Entscheidpublikation AbR 2012/13 Nr. 20
Art. 215 StPO und Art. 13 PolGAbgrenzung der polizeilichen Anhaltung nach StPO von der präventiven und sicherheitspolizeilich motivierten Kontrolle nach PolG (E. 1). Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit der Anhaltung (Fesselung mit Handschellen; Dauer der Anhaltung) (E. 2–5).
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 5. September 2012
Aus den Erwägungen:
1./1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Für die Beurteilung der Zuständigkeit betreffend die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist zu unterscheiden, ob es sich bei der beanstandeten Anhaltung/Festnahme um eine präventive und sicherheitspolizeilich motivierte Massnahme handelt, deren Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung zu finden ist, oder ob der Anhaltung/Festnahme ein kriminalpolizeilicher Aspekt zukommt und sie damit nach Art. 215 ff. bzw. Art. 217 ff. StPO zu beurteilen ist. Die präventiven und sicherheitspolizeilichen Kontrollen sind verdachtsunabhängig; die in Art. 215 StPO geregelte Anhaltung erfordert hingegen einen vagen Verdacht. Besteht nicht nur ein allgemeiner Verdacht, sondern ein konkreter Tatverdacht, bestimmt sich das polizeiliche Vorgehen nach den Bestimmungen von Art. 217 ff. StPO zur vorläufigen Festnahme (Ulrich Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 215 StPO). Zwischen der polizeirechtlichen Kontrolle gemäss Art. 13 PolG und der strafprozessualen polizeilichen Anhaltung lassen sich in der Praxis oft nicht klare Konturen festlegen. Im Sinne einer Faustregel sind jene Polizeikontrollen dem präventiven, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Bereich zuzuordnen, welche sich gegen eine grosse Anzahl von Personen richten, während sich die polizeiliche Anhaltung gegen einzelne Personen richtet, gegen die ein vager Tatverdacht besteht (Weder, a.a.O., N. 3 zu Art. 215 StPO).
1.3 Die Kontrolle des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund eines vagen Tatverdachts (Rauschzustand, Widerhandlungen VZV, Widerhandlung Gastgewerbe und Tourismus) und nicht aus sicherheitspolizeilichen Gründen. Zudem geht aus den Akten – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht hervor, dass eine Vielzahl von Personen kontrolliert worden wäre. Die polizeiliche Anhaltung/Festnahme ist damit nach den Bestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines vagen Tatverdachts zwecks Abklärung der Identität und der Sachlage zuerst auf dem Festgelände der Viehschau und danach auf dem Polizeiposten Engelberg befragt. Dabei handelte es sich um eine Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO, wonach die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen kann, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen und abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat. Die Polizeibeamten klärten im Rahmen ihrer allgemeinen Ermittlungstätigkeit ab, wer der Beschwerdeführer ist und ob dieser eine Straftat begangen hat. Sobald diese Abklärungen abgeschossen waren, wurde der Beschwerdeführer freigelassen. Eine darüber hinausgehende vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 217 Abs. 3 StPO – gestützt auf einen konkreten Tatverdacht – lag nicht vor (vgl. Weder, a.a.O., N. 2 zu Art. 215 StPO).
1.4 Demzufolge ist von einer polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO auszugehen, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zugänglich ist. Für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 393 ff. StPO ist das Obergericht zuständig (Art. 52 Abs. 1 lit. a GOG). Der Obergerichtspräsident beurteilt die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung erfolgte im Zusammenhang mit Übertretungen, weshalb der Obergerichtspräsident für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig ist.
2./2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Entscheidend ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung. Im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhanden sein, was etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von Zwangsmassnahmen nicht ohne weiteres der Fall ist (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N. 1 f. zu Art. 382 StPO). Damit fehlt es einer nach Art. 215 StPO angehaltenen Person praktisch regelmässig am Rechtsschutzinteresse bzw. der sogenannten Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, da die Anhaltung im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids nicht mehr andauert (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 1005 und N. 1461; Weder, a.a.O., N. 32 zu Art. 215 StPO). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen es nie zu einer Beurteilung käme (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, N. 2 zu Art. 382 StPO).
