Entscheidpublikation AbR 2008/09 Nr. 4, S. 57:Art. 580 und Art. 584 Abs. 1 ZGB; Art. 89 EG ZGB; Art. 76 Abs. 1 GOG Die Obergerichtskommission kann als Aufsichtsbehörde gegen das Verhalten des Konkursamts als von ihr mit der Vornahme des öffentlichen Inventars betrauter Behörde einschreiten. Legitimation des Gläubigers, der im öffentlichen Inventar Forderungen angemeldet hat, zur Aufsichtsbeschwerde (E. 1).Art. 581 Abs. 2 ZGB; Art. 292 StGB Verpflichtung eines Dritten zur Auskunftserteilung über die Vermögensverhältnisse des Erblassers unter Strafandrohung? (E. 2 bis 5). Aufgabe der Inventarbehörde ist es, alle auffindbaren Vermögenswerte des Erblassers ins öffentliche Inventar aufzunehmen. Bezüglich der Aktiven hat das Inventar jedoch nur beschränkte Aussagekraft (E. 6).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Juli 2009
Aus den Erwägungen:
1.a) Wie als Aufsichtsbehörde über das Konkursamt in SchKG-Sachen (vgl. Art. 76 Abs. 1 GOG), kann die Obergerichtskommission auf Beschwerde oder Anzeige hin sowie von Amtes wegen jederzeit gegen das Verhalten des Konkursamts als von ihr mit der Vornahme des öffentlichen Inventars betrauter Behörde (Art. 89 EG ZGB) einschreiten (vgl.AbR 1998/1999 Nr. 9, E. 2 in fine; ferner etwa auch Kurt Wissmann, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 2007, N. 8 zu Art. 580 ZGB). Sinngemäss wird dem Beschwerdegegner insbesondere vorgeworfen, die Inventarisierung der Hinterlassenschaft des S. sel. nicht rechtsgenügend vorgenommen zu haben, weil er es ablehne, Rechtsanwalt P. durch eine Verfügung mit Strafandrohung aufzufordern, umfassend Auskunft über alle rechtlich oder wirtschaftlich zum Nachlass von S. sel. gehörenden Vermögenswerte sowie über sämtliche in diesem Zusammenhang veranlassten Vermögenstransaktionen zu geben und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Belege vorzulegen; nötigenfalls sei dafür ein richterlicher Befehl mit Strafandrohung zu verlangen. Die Eingabe vom 16. Januar 2009 ist demnach als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Entsprechend kann vorliegend offen gelassen werden, ob es sich beim "angefochtenen" Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Januar 2009 um eine anfechtbare Verfügung handelt und ob gegen das Verhalten des Konkursamts als mit der Vornahme des Inventars betrauter Behörde eine formelle Beschwerde überhaupt gegeben ist, obwohl eine solche in der kantonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
b) Vorrangiger Zweck des öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 580 ff. ZGB ist die möglichst genaue Ermittlung der (auffindbaren) Aktiven und Passiven der Erbschaft (Daniel Abt, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Privatrecht, Basel 2007, N. 1 zu Art. 580 ZGB; Urs Engler, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 5 Vorbem. zu Art. 580 ff. ZGB; Gritli Ryffel, in: Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf [Hrsg.], Handkommentar ZGB, Zürich 2006, N. 1 zu Art. 580 ZGB). Die entsprechenden Informationen sind dabei im Verlaufe des Verfahrens durch die eingesetzte Behörde einzuholen und gestützt auf diese Erhebungen ist ein Inventar-Verzeichnis über die Aktiven und Passiven des effektiv vorhandenen Nachlasses anzulegen, das den Erben als sichere Grundlage für ihren Entscheid über Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft dienen soll (vgl. Wissmann, a.a.O., N. 11 Vor Art. 580-592 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 1 zu Art. 581 ZGB). Die Beschwerdeführer haben im öffentlichen Inventar über S. sel. offene Steuerforderungen im Umfang von ca. Fr. 5.9 Mio. angemeldet und sind somit als Beteiligte im Sinne von Art. 584 Abs. 1 ZGB zu betrachten, denen das geschlossene Inventar zur Einsicht aufgelegt werden muss (zum Umfang des Einsichtsrechts vgl. jedoch Engler, a.a.O., N. 8 und 10 ff. zu Art. 584 ZGB).
