Entscheidpublikation AbR 2010/11 Nr. 14, S. 107:
Art. 326 ZPO
Im Beschwerdeverfahren betreffend Arrestbewilligung können neue Beweismittel nicht berücksichtigt werden (E. 1).
Art. 320 ZPO; Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG
Arrestgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz. Kognition der Beschwerdeinstanz bei der Feststellung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Schuldners (E. 2 und 3).
Art. 272 SchKG; Art. 53 Abs. 1 und Art. 256 ZPO
Ein abweisender Arrestbewilligungsentscheid ist dem Schuldner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzustellen.
Entscheid des Obergerichts vom 19. April 2011
Sachverhalt:
Mit Arrestbegehren vom 25. März 2011 an das Kantonsgerichtspräsidium Obwalden beantragte die A. AG, es seien sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners S. mit Arrest zu belegen, insbesondere sämtliche Ansprüche des Arrestschuldners gegen die Raiffeisenbank Genossenschaft, gegenüber der X. AG sowie der X. Services AG; alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Kosten und der Arrestforderung von Fr. 124'234.85 nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2009 und Fr. 4'315.29 aufgelaufenem Zins bis 23. Februar 2009. Die A. AG gab an, dass der Arrestschuldner nach eigenen Angaben in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhaft sei. In Bezug auf den Arrestgrund begründete sie das Arrestbegehren im Wesentlichen damit, dass sich der Arrestschuldner vor Jahren bei der Gemeinde Y. abgemeldet habe. Zurzeit sei gemäss Bestätigung der Gemeindekanzlei Y. vom 15. März 2011 eine Anmeldung pendent. Eine Betreibung des Arrestschuldners in Y. sei aber zurzeit nicht möglich. Damit sei die Voraussetzung des Ausländerarrests gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gegeben.
Mit Entscheid vom 30. März 2011 wies der Kantonsgerichtspräsident II das Arrestgesuch ab und auferlegte der A. AG die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs soll die Zustellung des Entscheids unter Beilage des Arrestgesuchs an den Gesuchsgegner nach Rechtskraft erfolgen. Der Kantonsgerichtspräsident führte im Wesentlichen aus, die Adressauskunft der Gemeinde Y. vom 15. März 2011 sowie die Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle Y. vom 28. März 2011 würden auf einen Wohnsitz des Gesuchsgegners in Y. hindeuten. Die Gesuchstellerin vermöge somit einen ausländischen Wohnsitz des Gesuchsgegners und damit den entsprechenden Arrestgrund nicht genügend glaubhaft zu machen, weshalb das Arrestbegehren abzuweisen sei. Im Sinne einer Eventualbegründung verneinte er den Bestand einer Arrestforderung zu einem grossen Teil. Ferner sei das Arrestbegehren wohl mehrheitlich als (zulässiger) Gattungsarrest zu qualifizieren, doch könne ein (unzulässiger) Sucharrest nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die A. AG erhob am 7. April 2011 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 30. März 2011.
Aus den Erwägungen:
1.1 Die Beschwerdeführerin legt im Beschwerdeverfahren neu eine Aktennotiz vom 6. April 2011 betreffend ein Telefonat vom selben Tag mit Herrn Z. vom Betreibungsamt Obwalden auf. Dieser habe bestätigt, dass der Beschwerdegegner gemäss Aktenstand des Betreibungsamts seit 2008 nicht mehr in Y. gemeldet sei und einen Wegzug in die Vereinigten Arabischen Emirate angegeben habe. Herr Z. würde heute auf ein Betreibungsbegehren keinen Zahlungsbefehl ausstellen. Es ist zunächst zu prüfen, ob diese Urkunde im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann.
1.2 Im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Im Arrestbewilligungsverfahren besteht keine derartige besondere Bestimmung (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG). Dieser Novenausschluss gilt im Übrigen auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, 7379; Alexander Brunner, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N. 4 zu Art. 326 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegte Urkunde datiert vom 6. April 2011 und damit nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 30. März 2011. Es handelt sich dabei somit um ein neues Beweismittel, welches im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Nicht neu ist indessen das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner in der Schweiz nicht betrieben werden könne.