2.2 Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte – dem Sinn und Zweck einer Anhaltung entsprechend – nur kurzfristig, weshalb sie im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides nicht mehr andauert. Mit der Beschwerde kann der Beschwerdeführer deshalb nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung verlangen.
Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO hat die Strafbehörde einer beschuldigten Person, gegenüber der rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind, eine angemessene Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. Die Anhaltung gilt als Zwangsmassnahme (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N. 4 zu Art. 431 StPO). Eine Entschädigung oder Genugtuung setzt damit die Rechtswidrigkeit der Anhaltung voraus. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung und damit an der Behandlung seiner Beschwerde. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.
3./3.1 Die Polizei kann gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b) oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Bei der Anhaltung geht es darum, dass die Polizei Personen anspricht, sie um Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer allgemeinen Ermittlungstätigkeit ersucht und sie damit kurzfristig in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 215 StPO). Ein eigentlicher Tatverdacht gegen die anzuhaltende Person ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint (Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1002). Nach Art. 215 Abs. 2 StPO kann die Polizei die angehaltene Person verpflichten, die Personalien anzugeben (lit. a) und Ausweispapiere vorzulegen (lit. b). Üblicherweise erfolgen diese Kontrollen an Ort und Stelle. Soweit erforderlich und durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gedeckt, dürfen Personen jedoch gemäss Gesetzeswortlaut auf den Polizeiposten gebracht werden. Dies ist unter anderem dann angemessen, wenn sich die Person nicht ausweisen und eine nähere Überprüfung nur auf dem Polizeiposten durchgeführt werden kann (Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1003). Zudem kann es auch der Persönlichkeitsschutz des Angehaltenen gebieten, die Ermittlungstätigkeiten auf dem Polizeiposten fortzusetzen, damit ihm eine blossstellende polizeiliche Überprüfung in der Öffentlichkeit erspart werden kann (Weder, a.a.O., N. 5 zu Art. 215 StPO). Die Schweizerische Strafprozessordnung lässt offen, wie die Überführung auf den Polizeiposten und der dortige Aufenthalt zu erfolgen haben (Fesselung, Zellenwagen, Warteraum, etc.); dies sind Fragen des polizeilichen Zwangs, welche polizeigesetzlich geregelt sind. Der Polizei steht ein grosser Ermessensspielraum zu, ob und wie sie die angehaltene Person auf den Polizeiposten verbringen will. Dabei sind die Grundsätze der Zweck- und Verhältnismässigkeit zu beachten (Albertini/Armbruster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO). Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips darf die Anhaltung nur so lange dauern, als sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Hinsichtlich der maximal zulässigen Dauer einer Anhaltung wird in der Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass diese deutlich weniger als drei Stunden betragen dürfe. Diese Begrenzung wird im Hinblick auf Art. 219 Abs. 5 StPO und mit dem fehlenden konkreten Tatverdacht, der für eine Anhaltung nicht vorausgesetzt wird, begründet (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1224). Eine auf eine bestimmte Stundenzahl fixierte Begrenzung der Anhaltungsdauer erscheint nicht sinnvoll (vgl. Weder, a.a.O., N. 7 zu Art. 215 StPO). Je nach Einzelfall kann die erlaubte Dauer variieren. Bei der Festlegung der maximal zulässigen Dauer der Anhaltung sind alle Umstände zu berücksichtigen (vgl. Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 20 zu Art. 215 StPO).
