Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 08
Art. 715a OR; Art. 261 Abs. 1 ZPO
Die vorsorgliche Anordnung einer vorläufig vollstreckbaren Leistungsmassnahme ist nur in Ausnahmefällen – unter erhöhten Anforderungen und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung – zulässig (E. 2 und 3). Durchsetzung des Informationsanspruchs eines Verwaltungsrats, dessen Abwahl an der bevorstehenden Generalversammlung traktandiert ist, gegenüber der Gesellschaft?
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 16. März 2015 (P 15/009).
Aus den Erwägungen:
Der Gesuchsteller stellt im Rahmen seiner Berufung an das Obergericht die bereits bei der Vorinstanz gestellten Anträge. Er verlangt überdies im Rahmen der Berufung den vorsorglichen sowie superprovisorischen Erlass der beantragten Massnahmen durch das Gerichtspräsidium des Obergerichts. Mit Entscheid vom 5. März 2015 wurde der Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen.
Für vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren ist der Obergerichtspräsident zuständig (Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 lit. d GOG; Spühler/Dolge/Gehrig, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 346, N. 305). Soweit der Gesuchsteller somit eine provisorische Verfügung verlangt, ist auf das Gesuch einzutreten.
Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Weiter ist vorauszusetzen, dass die vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig sind, da sie in die Rechtslage der Gegenpartei oder sogar Dritter eingreifen, bevor ein definitiver Entscheid über den behaupteten Anspruch vorliegt (Thomas Sprecher, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2013, Art. 261 N. 10).
3.1
Vorsorgliche Massnahmen, namentlich solche zur vorläufigen Vollstreckung von Leistungsmassnahmen, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Gegenpartei dar (Sprecher, a.a.O., Art. 262 N. 8). Die gesuchstellende Partei hat die Verletzung oder Gefährdung ihres Anspruchs, den dadurch drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil sowie die Notwendigkeit oder zeitliche Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen zur Vermeidung dieses Nachteils glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., S. 343, N. 292). Dabei fällt nicht nur ein drohender finanzieller Schaden in Betracht, sondern jeder Nachteil, insbesondere auch der durch den Zeitablauf (die Prozessdauer) begründete Nachteil. In die Nachteilsprognose sind beide Parteien einzubeziehen. Es ist abzuwägen, ob der Nachteil der gesuchstellenden Partei überwiegt, der dann droht, wenn sie den Hauptprozess gewinnt, diesen Prozessgewinn aber wegen der Ablehnung der vorsorglichen Massnahme nicht durchsetzen kann, oder ob es der Nachteil des Gesuchsgegners ist, den dieser für den Fall seines Obsiegens im Hautprozess dadurch erleidet, dass er während der Prozessdauer wegen der vorsorglichen Massnahme in der Ausübung seiner Rechte eingeschränkt ist (Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., S. 343, N. 293). Ferner hat die gesuchstellende Partei auch die Begründetheit des Haupt¬begehrens glaubhaft zu machen. Es ist daher eine sogenannte Hauptsachenprognose zu treffen (Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., S. 344, N. 295; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 11.192). Die Voraussetzungen sind aber nur glaubhaft zu machen; es ist kein strikter Beweis erforderlich. Ein Wahrscheinlichkeitsbeweis genügt, da vorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist daher vom Gericht lediglich summarisch zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 11.193 f.).
