Entscheidpublikation AbR 2010/11 Nr. 13, S. 103:
Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 193 SchKG
Konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft. Vorgehen, wenn sich nach Deckung der Schulden ein Überschuss ergibt.
Entscheid des Obergerichts vom 9. August 2011
Sachverhalt:
F. ist am 2. Januar 2009 gestorben. Die einzige gesetzliche Erbin sowie der einzige eingesetzte Erbe schlugen die Erbschaft des F. aus. Infolgedessen ordnete der Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden mit Verfügung vom 29. Juni 2009 die konkursamtliche Erbschaftsliquidation über die Erbschaft an. Das Konkursamt Obwalden wurde beauftragt, die konkursamtliche Erbschaftsliquidation durchzuführen.
Auf Antrag des Konkursamts vom 15. November 2010 widerrief der Kantonsgerichtspräsident II mit Verfügung vom 16. November 2010 die am 29. Juni 2010 angeordnete konkursamtliche Liquidation über die ausgeschlagene Erbschaft des F. Der Kantonsgerichtspräsident erwog, es ergebe sich aus den Akten, dass sämtliche Forderungen inklusive der Verfahrenskosten hätten getilgt werden können und ein Überschuss von rund Fr. 5'682.12 resultiert habe. Den Schuldnern (Erben) sei die Verfügungsmacht über ihr Vermögen zurückzugeben.
In der Folge kam es zu einem Meinungsaustausch zwischen dem Konkursamt und der Einwohnergemeinde hinsichtlich der Zuständigkeit zur Auszahlung des Überschusses bzw. der Bestimmung der Erbquoten. Mit E-Mail vom 21. Februar 2011 fragte die Leiterin des Konkursamtes den Obergerichtspräsidenten an, wer für die Auszahlung des Überschusses von rund Fr. 5'000.-- an die Erben zuständig sei; ob dies der Einwohnergemeinderat als Teilungsbehörde oder das Konkursamt als Liquidationsbehörde sei. Das Konkursamt verwies auf die verschiedenen Meinungen in der Lehre, wonach Uneinigkeit darüber besteht, ob der Überschuss gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB nur den gesetzlichen Erben oder den gesetzlichen und eingesetzten Erben zukommt. Es könne nicht die Aufgabe der Konkursverwaltung sein, gesetzliche Erbteile zu bestimmen. Die Einwohnergemeinde weigere sich, die Verteilung des Überschusses vorzunehmen, da sie sich nicht für zuständig erachte. Man bitte daher um Mitteilung, wie sich das Konkursamt in solchen Fällen zu verhalten habe. Wenn die Verteilung Aufgabe des Konkursamtes sei, stelle sich die Frage, wer für die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge zuständig sei. Es werde darum ersucht, eine Weisung betreffend das Vorgehen zu erlassen.
Mit E-Mail vom 22. Februar 2011 teilte der Obergerichtspräsident dem Konkursamt mit, dass ein SchKG-Aufsichtsverfahren eröffnet werde, in welchem die gestellten Fragen geprüft würden, soweit sie das Konkursamt beträfen. Die vom Obergerichtspräsidenten angeforderten Akten gingen am 22. Februar 2011 beim Obergericht ein.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 GOG obliegt dem Obergericht die fachliche und disziplinarische Aufsicht über das Konkursamt. Es erteilt im allgemeinen und einzelnen die notwendigen Weisungen für den richtigen Vollzug des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Obergericht ist daher berechtigt, auf Anzeige hin oder von Amtes wegen in den Gang des Konkursverfahrens einzugreifen und Weisungen zu erteilen, namentlich wenn es gilt, das öffentliche Interesse am ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens zu wahren (AbR 1998/99, Nr. 35, E. 1, mit Hinweisen; OGKE vom 27. Mai 2003 i.S. I. AG u.w.). Es rechtfertigt sich somit, die vom Konkursamt gestellten Fragen insofern zu prüfen, als sie dieses betreffen.
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB; vgl. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG). Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte (Art. 573 Abs. 2 ZGB). Vorgängig zur Verteilung des Überschusses gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB ist ein nach der konkursamtlichen Liquidation verbleibender Überschuss über die Erbschafts- und Erbgangsschulden zunächst zur Ausrichtung der Vermächtnisse zu verwenden. Vermächtnisse in natura sind dabei in eine Geldforderung umzurechnen (Matthias Häuptli, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2011, N. 11 zu Art. 573 ZGB).
Im vorliegenden Fall resultierte nach der Tilgung der Forderungen und der Deckung der Liquidationskosten ein Überschuss, woraufhin der Kantonsgerichtspräsident auf Antrag des Konkursamts die konkursamtliche Liquidation widerrief. Es ist fraglich, ob ein derartiger Widerruf bei einer konkursamtlichen Liquidation über eine ausgeschlagene Verlassenschaft überhaupt möglich ist (verneinend Häuptli, a.a.O., N. 10 zu Art. 573 ZGB; bejahend, Brunner/Boller, Basler Kommentar, Basel 2010, N. 4 zu Art. 196 SchKG). Die Beantwortung dieser Frage kann indes offen bleiben, da es angebracht erscheint, bei einem Widerruf die Aktiven ebenfalls den Berechtigten zu überlassen, wie wenn keine Ausschlagung erfolgt wäre (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1966, N. 10 zu Art. 573 ZGB). Es stellen sich mithin dieselben Fragen, nämlich wer für die Übertragung des Überschusses an die Berechtigten zuständig ist und wie dabei vorzugehen ist.
