Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 06
Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO
Die Publikation anstelle der Zustellung von Gerichtsurkunden ist ohne vorgängige Nachforschungen und bei möglicher Erreichbarkeit von Organen einer Gesellschaft unzulässig. Nichtigkeit eines Rechtsöffnungsentscheids, der ergangen ist, ohne dass die ins Recht gefasste juristische Person vom Verfahren Kenntnis hatte.
Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2014 (BZ 13/021).
Aus den Erwägungen:
2.1
Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz habe das Rechtsöffnungsbegehren per Post an ihre im Register eingetragene Adresse zugestellt. Ein weiterer Aufruf zur Stellungnahme sei im Amtsblatt des Kantons Obwalden publiziert worden. Es stelle sich die Frage, warum durch die Vorinstanz nach Ausbleiben einer Reaktion nicht parallel zur Veröffentlichung des Aufrufes im Amtsblatt die in der Schweiz ansässigen Verwaltungsratsmitglieder informiert worden seien. Auf diesem Weg wären die postalische Zustellung und die Einreichung sachdienlicher Beweisunterlagen von ihrer Seite her sowie auch ihre Vernehmlassung möglich gewesen. Der Weg der Zustellungsversuche sei zu bemängeln.
2.2
Gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann.
2.2.1
Die Beschwerdeführerin verzeichnet gemäss Handelsregisterauszug seit dem 29. April 2009 Sitz in A. mit Domizil seit 3. November 2009 an der X.-Strasse. Die Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens an die Beschwerdeführerin an dieser Adresse scheiterte; der Gemeindeweibel gab am 12. August 2013 an, dass die Firma über keinen Briefkasten und keine Klingel verfüge und der Liegenschaftsverwaltung nicht bekannt sei.
2.2.2
Betreibungsurkunden sind gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG dem Vertreter der juristischen Person, bei Aktiengesellschaften einem Mitglied der Verwaltung oder jedem Direktor oder Prokuristen zuzustellen. Beim Rechtsöffnungsbegehren handelt es sich indessen nicht um eine Betreibungsurkunde. Die Zustellung erfolgte vielmehr im gerichtlichen Rechtsöffnungsverfahren, sodass die Art. 138 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO massgebend sind. Gerichtliche Zustellungen, die für juristische Personen bestimmt sind, werden oft von einer angestellten Person im Sinne von Art. 138 Abs. 2 ZPO entgegengenommen. Die Zustellung kann jedoch an jedes zur Vertretung berechtigte Organ erfolgen, wobei auch die Privatadresse in Frage kommen kann. Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass gerichtliche Sendungen – analog zu Betreibungsurkunden (BGE 134 III 112 E. 3.1) – in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesellschaft handeln können (Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012, E. 3.4; Nina J. Frei, in: Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 138 N. 11). Selbst wenn eine juristische Person ihre Aktivitäten eingestellt hat, ist eine Zustellung an die Privatadresse eines Organs noch möglich und hat daher auf diesem Wege zu erfolgen (Roger Weber, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 N. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2012, E. 3.4.2).
2.2.3
Vorliegend verfügt immerhin K. als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien über eine Adresse in Z. (Angaben gemäss Twixtel). Seitens der Vorinstanz sind nach dem gescheiterten Zustellungsversuch am Domizil der Beschwerdeführerin aber keine genügenden Nachforschungen erkennbar, obwohl das Gericht in Zweifelsfällen von Amtes wegen selbst Nachforschungen anzustellen hat (Frei, a.a.O., Art. 141 N. 8; Gschwend/Bornatico, in: Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2013, Art. 141 N. 2; ZR 112/2013 Nr. 39, 161). Schon mittels einer einfachen Recherche hätte zumindest der Wohnort von K. eruiert werden können. Allenfalls hätte auch die Adresse des zweiten in der Schweiz lebenden Mitglieds des Verwaltungsrats, M., in Z. ausfindig gemacht werden können (z.B. über die Einwohnerkontrolle). Eventuell hätten sogar die Mitglieder des Verwaltungsrats im Ausland eruiert werden können. Eine (vergebliche) Zustellung an die Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgte jedoch weder in der Schweiz noch im Ausland. Daraus ergibt sich, dass die von der Vorinstanz veranlasste öffentliche Zustellung im Amtsblatt mangels hinreichender Nachforschungen nach Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zulässig war.
2.3
Kann sich eine öffentliche Bekanntmachung nicht auf einen der Gründe in Art. 141 Abs. 1 lit. a– c ZPO stützen, ist die Mitteilung nicht rechtsgültig erfolgt und kann keine Wirkungen entfalten, d.h. sie ist nichtig und es beginnen keine Fristen zu laufen, und allfällige Entscheide werden nicht rechtskräftig (Frei, a.a.O., Art. 141 N. 18; Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 141 N. 10). Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Frei, a.a.O., Art. 141 N. 2). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1). In solchen Fällen schliesst die Praxis regelmässig auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids (vgl. auch BGE 122 I 97 E. 3a/aa;116 Ia 215 E. 2c;104 Ia 172 E. 2c; ZR 112/2013, Nr. 39, 161 f.; OGE BZ 12/013 vom 21. Dezember 2012, ZG 11/024 vom 21. März 2012, OGKE R 03/037 vom 2. Dezember 2003). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (ZR 112/2013, Nr. 39, 161, mit Hinweisen).
2.4
Die Beschwerdeführerin erfuhr erst durch die Mitteilung des angefochtenen Entscheids vom gegen sie laufenden Rechtsöffnungsverfahren. Das Rechtsöffnungsbegehren wurde ihr nicht rechtsgültig zugestellt. Sie hatte somit gar nicht die Gelegenheit, am gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen. Darin liegt eine schwerwiegende Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, die zur Nichtigkeit des ergangenen Entscheids führt. Selbst wenn nicht auf eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen wäre, welche die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, könnte die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend im Verfahren vor dem Obergericht nicht geheilt werden (vgl.AbR 1984/85, Nr. 29, E. 2), weil dieses im Beschwerdeverfahren nicht über volle Kognition verfügt (Art. 320 ZPO) und Noven nicht berücksichtigen darf (Art. 326 ZPO).
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 5. September 2013 für nichtig zu erklären und die Sache an ihn zurückzuweisen ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Parteien.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Zustellung von Eingaben der Gegenpartei in den Aufgabenbereich des Gerichts fällt (vgl. Art. 136 lit. c ZPO), hat die Vorinstanz die mangelhafte Zustellung an die Beschwerdeführerin zu verantworten. Es sind daher gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung kann der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zugesprochen werden, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr kein besonderer, eine Entschädigung rechtfertigender Aufwand entstanden ist (AbR 2002/03, Nr. 5).