3.2
Der Erlass einer vorläufig vollstreckbaren Leistungsmassnahme ist nur in Ausnahmefällen zulässig, weil sie die Rechtslage des Adressaten besonders schwer treffen und oft nicht rückgängig gemacht werden kann (Sprecher, a.a.O., Art. 262 N. 8). Deshalb sind solche Massnahmen nur unter erhöhten Anforderungen möglich (BGE 133 III 360 E. 9.2.1 =Pra 97/2008 Nr. 6; BGE 131 III 473 E. 3.2 =Pra 95/2006 Nr. 32; BGE 130 II 149 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.397/2005 vom 3. Januar 2006, E. 2.2;AbR 1992/93 Nr. 15, E. 3; 1990/91 Nr. 15, E. 4a; ZR 113/2014 Nr. 33, E. 8). Je einschneidender eine vorsorgliche Massnahme die Gesuchsgegnerin treffen kann, desto höhere Anforderungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen. Diese erhöhten Anforderungen sind nicht nur an die Glaubhaftmachung im Sinne des verlangten Beweismasses, sondern an sämtliche Voraussetzungen zu stellen, insbesondere auch an die Prognose über den Ausgang der Streitigkeit in der Hauptsache und an die Würdigung der Nachteile, die den Parteien durch den Zwischenentscheid entstehen können (BGE 131 III 473 E. 3.2). Je eher die vorsorglichen Massnahmen geeignet sind, die Situation der Gesuchsgegnerin zu beeinträchtigen, umso bedeutender müssen bei der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen die Nachteile der Gesuchstellerin sein und umso grössere Erfolgschancen muss die Klage selber haben (BGE 131 III 473 E. 3.2). Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen, die mit jedem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen untrennbar verbunden ist (BGE 131 III 473 E. 2.3), erhält somit bei einer Vollstreckung einer Leistungsmassnahme, eine noch entscheidendere Bedeutung.
Der Gesuchsteller stützt seinen Anspruch auf seine Informationsrechte als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin (Art. 715a OR).
4.1
Die Informationsrechte des Verwaltungsrates bilden die grundlegende Garantie für das gute Funktionieren der AG und stellen sicher, dass der Verwaltungsrat seine Führungs- und Kontrollaufgabe erfüllen und zweckmässige Entscheide im Interesse des Unternehmens zeitgerecht fällen kann (Plüss/Facincani-Kunz/Künzli, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 715a N. 1). Verwaltungsräte benötigen Informationen, um ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt auszuüben. Selbst wenn der Verwaltungsrat seine Aufgaben auf seine Mitglieder verteilt, so trifft dennoch grundsätzlich jedes Verwaltungsratsmitglied im Fall eines pflichtwidrig verursachten Schadens die volle Haftung (Art. 754 i.V.m. Art. 759 OR). Aus diesem Grund räumt das Gesetz den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäss Art. 715a OR spezifische individuelle Informationsrechte ein (Wernli/Rizzi, Basler Kommentar OR II, 4. Aufl., 2012, Art. 715a N. 3). Das Recht auf Auskunft erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft, wobei ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsratsmandat und der Auskunft bestehen muss (Wernli/Rizzi, a.a.O., Art. 715a N. 4). Art. 715a Abs. 4 OR sieht vor, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist, beim Verwaltungsratspräsidenten den Antrag stellen kann, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Sofern der Verwaltungsratspräsident das Gesuch abweist, entscheidet gemäss Art. 715a Abs. 5 OR der Gesamtverwaltungsrat. Weitergehende Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates erweitern, bleiben nach Art. 715a Abs. 6 OR vorbehalten.
4.2
Die Marginalie von Art. 715a OR beschreibt das Informationsrecht als „Recht auf Auskunft und Einsicht“. In Art. 715a Abs. 4 OR heisst es, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats beim Verwaltungsratspräsidenten beantragen kann, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Die Lehre interpretiert das Einsichtsrecht gestützt auf den Gesetzeswortlaut dergestalt, dass dieses Recht lediglich in der Einsichtnahme in die entsprechenden Bücher und Akten bestehe, nicht jedoch von diesen Büchern und Akten Kopien anzufertigen oder diese sogar mitzunehmen respektive herauszuverlangen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 13 N. 219; Wernli/Rizzi, a.a.O., Art. 715a N. 11 mit Hinweisen; Plüss/Facincani-Kunz/Künzli, a.a.O., N. 9). Ob die Rechte der Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 715a Abs. 6 OR erweitert wurden, kann offen bleiben, da der Gesuchsteller keine solche Erweiterung der Informationsrechte behauptet.
4.3
Das Einsichtsrecht nach Art. 715a OR steht einem Verwaltungsratsmitglied nur insoweit zu, wie es für die Ausübung seiner Sorgfalts- und Treuepflichten notwendig ist (Art. 717 Abs. 1 OR; Wernli/Rizzi, a.a.O., Art. 715a N. 11). Eigentliche „fishing expeditions“, d.h. umfassende und nicht spezifizierte Begehren, sind unzulässig (Eric Homburger, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 715a N. 457). Eine weitere Schranke des Informationsanspruchs bildet das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ein solcher liegt vor, wenn ein Informationsbegehren vor allem den persönlichen Interessen des Antragsstellers und nicht der Ausübung seiner Funktionen als Verwaltungsratsmitglied dient, respektive wenn das Informationsbegehren nicht funktionsbezogen ist (Homburger, a.a.O., Art. 715a N. 474 ff.; Plüss/Facincani-Kunz/Künzli, a.a.O, Art. 715a N. 6).
