Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 07
Art. 143 ZPO; Art. 174 SchKG
Die Frist für die Anfechtung der Konkurseröffnung wird mit einer Faxeingabe nicht gewahrt. Das Gleiche gilt für die Übergabe der Beschwerde an eine Poststelle im Ausland, sofern das Rechtsmittel nicht innert Frist der Schweizerischen Post zugeht.
Entscheid des Obergerichts vom 1. Dezember 2015 (BZ 15/028).
Aus den Erwägungen:
1.1
Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde.
1.2
Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt K., auf dem Rechtshilfeweg übermittelt. In seinem Zustellungszeugnis vom 27. Oktober 2015 bestätigte das Amtsgericht C., dass der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten Rechtsanwalt K. am 22. Oktober 2015 durch einfache Übergabe zugestellt worden sei. Demzufolge begann die 10-tägige Beschwerdefrist am 23. Oktober 2015 zu laufen, und sie endete, da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, am Montag, 2. November 2015 (Art. 142 ZPO). Am 2. November 2015 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Beschwerdeschrift dem Obergericht einerseits per Fax (Eingang: 2. November 2015), anderseits übergab er die Beschwerdeschrift gleichentags der Deutschen Post (Poststempel: 2. November 2015; eingegangen beim Obergericht am 5. November 2015). Es stellt sich die Frage, ob durch eine dieser Übermittlungsarten die Beschwerdefrist gewahrt wurde.
1.3
Vorab ist zu prüfen, ob die Frist mit der Faxeingabe gewahrt wurde. Wie erwähnt kann der Entscheid des Konkursgerichts gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Einhaltung von Fristen in Zivilprozessen ist in Art. 143 ZPO geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei elektronischer Übermittlung ist gemäss Abs. 2 die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Art. 143 Abs. 1 ZPO stimmt wörtlich mit der Regelung in Art. 48 Abs. 1 BGG zur Fristwahrung bei Eingaben an das Bundesgericht überein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_556/2012 vom 2. Oktober 2012, E. 3;1B_537/2011 vom 16. November 2011, E. 3;2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 2.1.;4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 2;4A_83/2008 vom 11. April 2008, E. 2.3;5A_1/2007 vom 12. Februar 2007; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4). Dabei gilt die Übermittlung mittels Fax oder E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) als nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (vgl. SJZ 111/2015, 163, mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, um die Faxeingabe als ausnahmsweise zulässig erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist durch einen deutschen Rechtsanwalt vertreten, welcher gemäss Art. 21 ff. BGFA als professioneller Rechtsvertreter in der Schweiz zugelassen ist und deshalb als rechtskundig zu gelten hat. Überdies ist auf der Webseite des Obergerichts (www.ow.ch, Rubrik Justiz/Gerichte/Obergericht) der Hinweis angebracht, dass Eingaben per Fax unzulässig sind und auch nicht zur Wahrung von Fristen genügen. Die Faxeingabe vom 2. November 2015 genügt somit nicht zur Wahrung der Beschwerdefrist.
1.4
Am letzten Tag der Frist (2. November 2015) wurde die Beschwerdeschrift ferner der Deutschen Post übergeben. Auch dies genügt nicht, hätte die Beschwerde doch spätestens am letzten Tag der Frist gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO zuhanden des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2008 vom 11. April 2008, E. 1 und 2). Dass die Beschwerdeschrift bereits am gleichen Tag der Schweizerischen Post zugegangen sein soll, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht nachgewiesen. Es spricht eine natürliche Vermutung dagegen. Die Beschwerde ging denn auch erst am 5. November 2015 beim Obergericht ein. Die Beschwerde ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.