Entscheidpublikation AbR 2012/13 Nr. 2Art. 102 Abs. 1 StPO; Art. 27 Abs. 3 GOGFür die Bewilligung der Einsichtnahme in Gerichtsakten ist in Strafsachen sowohl in hängigen als auch in abgeschlossenen Fällen die Verfahrensleitung zuständig.
Entscheid des Obergerichtsvizepräsidenten vom 26. Oktober 2012
Aus den Erwägungen:
1.1 Nach Art. 101 Abs. 2 StPO können Behörden die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Über die Akteneinsicht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmungen gelten für die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren. Die Einsicht in Akten bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren regelt die StPO im Gegensatz zum Vorentwurf nicht. Der Vorentwurf verwies in Art. 113 Abs. 5 für die Einsicht in Akten letztinstanzlich abgeschlossener Strafverfahren auf die Bestimmungen über die Akteneinsicht in laufende Verfahren. Die Meinungen darüber, ob die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht in hängige Verfahren analog auf bereits abgeschlossene Verfahren anzuwenden sind oder ob in diesen Fällen das kantonale Recht, insbesondere das Datenschutz- bzw. Archivrecht zur Anwendung gelangen soll, divergieren in der Lehre (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2009, N. 11 zu Art. 102 StPO; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 103 StPO).
1.2 Das kantonale Recht regelt die Akteneinsicht in Art. 27 Abs. 3 GOG. Danach setzt die Einsichtnahme in Gerichtsakten ein schützenswertes Interesse und die Bewilligung des zuständigen Gerichts voraus. Der Einsichtnahme dürfen keine wichtigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht gestützt auf Art. 27 Abs. 3 GOG stimmen mit den Voraussetzungen gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO überein. Beide Bestimmungen setzen eine Interessenabwägung voraus. In materieller Hinsicht spielt es deshalb keine Rolle, welche Bestimmungen für die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen bei abgeschlossenen Verfahren angewendet werden und es spricht nichts gegen eine analoge Anwendung der Bestimmungen der StPO. Die Wahl der anzuwendenden Bestimmungen ist jedoch bezüglich der Zuständigkeitsordnung von Bedeutung. Während nach Art. 102 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht entscheidet, sieht Art. 27 Abs. 3 GOG die Zuständigkeit des Gerichts vor. Nach der bisherigen kantonalen Regelung war für den Entscheid über die Akteneinsicht Dritter das Präsidium des urteilenden Gerichts zuständig (Art. 21 Abs. 2 aStPO OW). Würden für die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Straffällen die Bestimmungen von Art. 101 f. StPO analog angewendet, könnte die bisherige Zuständigkeitsordnung beibehalten werden, was sich nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigen würde. Insbesondere in Strafverfahren ist, auch nach Verfahrensabschluss, mit zahlreichen Akteneinsichtsgesuchen von Haftpflichtversicherungen zu rechnen. Müsste in solchen Fällen jedes Mal das Gericht einen Entscheid fällen, würde dies zu dessen erheblichen Mehrbelastung führen. Eine solche Zusatzbelastung könnte durch die Anwendung der Bestimmungen der StPO und Beibehaltung der Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten vermieden werden. Darüber hinaus ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb für die Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen für abgeschlossene Fälle eine andere Zuständigkeitsregelung gelten sollte als für laufende Verfahren. Nach dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Vorentwurf zur StPO vorsah, Akteneinsichtsgesuche für laufende und abgeschlossene Verfahren nach den gleichen Regeln zu behandeln, scheint es sachgerecht, Art. 101 und 102 StPO auf Gesuche um Einsichtnahme in rechtskräftig abgeschlossene Verfahren analog anzuwenden.