmässiger Hinsicht. Auch eine weitgehende Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschafter ist grundsätzlich unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Trennung zwischen der Gesellschaft und ihren Organen. So wird in der Lehre z.B. ausdrücklich festgehalten, dass das Betreibungs- und Konkursamt dem Auskunftssuchenden, der in einem Vertragsverhältnis zu einer Gesellschaft steht, ohne separaten Interessennachweis keine Auskunft über deren Organe geben darf (James T. Peter, a.a.O., Art. 8a N. 10).
Vom Grundsatz der vollständigen Trennung wird nur ausnahmsweise dann abgewichen, wenn die juristische Person in rechtsmissbräuchlicher Weise verwendet wird, sodass die Berufung auf ihre rechtliche Selbstständigkeit gegen Art. 2 ZGB verstösst (Meyer-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2012, § 2 N. 43). In Konzernen ist es möglich, dass eine Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft derart beherrscht wird, dass ihr keine Selbstständigkeit mehr zukommt, weshalb der Grundsatz der Trennung zwischen der AG als selbstständiger juristischer Person und ihren Eigentümern aufgehoben werden kann, indem durch die juristische Person hindurch auf deren Allein- oder Hauptaktionär gegriffen wird (sog. Durchgriff). Dieser wird dann ins Recht gefasst, obwohl er formell am Handeln der von ihm beherrschten Gesellschaft nicht beteiligt ist (Meyer-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 2 N. 43a).
2.4
Aus den Belegen, die der Beschwerdeführer als Interessensnachweis auflegt, geht nicht hervor, dass er mit der S. Holding AG in einem bestehenden oder beabsichtigten (Vertrags-)verhältnis steht (Möckli, a.a.O., Art. 8a N. 13). Er beruft sich denn auch nicht darauf, dass die S. Holding AG in sein früheres Vertragsverhältnis mit der S. AG in Liquidation involviert gewesen wäre oder für die Forderung gegenüber dieser haften würde.
Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die S. Holding AG und die S. AG in Liquidation stünden in einem engen Verhältnis zueinander, weil K. sowohl Verwaltungsrat als auch Eigentümer der beiden Gesellschaften sei. Damit widerspricht er seinen Aussagen im Schreiben vom 12. Mai 2014 an das Betreibungsamt, in welchem er vorgebracht hatte, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die S. AG in Liquidation eine Tochtergesellschaft der S. Holding AG (oder deren „Rechtsnachfolgerin“) sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist es jedoch für die Frage des Einsichtsinteresses ohnehin nicht von Bedeutung, ob die S. AG in Liquidation indirekt über die S. Holding AG oder direkt durch K. gehalten wird.
Weder durch die Verwaltungsratstätigkeit von K. für die beiden Gesellschaften noch durch seine mögliche Eigenschaft als deren Alleinaktionär wird die vollständige Trennung in persönlicher und vermögensmässiger Hinsicht zwischen dem Eigentümer/Verwaltungsrat K. und den juristischen Personen S. Holding AG sowie S. AG in Liquidation betroffen. Dasselbe gilt auch für das Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften.
Dass die S. AG in Liquidation, welche gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zu 100 % durch die S. Holding AG gehalten werde, von der letztgenannten in einer Form beherrscht wird, welche deren Selbstständigkeit aufhebt und einen Durchgriff auf die S. Holding AG rechtfertigen würde, ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, noch den Akten zu entnehmen.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er plane Strafklage gegen K. zu erstatten. Dies habe er der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2014 mitgeteilt.
3.2
Wie bereits unter E. 1.1 ausgeführt, wird ein Einsichtsinteresse gemäss Art. 8a SchKG bejaht, wenn der Gesuchsteller einen Prozess gegen die Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, anstrengt(Entscheid des Bundesgerichts 7B.214/2003 vom 3. Dezember 2003 E.3.2.2). Weil damit jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten verbunden sein kann, hat der (zukünftige) Prozessführer ein besonderes und gegenwärtiges Interesse, die Solvenz seines Gegners abschätzen zu können (Entscheid des Kantonsgerichts BL, AB SchKG [200 10 488/LIA] vom 11. Mai 2010, E. 3.3;Jaeger/Walder/Kull/Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Bd. I, Zürich 1997, Art. 81 N. 5).
