Entscheidpublikation AbR 2012/13 Nr. 19
Art. 101 Abs. 3 StPO
Akteneinsichtsrecht des Aktionärs im Strafverfahren gegen einen Buchhalter der Aktiengesellschaft?
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 11. Juli 2013
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht.A. meldete am 22. Februar 2013 Berufung an. Die Akten des Strafverfahrens wurden am 19. März 2013 dem Obergericht überwiesen. Am 8. April 2013 reichte A. beim Obergericht die Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2013 ein. Das Strafverfahren ist somit aktuell beim Obergericht hängig, wo sich auch die Verfahrensakten befinden. Entsprechend ist vorliegend für die Bewilligung zur Einsichtnahme in die Strafakten das Präsidium des Obergerichts zuständig.
Der Gesuchsteller verlangt Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen A. (SG 12/001/II) und ersucht um Zustellung des Urteils des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2013.
2.1 Am Strafverfahren gegen A. (SG 12/001/II) ist der Gesuchsteller selbst nicht als Partei beteiligt. In Frage steht vorliegend somit die Einsichtnahme einer am Verfahren nicht beteiligten Drittperson in die Akten eines hängigen Strafverfahrens. Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können am Verfahren nicht beteiligte Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die um Akteneinsicht ersuchenden Dritten brauchen kein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen, ein schützenswertes Interesse genügt.Ein solches schützenswertes Interesse ist indes nicht leichthin zu bejahen. Bei der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte Interesse im konkreten Fall genug schwer wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 11 zu Art. 101 StPO; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, N. 23 zu Art. 101 StPO).
2.2 Der Gesuchsteller möchte mit seinem Einsichtsgesuch Informationen über allfällige Pflichtverletzungen des Verwaltungsrats der B. AG im Zusammenhang mit der dem ehemaligen Buchhalter A. vorgeworfenen Veruntreuung von Vermögenswerten der AG in Millionenhöhe erlangen. Es geht ihm dabei um die Prüfung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Verwaltungsrat bzw. der Geschäftsleitung der B. AG, insbesondere gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer C. und dem ehemaligen Finanzchef D.
2.2.1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Der Aktionär ist dann zur Verantwortlichkeitsklage legitimiert, wenn er in seiner Eigenschaft als Aktionär geschädigt wurde. Das Gesetz unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden. Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn der Aktionär nur deshalb einen Schaden erleidet, weil die Gesellschaft zu Schaden kommt. Der Aktionär wird etwa mittelbar geschädigt, wenn aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung eines Organs die Gesellschaft einen Schaden erleidet und dadurch die Beteiligung des Aktionärs an der Gesellschaft an Wert verliert. Demgegenüber liegt eine unmittelbare Schädigung des Aktionärs vor, wenn die Pflichtwidrigkeit des Organs ihn in seinem Vermögen schädigt, ohne gleichzeitig das Vermögen der AG zu schmälern (vgl. Carl Baudenbacher, in: Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Basel 2012, N. 15 f. zu Art. 754 OR).
Zur Geltendmachung des Schadens der Gesellschaft ist der Aktionär gestützt auf Art. 756 OR befugt. Art. 756 Abs. 1 OR sieht vor, dass neben der Gesellschaft auch die einzelnen Aktionäre berechtigt sind, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht dabei auf Leistung an die Gesellschaft.Für die mittelbar geschädigten Aktionäre gibt es indes keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu machen. Nach den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen gilt nur derjenige als geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist.Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden – bzw. mittelbaren Schaden – erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher(vgl. Baudenbacher, a.a.O., N. 3 zu Art. 754 OR; Lukas Handschin, in: Honsell/Vogt/Watter, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 756 OR; BGE 131 III 306, E. 3).