c) Sind Verfahrensbeteiligte der Ansicht, dass die zuständige Behörde ihren Pflichten nur ungenügend nachkommt, muss es ihnen möglich sein, im Sinne einer allgemeinen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu gelangen (zur allgemeinen Aufsichtsbeschwerde im Obwaldner Strafprozessrecht vgl. etwa AbR 2002/03 Nr. 34, E. 1; auf dem Gebiet des SchKG AbR 2002/03 Nr. 18, E. 2 und 3a; 1998/99 Nr. 35, E. 1), kraft welcher diese dazu berufen ist, konkrete Anordnungen zu treffen, Pflichtwidrigkeiten zu ahnden, Fristen zu setzen und den weiteren Gang des Verfahrens zu überwachen (BGE 119 Ia 237; zur weiteren Anwendung dieser Rechtsprechung vgl. insbesondere auch OGE AB 01/004 i.S. B.B. vom 10. Oktober, E. 1b f.). Da dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird, er habe zusätzliche Abklärungen über wirtschaftlich dem Erblasser S. sel. zuzurechnende Vermögenswerte verweigert, indem er sich mit den Antworten von Rechtsanwalt P. gemäss Schreiben vom 31. Oktober 2008 und 17. November 2008 zufrieden gegeben habe, und da Aktiven, die bei der Inventarisierung übersehen werden oder nachträglich auftauchen auch noch nach Abschluss des öffentlichen Inventars angemeldet oder berichtigt werden können, solange die Deliberationsfrist gemäss Art. 587 ZGB noch nicht abgelaufen ist (vgl. etwa Ryffel, a.a.O., N. 5 zu Art. 584 ZGB), ist nach dem Gesagten auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten. Denn anstelle einer besonderen Legitimation des Beschwerdeführers ist bei der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde vielmehr entscheidend, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die Aufmerksamkeit der hierarchisch übergeordneten Amtsstelle auf eine Tatsachen- oder Rechtssituation zu lenken, die eine staatliche Intervention im öffentlichen Interesse als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl.AbR 2002/03 Nr. 34, E. 1a). Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach es den Beschwerdegegnern vorliegend an einem besonderen Rechtsschutzinteresse fehle bzw. wonach die vorliegend zu behandelnden Anträge zu spät (d.h. nicht bereits innert der im Rechnungsruf genannten Meldefrist) gestellt worden seien, ist somit nicht weiter einzugehen.
Gegenstand der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde ist insbesondere die Frage, ob der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall zu Recht auf eine erneute Befragung von Rechtsanwalt P. unter Strafandrohung verzichtet hat. Dabei fordern die Beschwerdeführer nicht etwa eine eingehendere Befragung von Rechtsanwalt P., sondern lediglich, dass diesem die bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 gestellten Fragen nochmals unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB gestellt werden.
Ob die zuständige Inventarbehörde die in Art. 581 Abs. 2 statuierte Auskunftspflicht Dritter überhaupt mit solchen Zwangsmassnahmen durchsetzen kann, ist umstritten. Während einem Teil der Literatur dazu nichts Eindeutiges zu entnehmen ist, weil sich darin nur Äusserungen zur zivilrechtlichen Haftung finden (Ryffel, a.a.O., N. 5 zu Art. 581 ZGB; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Erbrecht, Basel 1981, 803; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 16 zu Art. 581 ZGB), oder auf eine Wertung gänzlich verzichtet wird (Wissmann, a.a.O., N. 22 zu Art. 581 ZGB), vertritt insbesondere Abt die Ansicht, dass mit Blick auf das Legalitätsprinzip weitere Sanktionen wie Ordnungsbussen, Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsam etc. ausgeschlossen sein müssen, da das Gesetz Entsprechendes nicht vorsehe (vgl. etwa Abt, a.a.O., N. 11 zu Art. 581 ZGB; derselben Meinung Engler, a.a.O., N. 26 zu Art. 581, der für die Inventarbehörde jedoch die Möglichkeit zulässt, im Sinne eines zivilrechtlichen Behelfs einen richterlichen Befehl mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu erwirken). Die gleiche Meinung vertritt auch Escher, der zudem aber festhält, dass dies etwas deutlicher hätte gesagt werden dürfen (Escher, Zürcher Kommentar 1943, N. 15 zu Art. 581 ZGB). Dieser Auffassung hält das Bundesgericht jedoch entgegen, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Ungehorsamstrafe im Gesetz allein noch nicht zum Schluss führen dürfe, sie könne nicht angedroht werden. Immerhin komme dem Grundsatz, dass Pflichten in der Regel auch durchsetzbar sein müssen, ein erhebliches Gewicht zu, weswegen die Auffassung, Zwangsmassnahmen seien zulässig, auf jeden Fall nicht als willkürlich erscheine (BGE 118 II 264, E. 4b/aa). Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen (vgl. dazu auch Peter Breitschmid, Entscheidungen im Erbrecht, AJP 1993, 730 ff, lit. C. 1). Vorliegend erübrigt sich eine erneute Befragung unter Strafandrohung jedoch aus nachfolgenden Gründen.
