Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 05
Art. 59 Abs. 1, Art. 60 und Art. 206 ZPO
Das erstinstanzliche Zivilgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so ist infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht einzutreten. Eine Klagebewilligung, die ausgestellt wurde, obwohl die klagende Partei unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist, ist ungültig.
Entscheid des Obergerichts vom 27. August 2014 (BZ 14/008).
Aus den Erwägungen:
1.1
Die Beschwerdeführerin (beklagte Partei im Schlichtungsverfahren) macht unrichtige Rechtsanwendung geltend. Da weder der Beschwerdegegner (klagende Partei im Schlichtungsverfahren) noch ein Vertreter zur Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde erschienen seien, hätte die Klagebewilligung nicht ausgestellt werden und die Vorinstanz somit aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eintreten dürfen. Es liege insbesondere eine Verletzung von Art. 59, 60, 197, 203, 204 und 206 Abs. 1 ZPO vor. Dem Entscheid sei nicht zu entnehmen, dass der Vorinstanz das Ausbleiben des Beschwerdegegners an der Schlichtungsverhandlung aufgefallen sei. Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, der Beschwerdegegner habe doch an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen, bzw. sich vertreten lassen, werde eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 320 lit. b ZPO gerügt.
1.2
Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme geltend, er habe den Schlichtungstermin nicht wahrnehmen können, da er eine Autopanne gehabt habe. Den Beleg über diese Panne habe er dem Vermittler übermittelt, sodass dieser davon in rechtlich zulässiger Form in Kenntnis gesetzt worden sei. Aufgrund dieses Sachverhalts habe der zuständige Vermittler mit Einwilligung des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin die Klagebewilligung ausgestellt. Die Parteien hätten dieses Vorgehen so explizit gewünscht. Die Beschwerdeführerin wolle mit dem jetzt initiierten Verfahren ihr Versäumnis, beim kantonsgerichtlichen Verfahren anwesend zu sein, heilen. Wenn sie aber säumig gewesen sei, sei es unstatthaft, mit Beschwerden Rechtsentscheide aufheben zu wollen, deren Entstehung von den Parteien explizit so gewünscht gewesen wäre.
2.1
Gemäss Art. 197 ZPO geht (mit Ausnahme der in Art. 198 und 199 ZPO genannten Fälle) dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung war, wie das Bundesgericht in BGE 140 III 70 festhielt, die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten sei, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so "eine wirkliche Aussprache" stattfinden könne. Art. 204 Abs. 1 ZPO ziele in diesem Sinne – wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGE 140 III 70 E. 4.3).
Bei Säumnis einer Partei ist keine Schlichtung möglich (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7332). Damit eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden kann, müssen deshalb beide Parteien persönlich anwesend bzw. vertreten sein (Gloor/Umricht Lukas, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 206 N. 1).
2.2
Art. 206 ZPO regelt die Folgen der Säumnis einer Partei, welche je nach Parteirolle unterschiedlich sind. Demnach gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen, wenn die klagende Partei unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint. Das Verfahren wird in diesem Fall als gegenstandslos abgeschrieben, womit das Schlichtungsverfahren beendet ist (Art. 206 Abs. 1 ZPO; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 206 N. 9; Gloor/Umricht Lukas, a.a.O., Art. 206 N. 1). Als entschuldbar wird in der Lehre etwa eine kurzfristige Erkrankung angesehen, welche eine rechtzeitige Abgabe einer Entschuldigung nicht mehr zuliesse. Kein entschuldbares Ausbleiben liegt jedoch vor, wenn das von einer Partei verwendete private oder öffentliche Verkehrsmittel eine Panne hat oder in Stau gerät; in diesen Fällen hat die Partei aber die Möglichkeit, ihre Verspätung fernmündlich der Schlichtungsbehörde anzuzeigen und um eine Verlängerung der Respektstunde oder um Verschiebung der Verhandlung zu bitten (Infanger, a.a.O., Art. 206 N. 7).
Säumnis liegt auch vor, wenn eine Partei bloss eine schriftliche Eingabe eingereicht hat (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 20 N. 24; Gloor/Umricht Lukas, a.a.O, Art. 204 N. 13 sowie Art. 206 N. 1).
Ob die säumige Partei im Schlichtungsverfahren eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO beantragen kann, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (Gehri/Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 206 N. 5). Für die Ablehnung einer solchen Fristwiederherstellung wird angeführt, Art. 206 ZPO gehe als lex specialis Art. 148 ZPO vor und die Folgen einer Säumnis im Schlichtungsverfahren für die säumige Partei seien nicht derart schwerwiegend, als dass ein Wiederherstellungsverfahren sachgerecht wäre (Gloor/Umricht Lukas, a.a.O., Art. 206 N. 8). Denn mit der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens fällt zwar die Rechtshängigkeit der Sache dahin, der Abschreibungsbeschluss entfaltet jedoch keine materielle Rechtskraft. Die klagende Partei kann deshalb grundsätzlich jederzeit ein neues, gleich lautendes Schlichtungsbegehren stellen (Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 206 N. 3; Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 206 N. 2).