2.2.2 Durch die vom Beschuldigten A. getätigten unautorisierten Investitionen in Millionenhöhe, ist der B. AG ein erheblicher Schaden entstanden. Es ist davon auszugehen, dass die Aktien der B. AG durch diese Schädigung der Gesellschaft an Wert verloren haben, womit dem Gesuchsteller als Aktionär der B. AG ein mittelbarer Schaden entstanden sein dürfte. Seinen eigenen mittelbaren Schaden kann er nach dem Gesagten indes nicht mit Verantwortlichkeitsklage gegen die fehlbaren Organe der Gesellschaft geltend machen. Ein unmittelbarer Schaden, der ihn zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Organen der B. AG berechtigen würde, ist dem Gesuchsteller sodann, soweit ersichtlich, nicht entstanden (vgl. Baudenbacher, a.a.O., N. 16 und 20 zu Art. 754 OR; BGE 132 III 564). Da der Gesuchsteller auch durch das Verhalten des Beschuldigten nicht unmittelbar in seinem eigenen Vermögen geschädigt wurde, steht ihm diesem gegenüber ebenfalls kein Schadenersatzanspruch zu. Insoweit ist dem Beschuldigten Recht zu geben. Allein aufgrund der fehlenden Klagebefugnis in Bezug auf seinen eigenen mittelbaren Schaden kann ein schützenswertes Interesse des Gesuchstellers im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO aber nicht verneint werden. Der Gesuchsteller ist gestützt auf Art. 756 OR immerhin berechtigt, den Schaden der B. AG einzuklagen und Leistung an die Gesellschaft zu verlangen. Das schützenswerte Interesse des Gesuchstellers an der Einsichtnahme in die Strafakten des Verfahrens gegen A. ist indes aus anderen Gründen zu verneinen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
2.2.3 Ein Anspruch gestützt auf Art. 754 i.V.m. 756 OR kann nur entstehen, wenn eine aktienrechtliche Pflicht verletzt wurde. Der Verwaltungsrat ist gemäss Art. 716a OR für die Finanzkontrolle zuständig und hat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen inne (Ziff. 3 und 5). Nach Art. 717 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Der Gesuchsteller vermutet im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Verwendung der Mittel der B. AG durch den Beschuldigten eine Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung.Grundsätzlich hat der Gesuchsteller ein legitimes Interesse daran, sich über die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Schädigung der B. AG und damit die Grundlagen für eine Verantwortlichkeitsklage zu informieren, bevor er tatsächlich gerichtlich gegen ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung der Gesellschaft vorgeht. Zu denken ist insbesondere auch an die möglichen finanziellen Folgen eines Prozesses. Die Akten des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Buchhalter der B. AG, A. und insbesondere das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2013 geben über ein mögliches Fehlverhalten des damaligen Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung jedoch keinen Aufschluss. Gegenstand des besagten Strafverfahrens waren bzw. sind lediglich die Verfehlungen von A. Das Verhalten der Verwaltungsräte bzw. der Geschäftsleitung der B. AG war nicht Gegenstand der Strafuntersuchung. Entsprechend wurden allfällige Pflichtverletzungen der Verwaltungsräte bzw. der Geschäftsleitung durch das Kantonsgericht auch nicht beurteilt.Das Kantonsgericht äusserte sich in seinem Strafurteil lediglich am Rande, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldens von A., zu einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der B. AG.Aus den Akten des Strafverfahrens sowie dem Urteil des Kantonsgerichts ergeben sich somit keine relevanten Erkenntnisse für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung der B. AG. Um an die entsprechenden Informationen zu kommen, steht dem Gesuchsteller jedoch die Möglichkeit offen, den Verwaltungsrat um Auskunft zu ersuchen. Gemäss Art. 697 Abs. 1 OR ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht kann nötigenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden (Art. 697 Abs. 4 OR). Sodann besteht auch die Möglichkeit, vor Einleitung eines Verantwortlichkeitsprozesses beim zuständigen Gericht ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO einzureichen, damit gegebenenfalls die Prozesschancen im Voraus besser abgeschätzt werden können.Ein schützenswertes Interesse des Gesuchstellers an der Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens gegen A. und das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2012 (SG 12/001/II) nach Art. 101 Abs. 3 StPO besteht somit nicht.
2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich. Dementsprechend hält Art. 69 Abs. 1 StPO fest, dass die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich sind. Schliesslich sehen die Richtlinien des Obergerichts über die Information der Öffentlichkeit und den Verkehr mit den Medien vom 11. Dezember 2012 (RIVM) vor, dass Zeitpunkt und Gegenstand der öffentlichen Verhandlungen im Internet bekanntgemacht werden, das zuständige Gericht grundsätzlich durch mündliche Eröffnung des Entscheids und/oder durch Auflage des Entscheiddispositivs in der Gerichtskanzlei informiert und die Dispositive der Endentscheide während 30 Tagen nach ihrer Eröffnung in der Gerichtskanzlei eingesehen werden können (Art. 5 Abs. 1 bis 3). Aus diesen Bestimmungen lässt sich zum einen kein Recht auf Einsicht in die Akten des fraglichen Strafverfahrens ableiten. Zum anderen wurde das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2013 gleichentags mündlich eröffnet und begründet. Der Gesuchsteller hatte somit die Möglichkeit, der Urteilsverkündung beizuwohnen und anschliessend in der Gerichtskanzlei Einsicht in das Urteilsdispositiv zu nehmen. Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verfahrens wurden somit gewahrt. Weitergehende Informationsrechte stehen dem Gesuchsteller nicht zu.