Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 01
Art. 3 lit. a und Art. 8 DSG
Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs hinsichtlich Personendaten gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung. Beweislast in Bezug auf das Nichtvorhandensein von Daten; Mitwirkungspflicht der Gegenpartei. Der Auskunftsberechtigte kann auch mehrmals Auskunft über seine Personendaten verlangen.
Entscheid des Obergerichts vom 23. Dezember 2015 (ZG 15/024).
Sachverhalt:
Mit Klage vom 14. Februar 2014 beantragten A. und B. beim Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden, ihre Vermögensverwalterin, die C. AG, sei zu verpflichten, ihnen Auskunft über sämtliche Daten, welche in der Datensammlung der C. AG über sie gespeichert seien, zu erteilen und die entsprechenden Dokumente als Kopien herauszugeben, wie Bank- und Fondsbelege, Korrespondenz inkl. E-Mails (auch mit Dritten), Telefon-/Gesprächsnotizen (auch bezüglich Besprechungen mit Dritten), Unterlagen zu Vertragsverhandlungen sowie Vertragsdokumente (auch bezüglich Verträgen mit Dritten), Kundenjournale, weitere interne Unterlagen usw., insbesondere im Zusammenhang mit diversen Vermögensverwaltungsverträgen und Kontobeziehungen. Schliesslich beantragten sie für den Fall der Missachtung die Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.-- und einer Bestrafung nach Art. 292 StGB.
Mit Entscheid vom 9. April 2015 hiess der Kantonsgerichtspräsident II die Klage teilweise gut. Die C. AG wurde verpflichtet, den Klägern Auskunft über sämtliche Personendaten (auch bankinterne Unterlagen bzw. Notizen, aber ohne Notizen zum persönlichen Gebrauch des oder der Kundenberater der Kläger) die Kläger betreffend zu erteilen, „insbesondere hinsichtlich:
-dem Abschluss- und Verwaltungsauftrag vom 6. Februar 2007 (mit Vertragszusatz vom 11. März 2007) zwischen den Klägern und der Beklagten, unterzeichnet am 11. März 2007;
-dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. März 2011 zwischen den Klägern und der Beklagten, unterzeichnet am 22. März 2011;
-der Kontobeziehung zwischen den Klägern und der Beklagten betreffend Kunden-Nr. F, Abwicklungskonto-Nr. G, Depot-Nr. H, lautend auf den Kläger 1;
-dem Anlageplan J. der Beklagten;
-dem Bond X. der Y.-Bank;
-Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen oder sonstigen Zuwendungen und Leistungen Dritter (wie z.B. Fondsemittenten, Fondsmanagementgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Depotbanken, etc.), sofern die Beklagte solche im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und den Klägern erhalten hat;
-der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der Z.-Bank, soweit dies die Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und den Klägern betraf (inkl. des Rechtsstreits zwischen der Beklagten und der Z.-Bank und der Auflösung der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der Z.-Bank;
-der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der K. und L., soweit dies die Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und den Klägern betraf;
-den Währungsverlusten auf dem Portfolio der Kläger;
-der Aufsicht der Beklagten durch die FINMA und der Erteilung der Lizenz als Effektenhändlerin, soweit dies die Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und den Klägern betraf;
-des Portfolio-Risikoprofils der Kläger.“
Die Anträge auf Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.-- für den Fall der Missachtung der gerichtlichen Verpflichtung und einer Bestrafung nach Art. 292 StGB wies der Kantonsgerichtspräsident II ab.
Am 31. August 2015 reichte die C. AG beim Obergericht Berufung gegen den Entscheid vom 9. April 2015 ein.
