Entscheidpublikation AbR 2010/11 Nr. 1, S. 52:
Weisungen über die Aufbewahrungsdauer von Akten der Rechtspflege (WAAR)
vom 12. April 2011
Das Obergericht,
in Ausführung von Artikel 103 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007(SR 312.0) und gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. September 1996 (GDB 134.1)beschliesst:
Art. 1Zweck und Geltungsbereich
Diese Weisungen regeln die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Gerichtsbehörden gemäss den Artikeln 1 ff. des Gerichtsorganisationsgesetzes.
Art. 2Aufbewahrung im Allgemeinen
1 Die Verfahrensakten, das Urteil, der Entscheid oder das Schriftstück, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, sowie weitere Unterlagen der Gerichtsbehörden von Bedeutung werden aufbewahrt. 2 Der Präsident oder die Präsidentin und der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Aufbewahrung von Administrativunterlagen. 3 Sie können entscheiden, dass Akten abweichend von den nachfolgenden Bestimmungen länger aufzubewahren sind.
Art. 3Ablieferung an das Staatsarchiv
1 Akten von langfristiger oder dauernder Bedeutung sind periodisch, in der Regel spätestens nach 50 Jahren, dem Staatsarchiv zur Archivierung abzuliefern. Die Akten sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Modalitäten der Ablieferung sind mit dem Staatsarchiv abzusprechen. 2 Vor der Vernichtung sind die Akten immer dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Ohne dessen Zustimmung dürfen keine Akten vernichtet werden.
Art. 4Akten von anderen Behörden
Akten, welche von anderen Behörden zur Verfügung gestellt wurden, werden diesen nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Art. 5Strafrechtspflege
1 Urteile und Entscheide der Gerichtsbehörden, mit denen das Verfahren abgeschlossen wurde, werden zeitlich unbeschränkt aufbewahrt. 2 Verfahrensakten sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts mindestens wie folgt aufzubewahren: a.Jugendanwaltschaft: 10 Jahre; b.Kantonsgericht als Jugendgericht: 15 Jahre; c.Staatsanwaltschaft: 20 Jahre; d.Kantonsgerichtspräsidium als Zwangsmassnahmengericht: 15 Jahre; e.Kantonsgericht, Obergericht und deren Präsidien: aa. bei Übertretungen: 20 Jahre; bb. bei Verbrechen und Vergehen: 50 Jahre 3 In jedem Fall sind die Akten mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren. Bei Delikten, die nicht verjähren, bei Delikten gemäss Artikel 97 Absatz 2 StGB (SR 311.0) und bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe sowie Verwahrung sind die Akten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren.
Art. 6Zivil- und Verwaltungsrechtspflege
1 Entscheide der Gerichtsbehörden, mit denen das Verfahren abgeschlossen wurde, werden zeitlich unbeschränkt aufbewahrt. 2 Verfahrensakten sind mindestens wie folgt aufzubewahren: a.Schlichtungsbehörde und deren Präsidium: 15 Jahre; b.Kantonsgericht, Obergericht und deren Präsidien: 30 Jahre; c.Verwaltungsgericht und dessen Präsidium: 30 Jahre. 3 Urkunden, welche die Parteien oder Dritte eingereicht haben, sind den berechtigten Personen zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig entschieden ist.
Art. 7Aufhebung bisheriger Weisungen und Übergangsbestimmungen
1 Die Weisungen des Obergerichts über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982 (AbR 1982/83, Nr. 1) werden aufgehoben. 2 Behörden, die aufgehoben werden, haben ihre Akten der neu zuständigen Behörde zu übergeben. Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach den neuen Bestimmungen, soweit sie länger ist als nach den bisherigen Weisungen und die Akten noch nicht vernichtet wurden.
Art. 8Inkrafttreten
Diese Weisungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.