2.1 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Für die Beschwerde der Sachverhaltsfeststellung gilt hingegen die eingeschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei - analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG - gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 3-5 zu Art. 320 ZPO).
2.2.1 Eine unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage bzw. eine Rechtsverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt gar nicht oder falsch angewendet wird (Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 310 ZPO). Soweit eine tatsächliche Feststellung unter Verletzung rechtlicher Bestimmungen erfolgte, liegt ein Fall unrichtiger Rechtsanwendung vor. Dies gilt etwa für Verletzungen von Regeln der Beweislast, der Dispositions- oder Untersuchungsmaxime oder für die Anwendung des falschen Beweismasses (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 6 zu Art. 320 ZPO).
2.2.2 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Für den ausländischen Wohnsitz im Sinne von Ziff. 4 müssen sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners im Ausland liegen, oder anders ausgedrückt: weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt dürfen in der Schweiz bestehen. Ein schweizerischer Betreibungsort liegt daher vor, wenn der Schuldner entweder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das bedeutet, dass sowohl ein schweizerischer Wohnsitz als auch ein gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners in der Schweiz einen Arrestgrund von Ziff. 4 ausschliessen (Walter A. Stoffel, in: Basler Kommentar, Basel 2010, N. 82 zu Art. 271 SchKG). Der Schuldner wohnt dann nicht im Sinne des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG in der Schweiz und erfüllt damit einen Arrestgrund, wenn er zwar im Ausland, mangels eine Betreibungsstandes aber nicht in der Schweiz betrieben werden kann (Franz Mattmann, Die materiellen Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 271 SchKG, Winterthur 1981, 50; Károly Christian Köpe, Zur Dogmatik des Arrestbewilligungsverfahrens, Zürich 1991, 102; vgl. auch Stoffel, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 271 SchKG).
2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, es sei entscheidend, dass ein Arrestschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden könne und sich damit ein Gefährdungstatbestand verwirklicht habe. Die Frage des Betreibungsstandes in der Schweiz habe die Vorinstanz nicht geprüft. Aus dieser (Argumentations-)Sicht der Beschwerdeführerin hat der Gläubiger ein "Negativum", nämlich den fehlenden Wohnsitz des Arrestgläubigers in der Schweiz glaubhaft zu machen (vgl. Felix C. Meier-Dieterle, Der "Ausländerarrest" im revidierten SchKG, in: AJP 1996, 1425). Im genannten Aufsatz führt Meier-Dieterleweiter aus, der Arrestgläubiger habe nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 4 SchKG nicht nachzuweisen, dass der Arrestschuldner in Berlin oder Toronto Wohnsitz habe, sondern dass er diesen (irgendwo, aber) nicht in der Schweiz habe (Meier-Dieterle, a.a.O., 1425, Fussnote 76).Stoffelhingegen führt aus, der ausländische Wohnsitz verlange in erster Linie die Glaubhaftmachung des tatsächlichen Verweilens sowie das Vorliegen des Zentrums der Lebensbeziehungen in einem ausländischen Staat, gemäss den Wohnsitzvoraussetzungen des ZGB (Stoffel, a.a.O., N. 15 zu Art. 272 SchKG, wo indes offensichtlich irrtümlich von der Glaubhaftmachung des Verweilens sowie des Vorliegens des Zentrums der Lebensbeziehungen in der Schweiz die Rede ist; vgl. Stoffel, Basler Kommentar, Basel 1998, N. 14 zu Art. 272 SchKG). Diese Unterscheidung, ob ein fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder ein Wohnsitz im Ausland glaubhaft zu machen ist, erscheint indes eher theoretischer Natur. So wird es in der Praxis kaum möglich sein, einen fehlenden Wohnsitz irgendwo in der Schweiz ohne einen Hinweis auf einen Wohnsitz irgendwo im Ausland glaubhaft machen zu können. Ein ausländischer Wohnsitz liegt nämlich nur dann vor, wenn nirgendwo in der Schweiz - vorbehältlich einer Geschäftsniederlassung, welche vorliegend nicht zur Diskussion steht - Wohnsitz oder Aufenthalt und mithin kein Betreibungsstand besteht.