2.3
Vorliegend erschien der Kläger aufgrund einer Autopanne nicht zur Schlichtungsverhandlung. Gemäss oben erwähnter Lehrmeinung liegt somit eine unentschuldigte Abwesenheit vor, was zum Eintritt der Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO – der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens – hätte führen müssen. Ob der Kläger hier eine Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO hätte beantragen können, kann offen gelassen werden, da er vorliegend keine solche verlangt hat.
Selbst wenn die Autopanne von der Schlichtungsbehörde als entschuldbares Ausbleiben gewertet worden wäre, so hätte sie daraufhin die Schlichtungsverhandlung verschieben müssen. Indem sie jedoch die Klagebewilligung ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung ausgestellt hat, weil eine solche ihres Erachtens keinen Sinn mache, verletzte sie, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, Bundesrecht. Das Durchführen einer Schlichtungsverhandlung liegt weder im Ermessen der Schlichtungsbehörde, noch können die Parteien (mit Ausnahme vom in Art. 199 ZPO vorgesehenen Fall) darauf verzichten. Vielmehr ist das Durchführen einer Schlichtungsverhandlung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zwingend. Dass sich die Schlichtungsbehörde auf die Ablehnung des Vergleichsangebots durch L., einem Vertreter der Beschwerdegegnerin, beruft, ändert daran nichts. Eine solche schriftliche Eingabe einer Partei gilt ebenfalls als Säumnis und ermöglicht keine Schlichtung (vgl. E. 2.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung nicht hätte ausstellen dürfen und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin somit begründet ist.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz hätte aufgrund der zu Unrecht ausgestellten Klagebewilligung nicht auf die Klage des Beschwerdegegners eintreten dürfen. Die Durchführung der Schlichtungsverhandlung mit den Parteien sei eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung, was von der Vorinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre. Daran ändere auch ihre Säumnis an der Hauptverhandlung nichts. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen müsse von Amtes wegen geprüft werden. Der Vorinstanz hätte auffallen müssen, dass die Ausstellung der Klagebewilligung nicht im Einklang mit den Vorgaben der ZPO gestanden habe.
3.2
Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine gültige Klagebewilligung ist Prozessvoraussetzung (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7333).
Wie unter E. 2.3 festgestellt, hätte die Schlichtungsbehörde keine Klagebewilligung ausstellen dürfen. Die dennoch erteilte Klagebewilligung erweist sich als ungültig, womit es im Verfahren vor der Vorinstanz an einer Prozessvoraussetzung fehlte.
3.3
Es fragt sich weiter, ob die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob die ihr vorgelegene Klagebewilligung gültig, und insbesondere, ob das der Klagebewilligung zugrunde liegende Schlichtungsverfahren korrekt durchgeführt worden war.
3.3.1
Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Gegenpartei. Die ZPO kennt grundsätzlich keine nur auf Einrede zu berücksichtigenden Prozesshindernisse. Die Dispositionsmaxime gilt insoweit also nicht (Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., Art. 60 N. 1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 11 N. 6).
Die Aufzählung der Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO ist nicht abschliessend (Roger Morf, in: Gehri/Kramer, a.a.O., Art. 59 N. 1; Domej, a.a.O., Art. 59 N. 15; Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 59 N. 9). Auch das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist, wo dem Prozess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273=Pra 103/2014 Nr. 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2).
Die Pflicht zur Prüfung von Amtes wegen bezieht sich nicht nur auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, sondern grundsätzlich auch auf die Ebene der Sachverhaltsermittlung. Eine Aus- oder Nachforschungspflicht besteht allerdings nicht. Eine amtswegige Tatsachenermittlung resp. nähere Abklärungen durch das Gericht sind jedoch dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aus den Akten, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen und die Klage deshalb unzulässig sein könnte. Es kann insofern von einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime gesprochen werden (Domej, a.a.O., Art. 60 N. 5; Zürcher, a.a.O., Art. 60 N. 4).
3.3.2
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu den vom Bundesgericht beurteilten Fällen, die fehlende Gültigkeit der Klagebewilligung gerade nicht im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht (vgl. BGE 140 III 70 E. 5; BGE 139 III 273 E. 2.3 =Pra 103/2014 Nr. 6 E. 2.3). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der Klagebewilligung keine Möglichkeit hatte, die Klagebewilligung als solche anzufechten. Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Klagebewilligung im Sinne von Art. 209 ZPO keinen Entscheid dar und ist deshalb weder mit Beschwerde noch mit Berufung anfechtbar (BGE 139 III 273 E. 2.3 mit Hinweisen). Sie hätte allerdings die Ungültigkeit der Klagebewilligung im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können (BGE 140 III 227; Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.1). Da sie dies jedoch weder an der Hauptverhandlung, zu welcher sie nicht erschien, noch durch eine schriftliche Eingabe vorgebracht hat, konnte die Vorinstanz nicht aufgrund der Parteivorträge Kenntnis von der ungültigen Klagebewilligung erhalten.