4.4
Das Gegenstück zu den umfassenden Informationsrechten besteht darin, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichtet sind (Art. 717 Abs. 1 OR; Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 4 N. 133; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N. 40 ff.). Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht besteht nicht nur während der Ausübung sondern auch nach der Beendigung eines Verwaltungsratsmandats (Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar OR II, 4. Aufl., 2012, Art. 717 N. 20 ff.).
4.5
Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann grundsätzlich jederzeit während des Mandats sein Recht auf Auskunft und Einsicht nach Art. 715a OR geltend machen. Diese umfassenden Informationsrechte stehen dem Verwaltungsrat zur Erfüllung seiner Pflichten als Verwaltungsrat zu (BGE 129 III 499 E. 3.3). Sobald das Verwaltungsratsmandat erloschen ist, hat das ehemalige Verwaltungsratsmitglied in dieser Eigenschaft keine Aufgaben und Pflichten mehr zu erfüllen. Daher entfällt damit grundsätzlich auch sein Recht auf Information nach Art. 715a OR. Ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied hat deshalb in der Regel auch bezüglich der Vorgänge während seiner Amtszeit kein hinreichendes Interesse mehr, da seine Rechtsstellung als (ehemaliges) Mitglied des Verwaltungsrates davon nicht tangiert wird (BGE 122 III 279 E. 3a; BGE 129 III 499 E. 3.3). Ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied hat immerhin ein Rechtsschutzinteresse, um strittige Ansprüche, insbesondere Honorar- und Verantwortlichkeitsansprüche, bezüglich des abgeschlossenen Verwaltungsratsmandats beurteilen zu können (BGE 129 III 499 E. 3.3). Indessen hat ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn es darum geht, bloss die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung zu überprüfen (BGE 129 III 499 E. 3.4).
5.1
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Gesuchsteller den Anspruch auf den Erlass der vorsorglichen Massnahme nicht glaubhaft gemacht habe. Der Gesuchsteller habe nicht aufgezeigt, weshalb und wozu er sofort bzw. bis zum 30. März 2015 auf die Informationen angewiesen sei, um seine Pflichten als Verwaltungsrat zu erfüllen. Deshalb mangle es am Verfügungsgrund für die vorsorgliche Massnahme (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO).
5.2
Den Anspruch auf die Information sieht der Gesuchsteller aus Art. 715a OR gegeben, zumal der Gesamtverwaltungsrat der Gesuchsgegnerin eine Herausgabe der Informationen bereits einstimmig genehmigt habe. Die Ausübung seines Rechts auf Information aus Art. 715a OR sei indessen durch die traktandierte Abwahl aus dem Verwaltungsrat bedroht.
Der Gesuchsteller argumentiert, dass die Geltendmachung unbestrittener Rechtsansprüche keiner besonderen Rechtfertigung bedürfe. Die Berechtigung zur Geltendmachung eines (unstreitigen) Rechtsanspruches sei gerade der Kerngehalt einer jeden Forderung. Dieses Recht zur Ausübung bestehender Rechtsansprüche werde allein durch das Rechtsmissbrauchsverbot beschränkt. Rechtsmissbrauch sei bei ihm allerdings nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Der für ihn relevante Nachteil, den er mit der vorsorglichen Massnahme verhindern möchte, ergebe sich unmittelbar aus der Rechtsverletzung selbst. Entsprechend müsse sich, wer eine (unstreitig bestehende) Rechtsverletzung rüge, nicht weiter rechtfertigen oder gar einen zusätzlichen, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft machen, der über die bestehende Rechtsverletzung hinausginge. Im vorliegenden Fall drohe jedoch sein Recht auf Information nach Art. 715a OR zu erlöschen, falls seine Abwahl von der Generalversammlung beschlossen werde. Damit drohe ihm ein überhaupt nicht mehr wieder gutzumachender Nachteil.