Aus den Erwägungen:
1.1
Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Es geht um eine zivilrechtliche Klage zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG. Das Streitwerterfordernis gilt nicht, da die Angelegenheit als nicht vermögensrechtlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_688/2011 vom 17. April 2012, E. 1, mit Hinweis, nicht publizierte Erwägung von BGE 138 III 425). …
2.1
Die Berufungsklägerin bringt vor, sie habe mit den mit der Klageantwort vom 7. Mai 2014 eingereichten Belegen 7 und 8 alle bei ihr vorhandenen und gespeicherten Personendaten der Berufungsbeklagten eingereicht. Zudem seien alle in Ziffer 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides aufgeführten Unterlagen den Berufungsbeklagten, teils mehrfach, bereits ausgehändigt worden. Hierbei sei die Klageantwortbeilage 6 zu beachten, mittels welcher die Berufungsbeklagten den Erhalt ihres persönlichen Dokumentendossiers mit allen Unterlagen (z.B. auch den Vermögensverwaltungsvertrag, die Depot- und Kontounterlagen etc.) bestätigt hätten. Weitere Daten und Unterlagen könne sie nicht aushändigen, da sie über keine weiteren Daten als die bereits ausgehändigten Daten mehr verfüge. Es sei offensichtlich, dass im vorinstanzlichen Entscheid die im Rahmen der Klageantwort eingereichten Belege nicht berücksichtigt worden seien. Dies lasse sich mit der Klageantwortbeilage 1 dokumentieren: Mit Klageantwortbeilage 1 habe sie die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 10. Dezember 2008 und die Rechtskraftbescheinigung vom 27. Februar 2009 eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie und womit sie die Auflage für den Nachweis der von der FINMA erteilten Lizenz bzw. Bewilligung als Effektenhändlerin noch weiter erbringen könne als mit diesen bereits eingereichten Unterlagen. Zudem gehe die Aushändigung dieses Nachweises über die in Ziffer 2 des Dispositivs aufgeführten Auskünfte bzw. Unterlagen hinaus, da dieser nichts mit den gespeicherten Personendaten der Berufungsbeklagten zu tun habe. Ferner führt die Berufungsklägerin aus, in Ziffer 2 des Dispositivs seien auch Positionen aufgenommen worden, die keine Personendaten der Kläger beinhalten wie z.B. den Bond X. der Y.-Bank. Sie sei zur Lieferung von Unterlagen, welche ihre früheren Geschäftsbeziehungen betrafen und keinen Zusammenhang mit den Berufungsbeklagten und schon gar nicht mit deren Personendaten hätten, nicht verpflichtet.
2.2
Die Berufungsbeklagten entgegnen, dass die Berufungsklägerin nicht sämtliche bei ihr vorhandenen und gespeicherten Personendaten über sie bzw. die entsprechenden Dokumente mit der Klageantwort herausgegeben habe, da sich die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt habe, dass gewisse Informationen bzw. Unterlagen einer Geheimhaltungspflicht unterstünden und daher nicht herausgegeben werden dürften oder müssten oder dass kein Anspruch auf interne Unterlagen bestehe. Die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sie verfüge nicht über solche Informationen und Dokumente; sie habe lediglich einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe bestritten. Sie (die Berufungsbeklagten) bestreiten nicht, dass sie von der Berufungsklägerin gewisse Unterlagen (wie eine Kopie der Verträge zwischen den Parteien, gewisse Konto- und Depotauszüge etc.) erhalten hätten. Dies sei jedoch irrelevant, da sie unabhängig davon einen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunftserteilung hätten, selbst wenn dies auch die Auskunft über bereits erhaltene Personendaten betreffe. Bei den Klageantwortbeilagen 7 und 8 handle es sich sodann lediglich um Printscreens; die hinterlegten Informationen und Dokumente habe die Berufungsklägerin mit diesen Beilagen nicht ausgehändigt. Die Klageantwortbeilage 1 mit Bezug auf die Auskunftserteilung hinsichtlich der Aufsicht der Berufungsklägerin durch die FINMA und der Erteilung der Lizenz als Effektenhändlerin, soweit dies die Kundenbeziehung zwischen den Parteien betroffen habe, sei ungenügend und irrelevant. Ungenügend sei sie, da die Berufungsklägerin bloss das Deckblatt der Verfügung sowie ein Schreiben der FINMA, nicht jedoch die vollständige Verfügung sowie weitere Unterlagen (insbesondere interne Unterlagen und weitere Korrespondenz mit der FINMA) eingereicht habe. Irrelevant sei sie, da sie (die Berufungsbeklagten) unabhängig davon einen Anspruch auf Auskunft selbst mit Bezug auf Informationen, die sie bereits erhalten haben, hätten.
3.1
Art. 2 DSG regelt den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes. Dieses gilt unter anderem für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen (Abs. 1). Es ist nicht anwendbar auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt (Abs. 2 lit. a).