3.3.3
Es bleibt zu prüfen, ob für die Vorinstanz (insbesondere aufgrund der Akten) Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Prozessvoraussetzung – eine gültige Klagebewilligung – vorliegend fehlte. In Ziffer 3 und 4 der Klagebewilligung, welche der Vorinstanz zusammen mit der Klage eingereicht wurde, wird festgehalten:
„3. Am Mittwoch, 29. Juli 2013 um 10:30 Uhr fand in Anwesenheit von Herrn J. von der Gesuchsgegnerin die Schlichtungsverhandlung statt. Die Gesuchstellerin bzw. Herr I. konnte aufgrund einer Autopanne an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung erklärte sich die Gesuchsgegnerin bereit einen Teil der Forderung zu bezahlen.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner an der Schlichtungsverhandlung nicht, wie von Art. 204 ZPO verlangt, anwesend resp. vertreten war. Deshalb konnte, entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde in Ziff. 3 der Klagebewilligung, gerade keine Schlichtungsverhandlung stattfinden. Ist ein Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben, bildet dessen Durchführung nach dem Gesagten aber eine Prozessvoraussetzung (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N. 57).
3.3.4
Wie unter E. 3.3.1 festgestellt, unterliegen Tatsachen, auf welchen die Prozessvoraussetzungen beruhen, einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime. Zwar hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die Gültigkeit der Klagebewilligung an der Hauptverhandlung zu bestreiten, aus den der Vorinstanz vorgelegenen Akten (Ziff. 3 und 4 der Klagebewilligung) ergaben sich jedoch Anhaltspunkte für das Fehlen einer Prozessvoraussetzung, da klar ersichtlich das zwingend vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt und die Klagebewilligung zu Unrecht ausgestellt worden war. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, diese Tatsache von Amtes wegen zu überprüfen und zu berücksichtigen, das Fehlen der Prozessvoraussetzung festzustellen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb begründet.
Der Beschwerdegegner wendet ein, die Klagebewilligung sei mit Einwilligung der Beschwerdeführerin ausgestellt worden. Ob eine solche Einwilligung vorgelegen hat, kann hier offen bleiben, da wie bereits unter E. 2.3 ausgeführt die Parteien im vorliegenden Fall nicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten konnten.
Weiter macht der Beschwerdegegner geltend, das von der Beschwerdeführerin initiierte Beschwerdeverfahren sei mutwillig, da sie damit ihr Versäumnis, am kantonsgerichtlichen Verfahren anwesend zu sein, heilen wolle. Allein die Säumnis der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz lässt das anschliessende Ergreifen eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid durch dieselbe nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Rechtsmissbrauch soll nur zurückhaltend angenommen werden (BGE 135 III 152 E. 3.3.1). Namentlich stellen die späte Erhebung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O. Art. 52 N. 22). Die Beschwerdeführerin hätte zwar bereits im vorinstanzlichen Verfahren die fehlende Gültigkeit der Klagebewilligung geltend machen können. Da eine gültige Klagebewilligung jedoch eine von Amtes wegen zu überprüfende und zu beachtende Prozessvoraussetzung ist, kann das Verhalten der Beschwerdeführerin (mithin ihr Nichterscheinen und somit das Nichtvorbringen der Ungültigkeit der Klagebewilligung) im vorinstanzlichen Verfahren nicht dazu führen, ihre vorliegende Beschwerde als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Parteien in der Vorladung zur Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurden, das Gericht berücksichtige bei unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei die bisherigen Eingaben und könne seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen. Da die Ungültigkeit der Klagebewilligung aus den Akten ersichtlich war, durfte die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass bereits gestützt auf die Akten ein Nichteintretensentscheid ergehen würde – auch ohne entsprechenden Hinweis in einem Parteivortrag ihrerseits.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners an der Schlichtungsverhandlung vom 29. Juli 2013 keine Klagebewilligung hätte ausstellen dürfen. Es fehlte somit im vorinstanzlichen Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb die Vorinstanz auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums II vom 6. März 2014 ist deshalb aufzuheben. Auf die Klage des Beschwerdegegners ist mangels gültiger Klagebewilligung nicht einzutreten. Dem Beschwerdegegner steht es frei, ein neues Schlichtungsgesuch in gleicher Sache bei der Schlichtungsbehörde einzureichen, zwecks Durchführung einer Schlichtungsverhandlung.