Entscheidpublikation AbR 2012/13 Nr. 3
Art. 285 ZGBFestlegung des Grundbetrages des in Deutschland mit Ehefrau und zwei Kindern lebenden und arbeitenden Unterhaltsschuldners einer in der Schweiz wohnhaften Tochter.
Entscheid des Obergerichts vom 3. Oktober 2012
Aus den Erwägungen:
4.3.1 Der Berufungskläger ist verheiratet und hat neben der Berufungsbeklagten zwei weitere, eheliche Kinder. Sein Sohn L. ist drei Jahre alt. Sein zweites eheliches Kind, Sohn F. ist am 15. August 2011 zur Welt gekommen. Der Berufungskläger lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland.
Hat der Unterhaltspflichtige wie vorliegend für den Unterhalt mehrerer Kinder aufzukommen, ist bei der Berechnung des Bedarfs der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Aus Art. 285 ZGB leitet das Bundesgericht den Grundsatz ab, dass alle unterhaltsberechtigten unmündigen Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Bei der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge ist aber auch in solchen Fällen das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu wahren (BGE 126 III 353, E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diesen Grundsätzen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen,die kinderbezogenen Positionen (Grundbeträge, Krankenkassenprämien) der mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Kinder bei seiner Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Abzustellen ist allein auf den betreibungsrechtlichen Grundbedarf des Unterhaltsschuldners. Dabei sind neben dem Grundbetrag auch die weiteren Positionen des Grundbedarfs nur soweit zu berücksichtigen, als sie für den Unterhaltsschuldner selbst massgeblich sind. Auch die für die Bedürfnisse des Ehegatten anfallenden Ausgaben sind bei der Bedarfsberechnung des Unterhaltsschuldners auszuklammern. So ist dem Unterhaltsschuldner nur die Hälfte des Ehegattengrundbetrags und entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seines Ehegatten lediglich ein angemessener Anteil an den gesamten Wohnkosten als sein Existenzminimum anzurechnen. Der neue Ehegatte des Unterhaltsschuldners soll gegenüber dessen Kindern nicht privilegiert werden, da die Unterhaltspflichten gegenüber unmündigen Kindern den anderen Unterhaltspflichten im Allgemeinen vorgehen(vgl. BGE 137 III 59, E. 4.2;127 III 68, E. 2c; Hausheer/Spycher in: Heinz Hausheer/Annette Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, N. 08.27 ff. und 08.32; Wullschleger, in: Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2011, N. 43 zu Art. 285 ZGB).
4.3.2 Für die Bedarfsberechnung wird praxisgemäss auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 24. Juli 2009 (Richtlinien) abgestellt. Nach dem Gesagten ist bei der Bemessung des Bedarfs des Berufungsklägers vom hälftigen Ehegattengrundbetrag auszugehen, um eine Benachteiligung eines seiner Kinder zu vermeiden. Der Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt gemäss Ziff. I der Richtlinien Fr. 1'700.--. Dem Berufungskläger ist somit ein Grundbetrag in Höhe von Fr. 850.-- anzurechnen. Ein Grund, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen, wie der Berufungskläger geltend macht, ist nicht ersichtlich. Dass der Bedarf der Ehefrau des Berufungsklägers bei der Bemessung seines Existenzminimums nicht mitberücksichtigt wird, bedeutet nicht, dass die ehelichen Kinder im Ergebnis benachteiligt werden. Der Tatsache, dass die Ehefrau des Berufungsklägers nicht erwerbstätig ist und ihr aufgrund der Kinderbetreuung eine Arbeitstätigkeit auch nicht zugemutet werden kann, wird bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs bzw. der betragsmässigen Festsetzung der Unterhaltsansprüche der einzelnen Kinder Rechnung getragen. So wird auf die konkreten Bedürfnisse der einzelnen Kinder abgestellt und dabei auch die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils berücksichtigt. Der Argumentation des Berufungsklägers kann daher nicht gefolgt werden. Auch die Grundbeträge der in seiner Familie lebenden Kinder sind wie dargelegt bei seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Dies hat die Vorinstanz verkannt, indem sie zum Bedarf des Berufungsklägers auch für seinen älteren Sohn L. ermessensweise einen Grundbetrag sowie einen Betrag für Krankenkassenprämien hinzugerechnet hat.
4.3.3/4.3.3.1 Der Berufungskläger lebt und arbeitet in Deutschland. Lebt ein Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt.Verwendung finden die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Studie "Preise und Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt") oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007;5A_736/2007 vom 20. März 2008, E. 3.2;5A_99/2009 vom 15. April 2009; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, Zürich 2010, N. 27 zu Art. 285 ZGB). Ebenfalls hinzugezogen werden kann laut Bundesgericht der vom Bundesamt für Migration (BFM) für Deutschland herausgegebene Lebenskostenvergleich (Dossier "Leben und Arbeiten in Deutschland"), auf welchen der Berufungskläger hinweist (vgl.Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2007 vom 20. März 2008).