2.3.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass sowohl ein schweizerischer Wohnsitz als auch ein gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners in der Schweiz den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ausschliessen würden. Die Adressauskunft der Gemeinde Y. vom 15. März 2011 sowie die eingeholten Auskünfte bei der Einwohnerkontrolle Y. vom 28. März 2011 deuteten für die Vorinstanz sodann auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Beschwerdegegners in Y. hin, woraus sie schloss, dass die Beschwerdeführerin einen ausländischen Wohnsitz nicht glaubhaft zu machen vermöge. Daraus wird ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Schluss nicht mangels Nachweises eines konkreten ausländischen Wohnsitzes zog, sondern vielmehr weil sie Anhaltspunkte für einen schweizerischen Wohnsitz sah, und mit anderen Worten das Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes in der Schweiz nicht als glaubhaft dargetan erachtete. Eine unrichtige Rechtsanwendung kann der Vorinstanz demnach nicht vorgeworfen werden.
2.4 Sodann hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, wenn der Beschwerdegegner keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, müsse er zwangsläufig Wohnsitz im Ausland oder keinen festen Wohnsitz haben. Der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sei folglich ebenfalls gegeben, wobei auch diese Schlussfolgerung eine Rechtsfrage darstelle. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass mangelnder fester Wohnsitz gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht nur einen Wohnsitz im Inland sondern auch einen solchen im Ausland ausschliesst. Dieser Arrestgrund ist nur gegeben, wenn überhaupt kein Wohnsitz vorliegt (Stoffel, a.a.O., N. 64 zu Art. 271 SchKG), womit der Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann.
3.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz schenke in ihren Ausführungen zum Arrestgrund der Tatsache zu wenig Beachtung, dass der Beschwerdegegner im laufenden Verfahren der Gemeinde Y. einen Wohnsitz in der Schweiz bestreite. Die Beschwerde gegen die Wohnsitzverfügung der Einwohnerkontrolle Y. sei noch hängig und es könne heute daher noch nicht von einem Wohnsitz des Beschwerdegegners in der Schweiz ausgegangen werden. Mit diesen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz und damit eine Tatfrage in Frage, ohne dass sie diese ausdrücklich als willkürlich bezeichnet.
3.1.1 Es ist eine Tatfrage, ob sich die rechtlich relevanten Merkmale verwirklicht haben (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 24 zu Art. 310 ZPO). So zählen Fragen der Beweiswürdigung zu den Tatfragen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat, oder wenn es aufgrund der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Ganz allgemein geht es bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme um den Fall, in dem - im Gegensatz zur Aktenwidrigkeit - zwar der Akteninhalt richtig wiedergegeben wird, die Würdigung jedoch (für einen unbefangen Denkenden) unvertretbar ist bzw. unhaltbar erscheint (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 30 zu Art. 310 ZPO).
3.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis bestimmt sich der Wohnsitzbegriff nach den Voraussetzungen des ordentlichen Betreibungsgerichtsstandes in der Schweiz (Art. 46 SchKG) und somit nach den allgemeinen Prinzipien von Art. 23 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_161/2009 vom 23. April 2009, E. 4.3 und 5P.472/2008 vom 23. Februar 2005, E. 5.2). Soweit in der Lehre überwiegend vorgetragen wird, es wäre bei einem Arrest aufgrund von Ziff. 4 auf den Wohnsitzbegriff des IPRG abzustellen (Stoffel, a.a.O., N. 80 zu Art. 271 SchKG, mit weiteren Hinweisen; Meier-Dieterle, in: Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 9 zu Art. 271 SchKG), wird dies insofern relativiert, als die praktische Bedeutung dieses Unterschieds relativ gering und nur noch in den seltenen Fällen des sogenannten abgeleiteten Wohnsitzes relevant ist (Stoffel, a.a.O., N. 81 f. zu Art. 271 SchKG). Ein solcher Fall steht vorliegend indes nicht zur Diskussion.