3.2
Personendaten sind gemäss Art. 3 lit. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Der Begriff der Personendaten ist sehr weit zu verstehen. Grundsätzlich beziehen sich Daten auf eine Person, sofern es sich um Informationen über diese Person handelt. Indessen können anhand von Daten vermittelte Informationen über Gegenstände, Prozesse oder Ereignisse insoweit als Personendaten im Sinne einer indirekten Beziehung qualifiziert werden, als sie sich auf das Eigentum an Gegenständen, auf einen bestimmten Einfluss oder auf ein bestimmtes Verhältnis der Gegenstände zu einer konkreten Person beziehen (Gabor P. Blechta, in: Maurer-Lambrou/Blechta, Basler Kommentar Datenschutzgesetz, 3. Aufl., 2014, Art. 3 N. 7 f.; David Rosenthal, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 3 Bst. a N. 13 f.; Beat Rudin, in: Baeriswyl/Pärli, Handkommentar Datenschutzgesetz, Bern 2015, Art. 3 N. 7).
3.3
Nach Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (Abs. 2 lit. a) bzw. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen (Abs. 2 lit. b).
3.4
Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollständig sein, wofür – nach der in der Lehre vertretenen Auffassung – der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall beweispflichtig ist (Epiney/Fasnacht, in: Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, Bern 2011, 623 f.; Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Maurer-Lambrou/Blechta, a.a.O., Art. 8 N. 51). Das Auskunftsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem Gesetzeswortlaut nur auf (noch) vorhandene Daten. Der Umstand, dass negative Tatsachen, namentlich das Nichtvorhandensein zusätzlicher, nicht bereits ausgehändigter Akten, bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast. Da es aber naturgemäss einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen als deren Nichtvorhandensein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig anzusetzen. Wo der beweisbelasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Beweis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Daten aufzeigt. Die blosse Behauptung, die erteilte Auskunft sei unvollständig, vermag für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_59/2015 vom 17. September 2015, E. 3.2, mit Hinweisen).
4.1
Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz verpflichtet, Auskunft über sämtliche Personendaten die Berufungsbeklagten betreffend zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist damit auf Personendaten der Berufungsbeklagten begrenzt. Sofern die vorhandenen Daten keinen Bezug zu den Berufungsbeklagten aufweisen, ist folglich keine Auskunft zu erteilen. In Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides findet sich zudem bei einzelnen Positionen nochmals die Einschränkung „(…), soweit dies die Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und den Klägern betraf“. Demzufolge bedeutet die Auflistung in Ziffer 2 nicht, dass die aufgeführten Dokumente und Unterlagen alle zwingend auszuhändigen sind, sondern dass über vorhandene Personendaten im Zusammenhang („hinsichtlich“) mit diesen Dokumenten und Unterlagen Auskunft zu erteilen ist. Damit geht die Rüge der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs Positionen aufgenommen habe, die keine Personendaten der Kläger beinhalten würden (wie z.B. den Bond X. der Y.-Bank) fehl.
4.2
Die Berufungsklägerin macht mit Verweis auf die vorinstanzlich eingereichten Belege Bekl. Bel. 6, 7 und 8 geltend, dass sie bereits alle Personendaten ausgehändigt habe und keine weiteren Daten vorhanden seien.
4.2.1
Grundsätzlich muss kein Interesse an der Ausübung des Auskunftsrechts dargetan werden (Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 N. 42; Rosenthal, a.a.O., Art. 8 Abs. 1 N. 12; Rudin, a.a.O., Art. 8 N. 16). Daraus ist zu schliessen, dass die Berufungsbeklagten mehrmals Auskunft betreffend ihre Personendaten verlangen können. Dies ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG, SR 235.11), wonach bei erneut verlangter Auskunft innert zwölf Monaten ohne schutzwürdiges Interesse von der auskunftsersuchenden Person – in Abweichung zur grundsätzlichen Kostenlosigkeit nach Art. 8 Abs. 5 DSG – eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann. Die Berufungsbeklagten haben somit das Recht, auch über bereits mitgeteilte Personendaten (vgl. Akten Vorinstanz, unter anderem Bekl. Bel. 5, 6 und 7) nochmals Auskunft zu verlangen. Angesichts eines zusätzlichen und unnötigen Aufwandes wäre es diesfalls der Berufungsklägerin unter den Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a VDSG erlaubt, von den Berufungsbeklagten einen Kostenbeitrag zu erheben (vgl. dazu auch hinten, E. 4.2.2). Gemäss Art. 2 Abs. 2 VDSG hätte die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten über die Höhe der Kostenbeteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen, sodass diese ihr Gesuch um Auskunftserteilung innert zehn Tagen zurückziehen könnten.