Bei der Festlegung des Grundbetrages des Berufungsklägers ist demnach dem tieferen Niveau der Lebenskosten in Deutschland Rechnung zu tragen.Der Kantonsgerichtspräsident hat für die Anpassung des Grundbedarfs an die deutschen Lebenskosten auf den Kaufkraftvergleich der UBS abgestellt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und erscheint insbesondere deshalb sachgerecht, weil die Studie der UBS AG,das Preisniveau nicht nur für Deutschland im Durchschnitt, sondern auch für einzelne Städte angibt. Hingegen gibt die konkrete Berechnung der Vorinstanz zu gewissen Beanstandungen Anlass. Der Kantonsgerichtspräsident hat seinen Berechnungen den im Jahr 2010 geltenden Wert für die Stadt München mit Miete (73.7) zugrunde gelegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kosten für die Miete im Existenzminimumsgrundbetrag nicht enthalten sind, sondern im Einzelfall in ihrer effektiven Höhe als Zuschlag zum Grundbetrag hinzugezählt werden (vgl. Richtlinien Ziff. II). Entsprechend ist, wie der Berufungskläger richtigerweise vorbringt, auf den Wert ohne Miete abzustellen. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz sodann die Tatsache, dass dem Kaufkraftvergleich der UBS das Preisniveau der Stadt Zürich als Vergleichsbasis dient, dieses jedoch nicht die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz und insbesondere des Kantons Obwalden wiedergibt.Ebenfalls nicht beachtet hat der Kantonsgerichtspräsident, dass das Preisniveau in Deutschland verglichen mit der Schweiz im Jahr 2009 noch ca. 10 % höher lag als in den Jahren 2010 und 2011. Da die Berufungsbeklagte bereits ab 1. September 2009 Unterhaltsbeiträge einfordert, hätte das im Jahr 2009 im Vergleich zu den Folgejahren höhere Preisniveau bei der Anpassung an die deutschen Lebenskosten berücksichtigt werden müssen. Dies gilt es bei den nachfolgenden Berechnungen zu beachten.
4.3.3.2 Wie ausgeführt, kann für die Anpassung des Grundbedarfs des Berufungsklägers auf die Kaufkraftvergleiche der UBS abgestellt werden (abrufbar unter: http://www.ubs.com/global/de/wealth\_management/wealth\_management\_research/prices\_earnings.html). Massgeblich ist der Wert ohne Miete. Dieser Wert betrug im Jahr 2009 für München 85.1 und für Frankfurt 83.7. Beide Städte liegen etwa in gleicher Entfernung zu W. und L., den Wohn- bzw. Arbeitsorten des Berufungsklägers. Deshalb erscheint es gerechtfertigt als Referenzwert von einem Durchschnitt dieser beiden Werte von rund 84 auszugehen. Dieser Wert kann im vorliegenden Fall allerdings nicht eins zu eins angewendet werden. Zu beachten ist einerseits, dass in der Studie der UBS AG die Stadt Zürich als Vergleichsbasis dient und dass insbesondere im Kanton Obwalden die Lebenskosten wesentlich tiefer sind als in der Stadt Zürich. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Wohnort des Berufungsklägers im Grenzgebiet zur Schweiz liegt, wo das Preisniveau regelmässig etwas höher ist als im Landesinnern. Deshalb rechtfertigt es sich, den besagten Wert um ca. 10 % zu erhöhen. Für die Bemessung des Grundbedarfs des Berufungsklägers ist daher vorliegend für das Jahr 2009 anstatt von einem rund 15 % tieferen durchschnittlichen Lebenskostenaufwand bzw. von einem Wert von 84 von einem lediglich um 5 % reduzierten Aufwand auszugehen. Für das Jahr 2010 betrugen die massgebenden Werte des Kaufkraftvergleichs der UBS für München und Frankfurt 76.5 bzw. 75.3 und für das Jahr 2011 73.8 bzw. 72.6. Da die Durchschnittswerte für die Jahre 2010 (76) und 2011 (73) im Gegensatz zum Durchschnittswert des Jahres 2009 nur gering voneinander abweichen, erscheint es angemessen, vorliegend von einem Gesamtdurchschnitt dieser Werte auszugehen. Als Basis für die Jahre 2010 und 2011 dient somit ein Durchschnittswert von 75. Auch dieser Wert ist aus den dargelegten Gründen um 10 % zu erhöhen, sodass für die Jahre 2010 und 2011 von einem um 15 % reduzierten Lebenskostenaufwand auszugehen ist. Eine Reduktion der Lebenskosten in dieser Höhe erscheint auch mit Blick auf den vom BFM im Dossier "Leben und Arbeiten in Deutschland"publizierten Lebenskostenvergleich angemessen (abrufbar unter: http://www. bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/aus-wanderung/arbeiten/lebenarbeiten- DEUd.pdf). Darin wird auf den Lebenskostenindex des EDA verwiesen, welchem Bern als Vergleichsbasis zugrunde liegt. Der entsprechende Wert für Frankfurt betrug im Jahr 2010 86.1.
4.3.3.3 Insgesamt beträgt der kaufkraftbereinigte, den Verhältnissen des Berufungsklägers angepasste Grundbetrag für das Jahr 2009 rund Fr. 808.-- (95 % des hälftigen Ehegattengrundbetrags von Fr. 850.--) und für die Jahre 2010 und 2011 Fr. 723.-- (85 % von Fr. 850.--). Das tiefere Preisniveau und damit die tieferen Lebenskosten der letzten beiden Jahre sind u.a. wesentlich auf den tiefen Eurokurs zurückzuführen. Momentan ist nicht davon auszugehen, dass der Eurokurs in nächster Zeit wieder steigen wird, weshalb auch für das Jahr 2012 von einem Grundbetrag von Fr. 723.-- auszugehen ist.