3.2/3.2.1 Die Sachverhaltsschilderungen der Parteien weichen teilweise voneinander ab. Der Beschwerdegegner hält fest, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen auf dem Festgelände trotz Aufforderung des Personals die Bar nicht habe verlassen wollen und sich unangemessen verhalten habe. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, dass er das Zelt bereits verlassen und sich von seinen Bekannten verabschiedet habe, als die Polizeibeamten eintrafen und auf ihn zukamen. Gestützt auf die rapportierte Aussage von U., Mitarbeitende auf dem Festgelände, ist davon auszugehen, dass die Darstellung des Beschwerdegegners zutrifft, weshalb darauf abzustellen ist. Durch sein renitentes und uneinsichtiges Verhalten hat der Beschwerdeführer Anlass für eine Anhaltung nach Art. 215 StPO gegeben, da die Polizeibeamten einen Zusammenhang mit allfälligen Delikten (Rauschzustand, Widerhandlungen VZV, Widerhandlung Gastgewerbe und Tourismus) als möglich erachteten. Demnach war es ihnen erlaubt, den Beschwerdeführer aufzufordern, seine Personalien anzugeben. Obwohl die Darstellungen der Parteien betreffend den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten auf dem Festgelände nicht vollumfänglich übereinstimmen, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Wohnadresse im Ausland (Brasilien) nicht bekanntgab. Dazu wäre der Beschwerdeführer jedoch gestützt auf Art. 215 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet gewesen. Die Verbringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten lag im Ermessen der Polizeibeamten. Sie war angebracht, da der Beschwerdeführer seine Wohnadresse nicht bekannt geben wollte und mangels dessen Kooperation weitere Recherchen erforderlich waren. Zudem diente es dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers die Ermittlungen auf dem Polizeiposten weiterzuführen, da ihm dadurch eine längere, allenfalls beschämende Kontrolle in der Öffentlichkeit erspart wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Polizeibeamten nicht von ihm verlangt hätten, seine Ausweispapiere vorzulegen. Damit hätte die Verbringung auf den Polizeiposten verhindert werden können. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer mehrmals nach seinen Personalien und/oder einem Ausweis gefragt worden sei. Fest steht, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten seine Wohnadresse im Ausland nicht bekannt gab. Demzufolge hätten die Polizeibeamten ohnehin davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer auch seine Ausweispapiere nicht vorlegen werde, weshalb eine diesbezügliche Aufforderung erfolglos geblieben wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein renitentes Verhalten die Verbringung auf den Polizeiposten selber provoziert hat. Es wäre ihm unbenommen gewesen, bei der Nachfrage seiner Personalien von sich aus einen Ausweis vorzuzeigen. Die Anhaltung auf dem Festgelände und die anschliessende Überführung auf den Polizeiposten lagen im Ermessen der Polizeibeamten und sind als solche nicht zu beanstanden.
3.2.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Handschellen auf den Polizeiposten verbracht werden durfte. Bei dieser Frage kommt der Polizei ein grosser Ermessensspielraum zu, wobei sie jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO). Nach Art. 34 Abs. 1 PolG kann die Polizei eine Person, die sie gestützt auf eine Rechtsvorschrift festhält, mit Fesseln sichern, wenn die Gefahr besteht, dass sie Personen angreift, Widerstand gegen polizeiliche Androhungen leistet, Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt oder solche einer Sicherstellung entzieht (lit. a) oder flieht, andere befreit oder selbst befreit wird (lit. b). Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 215 StPO angehalten. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, seine vollständigen Personalien anzugeben sowie der angespannten und gereizten Stimmung während der Kontrolle durften die Polizeibeamten berechtigterweise annehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die Überführung auf den Polizeiposten – als eine die Bewegungsfreiheit weiter einschränkende Massnahme – opponieren und sich widersetzen würde. Damit bestand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a PolG die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Widerstand leistet. Durch die kurzfristige Fesselung konnten die Polizeibeamten sicherstellen, dass sich der Beschwerdeführer während der Fahrt zum Polizeiposten ruhig verhält und somit möglichst rasch dorthin verbracht werden kann. Da der Beschwerdeführer seine vollständigen Personalien nicht angab, waren die Überprüfung seiner Person und die Abklärung einer allfälligen von ihm ausgehenden Gefahr nicht möglich. Die Polizeibeamten konnten nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer allenfalls polizeilich gesucht wird und als gewalttätig gilt. Auch die Gefahr einer allfälligen Flucht des Beschwerdeführers konnte nicht ausgeschlossen werden. Damit lagen weitere mögliche Gründe für die Fesselung nach Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. b PolG vor. Die Polizeibeamten wandten aktenkundig keine über die Fesselung hinausgehende Gewalt an. Die Handschellen wurden dem Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten wieder abgenommen. Im Vergleich zu den in der Rechtsprechung geschilderten Fällen von Amtsmissbrauch – wobei es jeweils zusätzlich zur Fesselung zu weiterer Gewaltanwendung kam – geht die vorliegend zu beurteilende Polizeihandlung deutlich weniger weit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 2.4). Wie bereits erwähnt, kommt der Polizei ein grosser Ermessensspielraum zu, den es zu berücksichtigen gilt. Die vorgenommene Fesselung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der Umstände als verhältnismässig und liegt damit im zulässigen Ermessensspielraum der Polizeibeamten, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Mit der Androhung der Verbringung auf den Polizeiposten wurde dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a PolG auch die Gelegenheit gegeben, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten und damit dem Einsatz unmittelbaren Zwangs zu entgehen.