5.3
Der Gesuchsteller verlangt nicht nur Auskunft über die Angelegenheiten der Gesuchsgegnerin (Art. 715a Abs. 1 OR), sondern auch Einsicht in ihre Akten respektive die Übergabe von Kopien der von ihm im Rechtsbegehren aufgezählten Urkunden. Er verweist auf BGE 129 III 499 E. 3.3, wonach ein Mitglied des Verwaltungsrates grundsätzlich jederzeit während des Mandats das Recht auf Auskunft und Einsicht nach Art. 715a OR geltend machen kann. Nach der Beendigung entfalle grundsätzlich dieses Recht auf Auskunft und Einsicht. Der Gesuchsteller muss zuerst den Verfügungsanspruch für eine vorsorgliche Massnahme glaubhaft machen (vgl. vorne E. 2).
Inwiefern der Gesuchsteller die herausverlangten Urkunden respektive Kopien für die restliche Dauer seines Verwaltungsratsmandats in der Funktion als Verwaltungsrat benötigt, bleibt indessen unklar. Weder aus der Rechtsschrift des Gesuchstellers noch aus den eingereichten Beweisen lässt sich entnehmen, inwiefern er für die Ausübung seiner Pflichten als Verwaltungsrat die beantragten Kopien der Akten der Gesuchsgegnerin und mit ihr verbundener Tochtergesellschaften benötigt. Der Gesuchsteller hat somit schon keinen Informationsanspruch glaubhaft gemacht.
Aus BGE 129 III 499 E. 3 lässt sich entnehmen, dass auch ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied ein Rechtsschutzinteresse auf Auskunft und Einsicht nach Art. 715a OR hat, um strittige Honorar- und Verantwortlich¬keitsansprüche zu beurteilen (BGE 129 III 499 E. 3.3). Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuchsteller im Falle einer Abwahl die ordentliche Durchsetzung des Informationsrechts verwehrt sein sollte. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Gefährdung seines Anspruchs glaubhaft gemacht. Ausserdem ist auf die Treuepflichten des Verwaltungsrates hinzuweisen, welche der Verwendung von internen Informationen ohnehin eine Schranke setzen (vgl. vorne E. 4.4).
6.1
Der Gesuchsteller macht zur vorsorglichen Durchsetzung seines Informationsanspruches aus Art. 715a OR geltend, aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2015 ergebe sich, dass an einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. März 2015 seine Abwahl geplant sei. Mit dieser Abwahl würden seine Informationsrechte als Mitglied des Verwaltungsrats dahinfallen, weshalb ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe.
6.2
Die Vorinstanz argumentiert, dass der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO nicht glaubhaft gemacht sei. Die Gesuchsgegnerin habe seinen Informationsanspruch im Gegensatz zum Fall von BGE 129 III 429 während seines Verwaltungsratsmandats geltend gemacht. Des Weiteren habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht, weshalb und wozu er sofort respektive bis am 30. März 2015 darauf angewiesen sei, um seine Pflichten als Verwaltungsrat zu erfüllen. Ausserdem substanziiere er nicht, dass er in der verbleibenden Zeit bis zur ausserordentlichen Generalversammlung in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat gestützt auf diese Informationen noch Handlungen vornehmen könne und wolle; lediglich einen Verdacht auf unlautere Vorgänge innerhalb des Konzerns der Gesuchsgegnerin zu äussern, reiche nicht. Zudem habe der Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht, inwiefern er an den Unterlagen auch für die Zeit nach seiner Abwahl ein schutzwürdiges Interesse habe.