3.1.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237, E. 1). Dabei sind sämtliche verfügbaren Indizien einzubeziehen. Der Wohnsitz liegt an dem Ort, wo sich die meisten, das private, soziale und berufliche Umfeld betreffenden Lebensumstände zentralisieren und verbinden lassen bzw. in Abwägung anderer Orte überwiegen (BGE 125 III 102, E. 3). Das "Gravitätszentrum" liegt da, wo die Person übernachtet und von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt und die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten sich befinden (Peter Breitschmid, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, N. 3 zu Art. 23 ZGB). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Das gilt auch für den Geschäftsmann, welcher die grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Basel 2006, N. 6 und 11 zu Art. 23 ZGB, mit diversen Hinweisen).
3.1.4 Der Arrestgrund ist im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht, wenn der Richter ihn aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist erbracht, wenn der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Für die Arrestbewilligung ist zwar keine erhöhte Wahrscheinlichkeit erforderlich. Glaubhaft machen bedeutet auch hier weniger als beweisen, aber doch mehr als blosses Behaupten. Die Sachverhaltsdarlegung erscheint dann als wahrscheinlich, wenn die Vorbringen des Gläubigers plausibel und schlüssig sind und dafür auch bestimmte objektive Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Stoffel, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 272 SchKG; vgl. OGKE R 06/006 vom 26. April 2007 i.S. E.B., E. 3a).
3.2.1 Die Einwohnerkontrolle Y. hat am 15. März 2011 eine Adressauskunft betreffend den Beschwerdegegner erteilt. Darin wird ausgeführt, dass eine Anmeldung pendent sei. Gemäss Anfrage der Vorinstanz bei der Einwohnerkontrolle Y. vom 28. März 2011 - deren Einholung sowie Beachtung von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht beanstandet wird - habe der Beschwerdegegner seinen Lebensmittelpunkt in Y. und halte sich viel dort auf. Seine Frau und seine Kinder seien rechtmässig in Y. gemeldet. Sie alle hätten dort eine Attikawohnung gemietet. Der Beschwerdegegner sei schon mehrfach aufgefordert worden, sich in Y. anzumelden. Da er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe nunmehr die Einwohnerkontrolle dessen Wohnsitz verfügt. Dagegen habe er Einsprache erhoben, welche noch hängig sei.
3.2.2 Die Vorinstanz führte aus, schon der Hinweis in der Adressauskunft der Gemeindekanzlei Y. vom 15. März 2011, wonach die Anmeldung des Beschwerdegegners in Y. pendent sei, lasse vermuten, dass sich dessen Lebensmittelpunkt auch dort befinde. Nach der Wiedergabe der eingeholten Auskünfte vom 28. März 2011 kam sie sodann zum Schluss, dass all dies auf einen Wohnsitz des Beschwerdegegners in Y. hindeute.
3.2.3 Die Einwohnerkontrolle hat sich auf äusserlich erkennbare Umstände, wonach sich der Beschwerdeführer viel in Y. aufhalte und dessen Frau und Kinder in Y. wohnen würden, gestützt. Dabei handelt es sich um objektive Anhaltspunkte, welche auf ein privates und soziales Umfeld des Beschwerdegegners in Y. hindeuten und somit Hinweise für dessen Wohnsitz in Y. sind. Indem für die Vorinstanz offenbar diese objektiven Anhaltspunkte auf einen Wohnsitz in Y. hindeuteten, ist ihre Würdigung vertretbar. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz vorgebracht, der Beschwerdegegner sei CEO der X.-Groupe und sie beantragt die Verarrestierung von dessen Ansprüchen aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. aus der Stellung als Arbeitnehmer gegenüber der X. AG sowie der X. services AG, beide mittlerweile mit Sitz in A. Es besteht damit zusätzlich ein Anhaltspunkt, dass sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tätigkeit des Beschwerdegegners für zwei Firmen mit Sitz in A. auch dessen berufliches Umfeld zumindest teilweise in der Schweiz befindet.
3.2.4 Zum Umstand, dass der Beschwerdegegner die Wohnsitzverfügung der Einwohnerkontrolle Y. bestreitet, hat sich die Vorinstanz nicht konkret geäussert. Damit ist sie indes nicht in Willkür fallen. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Begründung des Wohnsitzes nämlich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237, E. 1). Im Übrigen ist es für den zivilrechtlichen Wohnsitz unbeachtlich, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wobei diese Umstände Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sind (Staehelin, a.a.O., N. 23 zu Art. 23 ZGB, mit diversen Hinweisen). Aktuelle objektive Anhaltspunkte, welche für einen Wohnsitz des Beschwerdegegners im Ausland sprechen würden, hat die Beschwerdeführerin im Arrestgesuch jedoch nicht vorgebracht. Weshalb nun aber trotz der familiären Beziehungen in Y. sowie der Arbeitstätigkeit für eine Unternehmung mit Sitz in A. kein Wohnsitz in der Schweiz bestehen sollte, ist nicht plausibel. Indem die Vorinstanz hauptsächlich gestützt auf die Auskünfte der Einwohnerkontrolle vom 28. März 2011 und ein pendentes Anmeldungsverfahren in Y. das Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes bzw. einen ausländischen Wohnsitz des Beschwerdegegners nicht als glaubhaft erachtete, hat sie nach dem Gesagten den Sachverhalt nicht willkürlich gewürdigt. Die Abweisung des Arrestbegehrens ist somit nicht zu beanstanden. Bei dieser Ausgangslage ist auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Forderung und den Arrestgegenständen des Schuldners nicht einzugehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen.
4.1. Bewilligt der Arrestrichter den Arrest, erlässt er den Arrestbefehl an das Betreibungsamt zum Vollzug (Art. 272 und Art. 274 Abs. 1 SchKG). Der Vollzug des Arrestes wird vom Vollzugsbeamten in der Arresturkunde bescheinigt und sofort dem Betreibungsamt übermittelt (Art. 276 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu (Art. 276 Abs. 2 SchKG), woraufhin der Arrestschuldner innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme beim Arrestrichter Einsprache erheben kann (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Es ist mithin korrekt, dass der Arrestschuldner bei der Bewilligung eines Arrestgesuchs keinen Entscheid vom Arrestrichter zugestellt erhält. Immerhin erhält er in diesem Fall aber spätestens mit dem Erhalt der Arresturkunde bzw. des Arrestbefehls Kenntnis von der Arrestbewilligung und in der Regel mittels Einsichtnahme in die Akten auch vom Arrestbewilligungsentscheid. Der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend würde der Beschwerdegegner von einem abweisenden Entscheid betreffend ein Arrestgesuch jedoch nie Kenntnis erhalten.
4.2 Abklärungen bei anderen Kantonen haben ergeben, dass keine einheitliche Praxis darüber besteht, ob ein abweisender Entscheid betreffend ein Arrestbegehren dem Arrestschuldner zugestellt werden soll. Einerseits besteht die Praxis, den Entscheid dem Arrestschuldner nach Rechtskraft zuzustellen. Der Gläubiger könne so während der laufenden Rechtsmittelfrist ein neues Arrestbegehren stellen. Andererseits wird einem Arrestschuldner der Entscheid gar nicht zugestellt, um dem Gläubiger nicht die Möglichkeit zu nehmen, nochmals mit einem neuen Gesuch zu kommen, oder ein Rechtsmittel zu erheben. Immerhin würde diesfalls einem Schuldner, falls er auf anderem Wege vom abweisenden Arrestentscheid Kenntnis erhalte, auf Anfrage Akteneinsicht gewährt.
4.3 Ein abgewiesenes Arrestbegehren kann mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit wieder neu gestellt werden, insbesondere um die in der Abweisung beanstandeten Voraussetzungen glaubhaft zu machen (Meier-Dieterle, a.a.O., N. 20 zu Art. 272 SchKG; vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997/99, N. 19 zu Art. 271 SchKG).
4.4 Das Verfahren der Arrestbewilligung erfolgt gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gemäss Art. 252 ff. ZPO. Im Stadium der Arrestbewilligung ist das Verfahren einseitig. Der Arrestrichter entscheidet ohne den Schuldner zu benachrichtigen oder ihn gar anzuhören; dies widerspräche dem Wesen des Arrests als einer überfallartigen, superprovisorischen Massnahme zum Schutze gefährdeter Gläubigerrechte (Ammon/Walther, Grundriss des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, N. 39 zu § 51, mit Hinweis auf BGE 107 III 29; vgl. auch Stoffel, a.a.O., N. 53 zu Art. 272 SchKG).
4.5 Nach dem Gesagten besteht einerseits das Interesse des Gläubigers, seine mutmasslich gefährdeten Gläubigerrechte zu schützen, indem er allenfalls ein neues (verbessertes) Gesuch einreichen kann oder sich mittels Beschwerde gegen den Entscheid wehrt. Der Arrestschuldner ist deswegen nicht schutzlos. Seinen Interessen wird durch die besondere Ausgestaltung des Arrestverfahrens Rechnung getragen (BGE 107 III 29, E. 3). Es rechtfertigt sich, diesem Interesse des Gläubigers Rechnung zu tragen, und zwar solange er einen abweisenden Entscheid betreffend Arrestbewilligung noch weiterziehen kann, denn bis dahin ist das Verfahren immer noch im Stadium der Arrestbewilligung und somit einseitig, auch wenn der abweisende Entscheid sofort rechtskräftig wird (vgl. hinten, E. 4.6).
Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren im Stadium der Arrestbewilligung zwar einseitig ist, es sich aber trotzdem um ein zweiseitiges summarisches Verfahren handelt. Deswegen erscheint ein Anspruch des Schuldners, spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist davon Kenntnis zu erhalten - auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - als angebracht (vgl. Art. 53 Abs. 1 und Art. 256 ZPO). Andernfalls würde er von einem Entscheid, in welchem er Partei war, nie Kenntnis erhalten, was stossend erscheint. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Praxis der restriktiven Kantone insofern als fragwürdig, als sie dem Schuldner zwar auf Anfrage Einsicht in den Entscheid gewähren, es jedoch vom Zufall abhängt, ob er von diesem erfährt. Ein Interesse des Schuldners an der Kenntnisnahme eines abweisenden Arrestbewilligungsentscheids ist nicht von vornherein zu verneinen.
In Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner den abweisenden Arrestbewilligungsentscheid nicht anders als die Abweisung eines Gesuchs um eine superprovisorische Verfügung in anderen Rechtsgebieten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzustellen. So ist sichergestellt, dass er Kenntnis von Entscheid erhält und dem Gläubiger bleiben seine gefährdeten Gläubigerrechte insofern gewahrt, als er innert der Rechtsmittelfrist ein neues Gesuch stellen kann, sofern er den Entscheid nicht anficht.
4.6 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Zustellung an den Beschwerdegegner soll nach Rechtskraft des Entscheids erfolgen. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Das Fehlen des Suspensiveffekts hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid trotz des hängigen Rechtsmittelsverfahrens rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 zu Art. 325 ZPO). Die Meinung der Vorinstanz war es indes offensichtlich nicht, den Entscheid nach Rechtskraft sondern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Beschwerdegegner zuzustellen. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. In diesem Sinne wird auch der vorliegende abweisende Entscheid des Obergerichts dem Beschwerdegegner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für den Weiterzug an das Bundesgericht zugestellt.