3.2.3 Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung stimmen die Angaben der Parteien nicht überein. Während der Beschwerdeführer von einer Dauer von acht Stunden ausgeht, berechnet der Beschwerdegegner eine solche von zwei Stunden und 45 Minuten. Die Aktenlage ergibt folgenden Zeitablauf: Das Personal wollte die Bar um 6.45 Uhr schliessen. Gemäss Angaben der Mitarbeitenden U. hätten sie und weitere Mitarbeiter nach Schliessung der Bar versucht, den Beschwerdeführer aus der Bar zu weisen, wobei dieser jedoch die Bar nicht verlassen habe. Um 7.55 Uhr fand die Kontrolle durch die Polizeibeamten auf dem Festgelände statt. Der Verzeigungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer um 8.50 Uhr vorgelegt; seine Unterschrift hat er um 10.02 Uhr verweigert. Um 9.10 Uhr wurde beim Beschwerdeführer ein Atemlufttest durchgeführt, welcher eine Blutalkoholkonzentration von 1.34 Gewichtspromille ergab. Der Beschwerdeführer telefonierte um 10.04 Uhr mit einem Anwalt. Nach Bezahlung der "Kaution" von Fr. 500.-- wurde der Beschwerdeführer um 10.40 Uhr aus der Kontrolle entlassen. Daraus ergibt sich, dass die Anhaltung von 7.55 bis 10.40 Uhr und damit zwei Stunden und 45 Minuten dauerte. Die behauptete Dauer des Beschwerdeführers von acht Stunden kann durch die Akten nicht belegt werden. Beim Beschwerdeführer wurde um 9.10 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1.34 Gewichtspromille festgestellt. Demzufolge ist seine verzerrte zeitliche Wahrnehmung wohl auf den ausgewiesenen Alkoholkonsum zurückzuführen.
Es gilt zu prüfen, ob eine Anhaltung von zwei Stunden und 45 Minuten übermässig und daher nicht zulässig ist. Die Anhaltungsdauer wurde durch die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers verzögert. Hätte der Beschwerdeführer seine Wohnadresse bereits auf dem Festgelände bekannt gegeben, wäre eine Verbringung auf den Polizeiposten nicht erforderlich gewesen. Auch auf dem Polizeiposten machte der Beschwerdeführer zunächst keine Aussagen, die Unterschrift zu den später gemachten Aussagen verweigerte er schliesslich. Weitere Zeit nahmen die notwendige Vornahme des Atemlufttests zur Sachverhaltsermittlung sowie die erforderliche Absprache mit der Staatsanwaltschaft betreffend das Bussendepositum ("Kaution") in Anspruch. Die Dauer der Anhaltung von zwei Stunden und 45 Minuten ist angesichts der konkreten Umstände verhältnismässig und deshalb nicht zu beanstanden.
3.2.4 Zusammenfassend ist die Vornahme und Durchführung der Anhaltung vom 15. Oktober 2011 rechtmässig und daher nicht zu beanstanden. Eine Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 431 StPO kommt aufgrund dieses Ergebnisses nicht in Frage. Ohnehin würde die Beweislast hinsichtlich eines erlittenen Schadens dem Beschwerdeführer obliegen (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 13 zu Art. 431 StPO).
5.Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Die Kosten gehen demnach zulasten des Beschwerdeführers.