6.3
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuchsteller ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Gesuchsteller äussert, wie erwähnt, keinerlei Verwendungszweck für die beantragten Informationen, die im Zusammenhang mit seiner Funktion als Verwaltungsrat stehen. Er macht keinerlei Handlungen geltend, die er als Verwaltungsrat bis zur nächsten ausserordentlichen Generalversammlung vornehmen möchte oder gar müsste. Des Weiteren kann der Gesuchsteller die beantragten Informationen und Urkunden, die sich auf seine Amtszeit beziehen, gestützt auf Art. 715a OR grundsätzlich auch noch nach dem Ausschluss aus dem Verwaltungsrat erhalten (vgl. vorne E. 4.5; BGE 129 III 499 E. 3.3). Ebenso ist zweifelhaft, ob der Gesuchsteller die Informationen, wenn er sie denn gestützt auf Art. 715a OR erhielte, aufgrund seiner Geheimhaltungs-, Verschwiegenheits- und Treuepflichten nach Art 717 Abs. 1 OR gegenüber der Gesellschaft ausserhalb seiner Funktion als Verwaltungsrat verwenden dürfte, indem er sie beispielsweise in seiner Eigenschaft als Aktionär einsetzen würde oder einem Dritten zukommen liesse (vgl. vorne E. 4.4). Entsprechend ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Nichtgewährung der vorsorglichen Massnahme ein aus Art. 715a OR abgeleitetes Informationsrecht – wobei er die dadurch erlangten Informationen ohnehin nur in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates verwenden dürfte (vgl. vorne E. 4.3 und E. 4.4) ¬– verlustig gehen könnte. Jedenfalls wären die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme, namentlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, nicht glaubhaft gemacht, wenn der Gesuchsteller die Unterlagen im Hinblick auf Dispositionen nach seiner Abwahl als Verwaltungsrat benötigte.
7.1
Der Gesuchsteller rügt die unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Er argumentiert, dass es gar keiner Entscheidung über den Informationsanspruch mehr bedürfe. Nachdem der gesamte Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin bereits den Informationsanspruch in einem Verwaltungsratsbeschluss gutgeheissen habe, sei der Bestand des Informationsrechts unstrittig. Zudem sei der Gegenstand der auszuhändigenden Kopien ausreichend klar umschrieben. Da es lediglich um die Erfüllung eines unstrittigen Anspruchs gehe, sei vorliegend kein schwerwiegender oder überhaupt kein relevanter Eingriff in die Rechte der Gesuchsgegnerin gegeben. Der Gesuchsteller sieht in der Vorgehensweise des operativ tätigen Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.
7.2
Die Vorinstanz erwog, dass die vorläufige Vollstreckung eines Informationsanspruches das Hauptsacheverfahren überflüssig mache, da der Gesuchsteller bei der Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen schon die Informationen erhalte, die er in der Hauptsache beantragt. Entsprechend wäre die vorläufige Vollstreckung nur unter erhöhten Anforderungen möglich (vgl. oben E. 3.2).
7.3
Der Argumentation im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten ist zu folgen. Eine Gewährung des Informationsanspruches im Verfahren betreffend die vorsorgliche Massnahme wäre ein unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte der Gesuchsgegnerin und der mit ihr vertraglich verbundenen Dritten. Das gilt umso mehr, als fraglich ist, ob sich das Recht auf Auskunft und Einsicht überhaupt mittels einer Leistungsklage durchsetzen lässt. Diese Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert, muss aber an dieser Stelle nicht geklärt werden (ablehnend: Böckli, a.a.O., § 13 N. 222 ff.; befürwortend: Carbonara/von der Crone, Aushändigung von Jahresabschlüssen, SZW 2004, 92 ff. und Wernli/Rizzi, a.a.O., Art. 715a N. 13 mit Hinweisen; in BGE 129 III 499 E. 3.4 ausdrücklich offen gelassen).
Zu beachten ist auch, dass der Verwaltungsrat grundsätzlich jederzeit auf Beschlüsse zurückkommen oder weitere Beschlüsse fällen darf, die mit früheren Beschlüssen im Widerspruch stehen. Entsprechend sind auch die Traktandierung und der Antrag an die Generalversammlung, den Gesuchsteller aus dem Verwaltungsrat abzuwählen, grundsätzlich legitim. Ob mit der Traktandierung der Abwahl des Gesuchstellers an der nächsten Generalversammlung aus dem unstrittigen Informationsanspruch ein strittiger Informationsanspruch entstanden ist, kann an dieser Stelle offen bleiben.
Bei diesem Verfahrensausgang kann des Weiteren offen bleiben, inwieweit der Gesuchsteller lediglich Einsicht in die Akten und Bücher (vgl. Art. 715a OR) oder ob er sogar die Aushändigung von Kopien der entsprechenden Urkunden verlangen könnte (vgl. vorne E. 4.2).
Zusammenfassend ist es dem Gesuchsteller insbesondere nicht gelungen, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist deshalb abzuweisen.