4.2.2
Vorliegend kommt zum grundsätzlichen Anspruch auf Auskunft betreffend bereits ausgehändigte Personendaten Folgendes hinzu: Mit Empfangsbestätigung vom 11. September 2011 (Akten Vorinstanz, Bekl. Bel. 6) bescheinigten die Berufungsbeklagten, dass sie ihr persönliches Dokumentendossier mit allen Unterlagen gemäss Auflistung (u.a. Vermögensverwaltungsvertrag, Korrespondenz, Statusberichte) von der Berufungsklägerin erhalten haben. Die Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages seitens der Berufungsklägerin erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 (Akten Vorinstanz, Kläg. Bel. 8). Es ist anzunehmen, dass sich der Inhalt des Dossiers zwischenzeitlich verändert hat (insbesondere hinsichtlich neuer Statusberichte und Korrespondenz). Hierbei ist indes anzumerken, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 14. März 2013 (Akten Vorinstanz, Bekl. Bel. 5) einige neuere Unterlagen – aber nicht ein wie am 11. September 2011 ausgehändigtes, persönliches Dokumentendossier – zugestellt hat. Sodann beinhaltet der vorinstanzliche Bekl. Bel. 8 nur eine Auflistung von Daten (Printscreen); daraus ist der Inhalt für die Berufungsbeklagten nicht ersichtlich. Mithin haben die Berufungsbeklagten noch keine ausreichende Auskunft über ihre Personendaten erhalten.
4.2.3
Dass darüber hinaus keine weiteren Daten vorhanden sind, ist grundsätzlich von der Berufungsklägerin zu beweisen. Die Berufungsbeklagten trifft indes eine Mitwirkungspflicht (vgl. vorne, E. 3.4). Die Berufungsbeklagten machen zu Recht geltend, dass die Berufungsklägerin vorinstanzlich den Standpunkt vertreten habe, dass interne Unterlagen und solche, die einer Geheimhaltungspflicht unterstünden, nicht herausgegeben werden müssten. Damit sind konkrete Anhaltspunkte dargetan, dass weitere Daten vorhanden sind. Im Berufungsverfahren bringt die Berufungsklägerin hinsichtlich interner Unterlagen und einer Geheimhaltungspflicht nichts mehr vor. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend festgestellt, dass die Berufungsklägerin auch zur Auskunftserteilung über interne Personendaten betreffend die Berufungsbeklagten verpflichtet ist (vgl. BGE 138 III 425) und eine Geheimhaltungspflicht nicht ausreichend substanziiert hat.
4.2.4
Zusammenfassend hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten noch nicht alle sie betreffenden Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zukommen lassen. Soweit die Berufungsklägerin bereits Auskunft über die vorhandenen Personendaten der Berufungsbeklagten erteilt hat, haben die Berufungsbeklagten das Recht, diese nochmals mitgeteilt zu erhalten. Vor diesem Hintergrund dringt die Berufungsklägerin auch nicht mit ihrer Rüge durch, dass die Vorinstanz die im Rahmen ihrer Klageantwort eingereichten Belege nicht berücksichtigt habe.
4.3
Die Berufungsklägerin weist auf den vorinstanzlich eingereichten Bekl. Bel. 1 hin (Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 10. Dezember 2008 und die Rechtskraftbescheinigung vom 27. Februar 2009) und hält dafür, dass sie damit den Nachweis der von der FINMA erteilten Lizenz als Effektenhändlerin erbracht habe. Personendaten der Berufungsbeklagten sind auf Bekl. Bel. 1 nicht zu finden. Fraglich ist, ob die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Erteilung der Lizenz und der Aufsicht durch die FINMA überhaupt über Personendaten betreffend die Berufungsbeklagten verfügt. Sollte dies dennoch der Fall sein, ist die Berufungsklägerin verpflichtet, diese Daten den Berufungsbeklagten mitzuteilen. Dass keine Personendaten über die Berufungsbeklagten vorhanden sind, hat grundsätzlich die Berufungsklägerin zu beweisen. Jedoch trifft die Berufungsbeklagten eine Mitwirkungspflicht (vgl. vorne, E. 3.4). Die Berufungsbeklagten zeigen keine konkreten Anhaltspunkte auf, dass die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der FINMA über die Berufungsbeklagten betreffende Personendaten verfügen würde. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, dass solche vorhanden sind.
4.4
Im Übrigen bringt die Berufungsklägerin keine weiteren Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen.