Entscheidpublikation AbR 2010/11 Nr. 18, S. 134:
Art. 356 StGB; Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen; Art. 206 Abs. 1 StPOAusnahmsweises Eintreten auf Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (E. 2). Aufhebung einer Vorladung zur polizeilichen Befragung, da sich diese betreffend den Rechtshilfeauftrag nicht auf eine hinreichende Grundlage im Konkordat stützen kann (E. 3-9). Rechtslage gemäss schweizerischer StPO (E. 6g).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. Juli 2010
Aus den Erwägungen:
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorladung vom 5. Mai 2010 sei aufzuheben. Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO OW ist gegen ein Zwangsmittel die Beschwerde so lange zulässig, als die Verfügung aufrechterhalten wird. Nach Art. 136 Abs. 3 StPO OW sind Beschwerden so lange zulässig, als der Betroffene daran ein rechtliches Interesse hat. Die sich aus Art. 136 Abs. 3 StPO OW ergebende Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, welches naturgemäss auf die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist. Fehlt die Beschwer, so kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Während die Legitimation nur ganz abstrakt auszusagen vermag, ob die Person gegen eine Entscheidung an sich überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen kann, regelt die Beschwer die Frage, ob die Person im konkreten Fall durch den Entscheid in ihren Rechten beeinträchtigt ist, sodass sie die Erhebung eines Rechtsmittels, verfahrensrechtlich betrachtet, als zum Rechtsschutz erforderlich ansehen muss (AbR 2002/2003, Nr. 31, E. 1b; 1998/99, Nr. 38, E. 1b; 1996/97, Nr. 42, E. 2a). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt der Erledigung des in Frage kommenden Rechtsmittels (noch) aktuell sein (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1998, N. 22 zu § 395; vgl. auch Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 149). Im Strafprozess wird in aller Regel namentlich ein praktisches Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde verneint, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (BGE 110 Ia 141). Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn der gerügte Eingriff sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre.Das Bundesgericht prüft demnach Beschwerden materiell trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich geprüft werden könnten(BGE 110 Ia 143; vgl. ferner auch etwa BGE 118 Ia 490). Auch die Obergerichtskommission ist ausnahmsweise trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses schon auf eine Beschwerde eingetreten (vgl.AbR 1998/99, Nr. 38, E. 1).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der polizeilichen Vorladung verlangt, ist von vornherein grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Beschwerde zu verneinen, nachdem seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde und der in der Vorladung angesetzte Termin mittlerweile verstrichen ist. Indes ist davon auszugehen, dass sich die aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschwerdeführers aufgrund eines Ersuchens der Kantonspolizei Nidwalden an die Beschwerdegegnerin insofern wieder stellen könnte, als nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer erneut durch die Beschwerdegegnerin vorgeladen würde, zumal diese vorliegend die Abweisung der Beschwerde verlangt. Dass die Beschwerdegegnerin vorbringt, in derartigen Fällen zukünftig den Hinweis auf eine mögliche Ordnungsstrafe bei Nichterscheinen zu unterlassen, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern (vgl. auch hinten, E. 7). Es rechtfertigt sich mithin, ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten.
Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer macht geltend, der fragliche Vorfall habe sich einzig auf dem Kantonsgebiet des Kantons Nidwalden abgespielt. Nachdem die Beschwerdegegnerin dies nicht bestreitet, und sich auf eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers beruft, ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der fragliche Vorfall auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden ereignet hat und somit die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden örtlich für eine allfällige Strafuntersuchung zuständig sind.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass S., Leiter Polizeiposten Engelberg, nach Eingang der Meldung die Kantonspolizei Nidwalden informiert habe. S. und der diensttuende Zentralenbeamte der Kantonspolizei Nidwalden hätten sich abgesprochen, die Befragungen zur Sache rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Obwalden durchzuführen und anschliessend ans zuständige Verhöramt Nidwalden zu rapportieren. Eine Anfrage beim Verhöramt des Kantons Nidwalden hat ergeben, dass dieses in der fraglichen Angelegenheit über keine Akten verfügt und vom Vorfall keine Kenntnis hat. Es ist mithin auszuschliessen, dass das Verhöramt Nidwalden in die Erteilung des Rechtshilfeauftrags involviert war. Somit ist zu prüfen, ob für den vom Kantonspolizisten des Kantons Nidwalden an den Kantonspolizisten des Kantons Obwalden erteilten Rechtshilfeauftrag zur Befragung des Angeschuldigten eine hinreichende (rechtliche) Grundlage besteht.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf eine rechthilfeweise Befragung, welche in Anwendung von Art. 356 ff. StGB möglich sei. Das Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit regle das Verfahren. Die Zusammenarbeit mit der Polizei eines anderen Kantons werde mit dem Konkordat aber nicht geregelt. In der polizeilichen Praxis erfolge diese schweizweit in einfachen Verfahren (ohne Zwangsandrohung oder Zwangsanwendung) unter den Polizeistellen direkt. Die Richtlinien der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) betreffend Handhabung des Konkordats würden dies sinngemäss so vorsehen. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Kompetenz rechtshilfeweise Untersuchungshandlungen durchzuführen liege allein bei den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden, nicht aber bei der Polizei. Die eigenhändige rechthilfeweise Befragung durch eine nicht zuständige Polizeibehörde sei nicht im Konkordat geregelt. Für das Vorgehen der Kantonspolizei Obwalden fehle die rechtliche Grundlage. Der Mitarbeiter der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden sei nicht befugt gewesen, seine polizeiliche Befragung an den Polizeiposten Engelberg zu delegieren. Erst recht seien die Art. 356 ff. StGB dafür keine rechtliche Grundlage. Es ist zu prüfen, ob der Rechtshilfeauftrag, welcher direkt von der Nidwaldner an die Obwaldner Polizei erfolgte, sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen kann (Art. 356 ff. StGB) oder dafür allenfalls sogar eine gewohnheitsrechtliche Praxis besteht.
6.1 Der Hinweis in der Vorladung vom 5. Mai 2010 auf die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete/Jagdvorschriften lässt einerseits darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoss gegen ein Bundesgesetz vorgeworfen wird, finden sich doch im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz; SR 922.0), gestützt auf dessen Art. 11 die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete erlassen wurde, Strafbestimmungen. Andererseits wird dem Beschwerdeführer eine Widerhandlung gegen das Hundereglement des Kantons Nidwalden vorgehalten.
6.2 Die Rechtshilfe gegenüber anderen Kantonen richtet sich nach Bundesrecht (Art. 7 Abs. 1 StPO OW). In Strafsachen, auf die das Strafgesetzbuch oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet (Art. 356 Abs. 1 StGB). In kantonalrechtlichen Strafsachen finden nach dem klaren Wortlaut von Art. 356 Abs. 1 StGB die Art. 356 ff. StGB keine Anwendung. Indes erachtete das Bundesgericht eine Rechtshilfepflicht unter Kantonen auch im Bereich des kantonalen Strafrechts als "alt-eidgenössische Übung". Heute greift diesbezüglich die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BV auch unter Kantonen ausdrücklich erwähnte Rechtshilfepflicht Platz (Nay/Trommen, Basler Kommentar, Basel 2007, N. 6 zu Art. 356 StGB). Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Massnahmen, die eine Behörde im Rahmen ihrer (sachlichen) Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren für die Zwecke der Strafverfolgung zu ergreifen befugt ist und die ersuchende Behörde mangels (örtlicher) Zuständigkeit nicht selber durchführen kann (Nay/Thommen, a.a.O., N. 2 zu Art. 356 StGB).
6.3 Das Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 (AS 1993, 2876; nachfolgend Konkordat) - welchem sowohl Nidwalden als auch Obwalden beigetreten sind - bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit (vgl. Art. 1 Konkordat). Es fusst auf der Pflicht der Kantone, einander nach Art. 44 Abs. 2 BV und Art. 356 StGB Rechtshilfe zu leisten und stellt eine Art Ausführungsrecht zu Art. 356 StGB dar (Nay/Thomann, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 356 StGB).