4.1 Die Berechtigung am Liquidationserlös besteht nicht als Erbe. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch obligationenrechtlicher Natur gegen die ausgeschlagene Erbschaft, vergleichbar dem Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben auf Herausgabe des Vermachten (BGE 136 V 7, E. 2.2.1.2, mit diversen Hinweisen). In der Lehre ist es umstritten, an wen im Falle der Ausschlagung von gesetzlichen und eingesetzten Erben der gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB verbleibende Überschuss geht. Einerseits ist man der Ansicht, dieser gehe nur an die letztberufenen ausschlagenden Erben, d.h. an die nächsten gesetzlichen Erben (Ivo Schwander, Basler Kommentar, Basel 2007, N. 6 zu Art. 573 ZGB; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, Zürich 1960, N. 9 zu Art. 573 ZGB). Andererseits wird die Meinung vertreten, der Aktivenüberschuss komme den erstberufenen, d.h. den eingesetzten und gesetzlichen Erben zu (Häuptli, a.a.O., N. 12 zu Art. 573 ZGB; Brunner/Boller, a.a.O., N. 12d zu Art. 193 SchKG; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Erbrecht, Basel 1981, 627). Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht zu dieser Frage bisher nicht geäussert (vgl. auch Häuptli, a.a.O., N. 12 zu Art. 573 ZGB).
4.2.1 Escher, der wie erwähnt annimmt, dass der Überschuss zunächst nur an die gesetzlichen Erben geht, geht offenbar davon aus, dass die Konkursverwaltung den Überschuss von Amtes wegen in analoger Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeregelung als Singularsukzessor - und nicht als Erbe - zu übertragen hat (Escher, a.a.O., N. 13 zu Art. 573 ZGB). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie aufgezeigt wurde, ist es im Falle ausschlagender gesetzlicher und eingesetzter Erben strittig, wer die Berechtigten nach Art. 573 Abs. 2 ZGB sind. Es kann nicht angehen, dass das Konkursamt darüber zu befinden hat. Die Verteilung des Überschusses ist nämlich nicht Gegenstand des Konkursverfahrens (Häuptli, a.a.O., N. 15 zu Art. 573 ZGB). Das Konkursamt kann somit auch nicht vor der Ausrichtung des Überschusses über das Bestehen obligationenrechtlicher Ansprüche der jeweiligen Ausschlagenden am Überschuss befinden. Dies ist dem Zivilrichter vorbehalten.
4.2.2 Sodann lässt sich ebenfalls die Ansicht vertreten, die Verwendung des Aktivenüberschusses analog dem Vorgehen bei der amtlichen Liquidation einer Erbschaft zu behandeln, weil die Ausschlagenden eine erbrechtliche Gemeinschaft bilden, selbst wenn die Übertragung der Vermögenswerte auf sie als Singularsukzession erfolgt (Piotet, a.a.O., 627). Auch der amtliche Erbschaftsliquidator hat keine Teilungshandlungen vorzunehmen; die Erbteilung ist Sache der Erben bzw. des Willensvollstreckers. Die Auslieferung des verbleibenden Überschusses erfolgt ungeteilt an die Erbengemeinschaft, d.h. die Gesamtheit der im Auslieferungszeitpunkt berechtigten Erben (Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel 2007, N. 33 zu Art. 596 ZGB, mit diversen Hinweisen).
4.2.3 Nach dem Gesagten ist der verbleibende Überschuss den gesetzlichen und den eingesetzten Erben zu gesamter Hand zu überweisen. Dafür zuständig ist das Konkursamt. Zum einen befindet sich der Überschuss bereits beim Konkursamt. Sodann wird in Art. 573 Abs. 1 ZGB ausgeführt, dass die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt gelangt, woraufhin in Abs. 2 das Überlassen eines Überschusses nach der Liquidation an die Berechtigten geregelt wird. Es lässt mithin auch diese Systematik den naheliegenden Schluss zu, dass das für die Liquidation zuständige Konkursamt sogleich für die Übertragung des Überschusses besorgt sein soll. Zwar können dem Einwohnergemeinderat auch im Rahmen der Teilung gewisse Aufgaben zukommen (Art. 91 ff. EGZGB). Die Teilung des Überschusses ist aber auch keine Aufgabe des Einwohnergemeinderates. Diese haben die Berechtigten selber vorzunehmen (vgl. Piotet, a.a.O., 627).
Im Zusammenhang mit der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation über die ausgeschlagene Verlassenschaft des F. wird zusätzlich speziell zu beachten sein, dass vorgängig zur Verteilung aus dem verbleibenden Überschuss - soweit aus den Akten ersichtlich - die Vermächtnisse gemäss Erbvertrag vom 23. Juni 2005 nicht ausgerichtet wurden (vgl. vorne, E. 2). Sofern dies der Fall ist, wird die Überweisung an die ausschlagenden Erben in der vorliegenden Konstellation, in welcher das Konkursverfahren widerrufen wurde, unter der Auflage erfolgen müssen, dass die Berechtigten aus dem Überschuss vorweg die Legate auszurichten haben, wobei Vermächtnisse in natura in eine Geldforderung umzurechnen sind.