4.a) Nach Art. 292 StGB macht sich nur strafbar, wer einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die Tathandlung besteht somit darin, dass der Täter der Verfügung "nicht Folge leistet". Die nähere Umschreibung der dem Adressaten auferlegten Pflichten (und damit auch der Tathandlung) ergibt sich dabei aus dem Inhalt der Verfügung; mithin verlangt das Legalitätsprinzip, dass die dem Verfügungsadressaten auferlegte Verpflichtung hinreichend klar umschrieben ist (zum Ganzen vgl. Riedo/Boner, Basler Kommentar Strafrecht II 2007, N. 48 ff und N. 81 ff. zu Art. 292 StGB).
b) Von Rechtsanwalt P. wird bzw. wurde verlangt, "umfassend Auskunft über Vermögenswerte des Nachlasses von S. zu geben, sowie sämtliche Auskünfte über Vermögenstransaktionen, wie z.B. Veräusserungen, Schenkungen und dergleichen, die vor oder nach dem Tode des Erblassers S. von diesem persönlich oder von ihm beauftragten Dritten vorgenommen wurden und die mit dem Erbgang im Zusammenhang stehen oder stehen könnten, zu erteilen". Dieser Aufforderung hat Rechtsanwalt P. jedoch bereits mit Schreiben vom 31. Oktober und 17. November 2008 Folge geleistet, indem er dem Beschwerdegegner im Wesentlichen mitteilte, dass ihm keine Vermögenswerte des Erblassers bekannt seien, ausser die in der Pfändungsurkunden vermerkten, und dass auch nie ein Treuhandverhältnis zwischen ihm und dem Erblasser bestanden habe.
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt P. somit vorliegend seiner Auskunftspflicht gemäss Art. 581 Abs. 2 ZGB nach erfolgter Anfrage durchaus nachgekommen. Eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB oder das Verlangen eines entsprechenden richterlichen Befehls mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn sich Rechtsanwalt P. bis zum heutigen Zeitpunkt weigern würde, der Inventarbehörde Auskunft über die Vermögenswerte von S. sel. zu geben. Dies hat er nach dem Gesagten jedoch gerade nicht getan. Eine negative Antwort bedeutet keine Verweigerung der Auskunftspflicht (vgl. Ryffel, a.a.O., N. 5 zu Art. 581 ZGB). Ob die von Rechtsanwalt P. dem Beschwerdegegner erteilte Auskunft hingegen der Wahrheit entspricht, was von den Beschwerdeführern wohl bezweifelt wird, ist eine Frage der Verantwortlichkeit und führt allenfalls zu einer zivilrechtlichen Haftung (vgl. Engler, a.a.O., N. 27).
Die Obergerichtskommission hat bei einer Aufsichtsbeschwerde gegen den von ihr mit der Durchführung des Inventars beauftragten Beschwerdegegner nur bei formellen Fehlern einzuschreiten und wenn sein Vorgehen den Rahmen des ihm Zustehenden überschreitet (Wissmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 580 ZGB). Mit Beschwerde können demnach nur materieller Rechtsmissbrauch sowie willkürliche oder offensichtlich unsachliche Anordnungen der beauftragten Inventarbehörde angefochten werden (vgl.AbR 1998/99 Nr. 9, E. 2 in fine). Aus den von den Beschwerdeführern aufgelegten Belegen ergeben sich zwar durchaus Anhaltspunkte, dass Rechtsanwalt P. über Vermögenswerte des Erblassers Bescheid wissen könnte. Entsprechend wurde er vom Beschwerdegegner darüber auch befragt. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die negative Antwort von Rechtsanwalt P. einer Verweigerung seiner Auskunftspflicht gleichkommt. Weder aus der aufgelegten (General-)Vollmacht vom 5. Dezember 2006 noch aus der Tatsache, dass Rechtsanwalt P. beim (allenfalls von der V. Stiftung begünstigten) S. Trust reg. ein Amt als Treuhänder mit Einzelunterschrift innehat, lässt sich zweifelsfrei schliessen, dass dieser dadurch Kenntnisse über heute wirtschaftlich dem Erblasser zuzurechnende Vermögenswerte haben muss. Dass es sich bei den im Faxschreiben vom 2. Februar 2008 genannten Vorschlägen um Decknamen zur Verheimlichung von Vermögenswerten des Erblassers handeln soll, ist in keiner Weise ersichtlich. Auch die Tatsache, dass Rechtsanwalt P. während mehrerer Jahre der Anwalt des Verstorbenen gewesen ist, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass er dadurch Kenntnisse über allfällige Vermögenswerte des Erblassers erhalten hat. Soweit die Beschwerdeführer zudem ausführen, dass insbesondere zwischen der V. Stiftung und dem Erblasser eine wirtschaftliche Einheit bestanden habe, ist festzuhalten, dass diesbezüglich sämtliche Rechte des Verstorbenen an und gegenüber der V. Stiftung durch den Beschwerdegegner mit Ergänzung vom 9. Januar 2009, wenn auch ohne Angaben über deren Höhe, als Erbschaftsaktiven ins öffentliche Inventar aufgenommen wurden. Insgesamt kann demnach das Vorgehen des Beschwerdegegners, auf eine erneute (letztlich gleichlautende) Befragung von Rechtsanwalt P. unter Strafandrohung zu verzichten, nicht beanstandet werden. Das Verhalten von Rechtsanwalt P. kann nicht als Verweigerung seiner Auskunftspflicht aufgefasst werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die zwingend darauf schliessen lassen, dass Rechtsanwalt P. mit seiner negativen Antwort etwas verschweigen würde. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner vorliegend pflichtwidrig gehandelt haben soll. Schon aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Zum von den Beschwerdeführern verlangten Vorgehen ist zudem noch Folgendes festzuhalten:
a) Nur die Erben - und nicht die Gläubiger - sind berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Auch wenn die primäre Aufgabe des öffentlichen Inventars in der möglichst genauen Ermittlung des Erbschaftsbestands besteht (vgl. vorne, E. 1b mit Hinweisen), dient dieses grundsätzlich als Entscheidungshilfe der Erben, ob diese eine Erbschaft ausschlagen wollen (vgl. OGKE 06/003 i.S. L.Z. vom 21. Juli 2006, E. 2b) und beschränkt deren Schuldenhaftung in dem Sinne, dass Erben, welche die Erbschaft "unter öffentlichem Inventar" annehmen, nur für diejenigen Schulden des Erblassers haften, die im Inventar aufgenommen sind (vgl. etwa Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, 655). Bezüglich der im Inventar aufgenommenen Aktiven findet sich im ZGB keine entsprechende Regel (zum Ausschluss der Präklusion bei den Erbschaftsaktiven vgl. etwa Wissmann, a.a.O., N. 16 zu Art. 581 ZGB). Vielmehr gehen bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar alle Erbschaftsaktiven des Erblassers auf dessen Erben über und zwar gleichgültig, ob sie im Inventar verzeichnet sind oder nicht (Wissmann, a.a.O., N. 1 zu Art. 589 ZGB). Von Amtes wegen sind nur diejenigen Forderungen und Schulden ins öffentliche Inventar aufzunehmen, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind (Art. 583 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Inventar vermag somit nur beschränkt im Sinne einer kaufmännischen Bilanz den wahren Stand des Erblasservermögens anzugeben (Engler, a.a.O., N. 5 zu Art. 581 ZGB).
b) Aufgabe der Inventarbehörde ist es somit, alle auffindbarenVermögenswerte des Erblassers ins öffentliche Inventar aufzunehmen. Sind die Erben der Ansicht, dass neben den inventarisierten Vermögenswerten noch weitere Erbschaftsaktiven vorhanden sind, ist es ihnenüberlassen, während der Auflage und der Deliberationsfrist ergänzende Abklärungen zu treffen (Engler, a.a.O., N. 5 zu Art. 581 ZGB). Zwar sieht Art. 581 Abs. 2 ZGB eine explizite Auskunftspflicht von Dritten vor, die über Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben können. Diese Informationspflicht umfasst dabei nicht nur die Verhältnisse beim Erbgang, sondern grundsätzlich auch die vorangegangene Entwicklung (vgl. dazu etwa Andreas Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, 84 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Breitschmid, a.a.O., 733 mit Hinweisen). Befragte Dritte sind der Behörde jedoch nur im Umfang der gestellten Fragen zur Antwort verpflichtet (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 14 zu Art. 581 ZGB; Wissmann, a.a.O., N. 20 zu Art. 581 ZGB). Insbesondere müssen die Fragen der Inventarbehörde somit in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht so bestimmt wie möglich sein (Schröder, a.a.O., 86, Fn. 354). Die in Art. 581 Abs. 2 ZGB vorgesehene Auskunftspflicht Dritter setzt demnach klare Kenntnis der Vermögensverhältnisse und eine präzise Anfrage der inventarisierenden Stelle voraus; Informationen aus zweiter Hand sind nicht weiterzugeben (Engler, a.a.O., N. 21 zu Art. 581 ZGB). Ferner ist die um Auskunft gefragte Person auch nicht verpflichtet, selber Nachforschungen anzustellen und deren Ergebnisse der Behörde mitzuteilen (Piotet, a.a.O., 803). Auch aus diesen Gründen erscheint die vorliegend verlangte generelle Befragung von Rechtsanwalt P. über Vermögenswerte des Erblassers, ohne weiter zu präzisieren, um welche allfälligen Vermögenswerte es sich dabei handelt, als zumindest problematisch.