6.4 Gemäss Art. 357 Abs. 1 StGB findet der Verkehr in Rechtshilfesachen unmittelbar von Behörde zu Behörde statt (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 des Konkordats). Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten (Art. 357 Abs. 3 StGB). Dabei geht es indes weniger um Rechtshilfe als um Amtshilfe (Nay/Thommen, a.a.O., N. 5 zu Art. 357 StGB). Der direkte Verkehr vereinfacht das Verfahren. Hierarchien müssen in der Weise respektiert werden, dass Untersuchungsrichter sich zwar direkt an Beamten der gleichen Stufe, aber nicht unmittelbar an die Polizei eines anderen Kantons wenden dürfen, während die Polizeiorgane direkt untereinander in Kontakt treten können (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 3 zu aArt. 353 StGB; vgl. Handhabung des Konkordats, Ziff. 1 und Hansruedi Müller, Das Rechthilfekonkordat in der Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, ZStrR 1997, 11). Aus den Ausführungen von MÜLLERzum Konkordat geht hervor, dass die Einholung blosser Informationen durch die Polizei bei Privaten und bei Amtsstellen und die Befragung von Auskunftspersonen ohne Erscheinungspflicht - auch unter Berücksichtigung des Konkordats - die Domäne der Rechtshilfe von Polizei zu Polizei oder derjenigen nach dem 3. Kapitel des Konkordats bleiben. Da nämlich Art. 6 des Konkordats - Inanspruchnahme der Polizei - von einem "notwendigen" polizeilichen Einschreiten spreche, könnten damit jene polizeilichen Handlungen, welche nicht mit Androhung oder Anwendung von Zwang verbunden seien, nicht gemeint sein (Müller, a.a.O., 12 f.). In die gleiche Richtung gehen die unter Bezugnahme auf die bisherige Praxis erfolgten Ausführungen in der Handhabung des Konkordats, wonach informative Erhebungen und die Befragung von Auskunftspersonen ohne Zwangsandrohung über ein Rechtshilfeersuchen an den Untersuchungsrichter des Handlungskantons oder durch die Polizei des Handlungskantons über die eigene Polizei zu veranlassen sind (Richtlinie der KSBS über die Handhabung des Konkordats (nachfolgend Handhabung des Konkordats) vom 22. Oktober 1998, Ziff. 1). Indes wird dabei die Zusammenarbeit von Polizei zu Polizei als Amtshilfe bezeichnet.
6.5 Nach dem Gesagten ist eine gegenseitige polizeiliche Rechtshilfe bzw. Amtshilfe lediglich in einem gewissen Umfang im Sinne von Art. 356 ff. StGB als gedeckt zu betrachten. Dies betrifft die Einholung blosser Informationen durch die Polizei sowie die Befragung von Auskunftspersonen, ohne dass diese zum Erscheinen verpflichtet wären. Eine Vorladung des Angeschuldigten zur polizeilichen Befragung - mit Erscheinungspflicht - fällt demnach nicht darunter (vgl. auch Müller, a.a.O., 22 f. und Ziff. 3 der Handhabung des Konkordats). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass gemäss Art. 58a Abs. 2 StPO des Kantons Obwalden, für den zur polizeilichen Befragung Vorgeladenen eine Verpflichtung besteht, dieser Vorladung Folge zu leisten, welche bei einem Fernbleiben ohne zwingenden Grund zu einer vom Verhöramt angeordneten Vorladung oder Vorführung führen kann (Art. 58a Abs. 3 StPO OW). Zusammenfassend ist die Vorladung vom 5. Mai 2010 mithin aufzuheben, da sich diese betreffend den Rechtshilfeauftrag nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen kann. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn diese ohne Hinweis auf eine Ordnungsstrafe erfolgt wäre. Eine Befragung des Angeschuldigten durch die Polizei des Handlungskantons wäre - unter Berücksichtigung der kantonalen Strafprozessbestimmungen - grundsätzlich nur mittels Rechtshilfeauftrag von Untersuchungsrichter zu Untersuchungsrichter denkbar.
6.6 Inwiefern es Sinn macht, den in Sursee wohnhaften Beschwerdeführer sowie die (vorliegend unbekannten) Auskunftspersonen rechtshilfeweise in Engelberg zu befragen, ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Immerhin hat die KSBS in einer Richtlinie betreffend die Anforderungen an interkantonale Rechtshilfeersuchen festgehalten, es soll nur dann ein solches gestellt werden, wenn dadurch der Aufwand der Behörde oder der Parteien im Zusammenhang mit der Untersuchungshandlung erheblich reduziert werden könne (Müller, a.a.O., 125).
6.7 Es ist anzufügen, dass gemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen StPO die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden der Kantone unter sich ebenfalls nur zulässig sein wird, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat (Art. 43 Abs. 3 StPO). Zwangsmassnahmen sind gemäss Art. 196 lit. b StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen. Unter dem 5. Titel "Zwangsmassnahmen" sind auch die polizeilichen Vorladungen geregelt. Demnach kann die Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen (Art. 206 Abs. 1 StPO). Wer solchen Aufgeboten Folge leistet, tut es freiwillig und ist zu keinerlei Aussagen verpflichtet (Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, 194). Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist (Art. 206 Abs. 2 StPO).