3.3
Plant der Beschwerdeführer eine Klage gegen K. wird dieser zu seinem Prozessgegner, nicht hingegen die juristische Person S. Holding AG. Wie bereits unter E. 2.3 aufgezeigt, handelt es sich bei der S. Holding AG um ein selbstständiges Rechtssubjekt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz der vollständigen Trennung der juristischen Person von ihrem Alleinaktionären in persönlicher und vermögensmässiger Hinsicht rechtfertigen würde. Körperschaften sind alleinige Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens und dessen Sachen stehen in ihrem Alleineigentum (Meyer-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 2 N. 92). Aufgrund dieser vermögensmässigen Trennung stehen K. als Aktionär keine Rechte am Vermögen der S. Holding AG zu (vgl. dazu analog im GmbH-Recht: Nussbaum/Sanwald/Scheidegger, Kurzkommentar zum neuen GmbH-Recht, Bern 2007, Art. 772 N. 3, die festhalten, dass den Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen keinerlei Rechte zustehen).
Inwiefern somit der Betreibungsregisterauszug der S. Holding AG zur Abschätzung der finanziellen Lage seines potentiellen Prozessgegners K. dienen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch ein Interesse an den Informationen im Betreibungsregisterauszug der S. Holding AG zur Eruierung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs (vgl. BGE 93 III 4) oder als Beweismittel im angestrebten Prozess gegen K. macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe die Anforderung an einen Interessennachweis zur Erlangung eines Auszuges aus dem öffentlichen Betreibungsregister, welche gering seien, seit langem bei weitem erfüllt. Auch das Betreibungsamt W. teile seine Meinung, ansonsten er den Betreibungsregisterauszug der S. Holding AG für die Zeit der Sitznahme im Kanton Zug nicht bereits zwei Mal erlangt hätte.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen, wonach das Betreibungsamt W. ihm ohne Weiteres bzw. sofort einen Betreibungsregisterauszug über die S. Holding AG zugestellt habe, seien unbehelflich.
4.3
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass kein strenger Nachweis seines Einsichtsinteresses verlangt werden darf. Vielmehr genügt es, wenn er ein solches Interesse glaubhaft macht. Dazu muss er jedoch, wie unter E. 1.2 aufgezeigt, objektive Anhaltspunkte vorbringen, welche seine Tatsachenbehauptung (d.h. das Bestehen eines Einsichtsinteresses) als überwiegend wahr dastehen lassen.
Vorliegend unterlässt der Beschwerdeführer jedoch darzulegen, wodurch er den Interessennachweis zur Erlangung eines Betreibungsregisterauszuges der S. Holding AG „bei weitem“ erbracht habe. Er bringt nicht vor, worin sein besonderes und gegenwärtiges Interesse an der Erlangung eines Betreibungsregisterauszuges begründet liege, resp. dass ein direkter Zusammenhang zwischen den dem Betreibungsregisterauszug zu entnehmenden Informationen und der Gefährdung seiner berechtigten Interessen bestehe. Aus seiner Beschwerde sowie den Belegen geht zwar hervor, dass er in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur S. AG in Liquidation stand und eine Forderung gegen dieselbe hat. Eine (vertragliche) Beziehung zur S. Holding macht er jedoch nicht geltend. Ein Fall von Art. 8a Abs. 2 SchKG, welcher eine Vermutung für ein hinreichendes Einsichtsinteresse begründen würde, liegt somit ebenfalls nicht vor.
Die Rechtmässigkeit der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszuges der S. Holding AG durch das Betreibungsamt W. ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat, im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aus der Beschwerdeschrift noch den beigelegten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in einem (beabsichtigten oder bestehenden vertraglichen oder prozessualen) Verhältnis zur S. Holding AG steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung vom Grundsatz der vollständigen Trennung zwischen der S. AG und der S. Holding AG, welche gemäss sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers einmal Alleinaktionärin der erstgenannten Gesellschaft sei und ein andermal von demselben Aktionär (K.) gehalten werde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er legt nicht dar, in welchem Zusammenhang die dem Betreibungsregisterauszug der S. Holding AG zu entnehmenden Informationen mit der Gefährdung seiner berechtigten Interessen (welche in der Eintreibung der Forderung aus Arbeitsvertrag oder allenfalls auch in einer Strafklage gegen K. liegen könnten) stehen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, ein besonderes und gegenwärtiges Interesse an der Erlangung eines Betreibungsregisterauszugs der S. Holding AG geltend zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.