Entscheidpublikation AbR 2008/09 Nr. 16, S. 105:Art. 222 und Art. 240 SchKG Die informelle Befragung von Mitarbeiterinnen des Gemeinschuldners über dessen Vermögensverhältnisse durch das Konkursamt ist nicht ausgeschlossen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Juli 2009
Aus den Erwägungen:
a) Der Schuldner ist gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB). Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Art. 55 Abs. 1 ZGB).
b) Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Zu einer sorgfältigen Verwaltung der Masse gehören auch zahlreiche Aufgaben, welche durch das Gesetz nicht geregelt sind. Die Konkursverwaltung hat alles Gebotene anzuordnen, um die Masse zu erhalten und zu mehren. Zulässig sind alle Massnahmen, welche den Zweck der Erhaltung oder Verwertung der Masse fördern (Urs Bürgi, Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 4 zu Art. 240 SchKG). Als gesetzliches Organ zur Vertretung der Gläubigergemeinschaft hat die Konkursverwaltung nicht nur das Recht, sondern auch die gesetzliche Pflicht, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Gläubiger auf gemeinsame Befriedigung aus dem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen nach allen Richtungen zu wahren, und sie ist hierfür der Gläubigerschaft verantwortlich (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Zürich 1999, N.4 zu Art. 240 SchKG).
c) Das Konkursamt beruft sich nicht darauf, dass es sich bei den Einvernommenen S. und A. um Organe der Konkursitin bzw. für diese Zeichnungsbefugte gehandelt habe und diese mithin als Organe der Schuldnerin einvernommen worden seien. Es macht vielmehr geltend, man habe die beiden Frauen, welche sich aus freien Stücken gemeldet hätten, nicht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht einvernommen, sondern ihnen Gelegenheit gegeben, sachdienliche Angaben zu machen. Aus dem fraglichen Protokoll vom 5. März 2009, welches als "Erklärung" bezeichnet wurde, geht hervor, dass S. und A. nicht auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hingewiesen wurden. Sämtliche aufgeführten Strafbestimmungen - insbesondere die in Art. 222 Abs. 1 SchKG ausdrücklich erwähnten Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB - sind durchgestrichen worden. Das Konkursamt weist mithin zu Recht darauf hin, dass die Befragung nicht in Anwendung von Art. 222 Abs. 1 SchKG erfolgte.
d) Art. 222 SchKG regelt denn auch in Abs. 1 "nur" die Pflicht des Schuldners bzw. in den Absätzen 2 und 4 bestimmter Dritter, Auskunft über die Vermögensgegenstände der Konkursitin zu geben. Weitere Massnahmen wie die Befragung anderer Drittpersonen sind dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen. Vorliegend war die Anhörung der beiden Frauen im Sinne von Art. 240 SchKG der Sache dienend. Sämtliche Organe der Konkursitin, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung alle aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, waren nämlich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 nicht genau im Bild über die Geschäftstätigkeit der Konkursitin. Diese konnten entweder gar keine oder nur rudimentäre Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Konkursitin machen. Vielmehr verwies das zuletzt ausgeschiedene Verwaltungsratsmitglied, M., sogar auf S., welche die persönliche Direktionsassistentin von P. gewesen sei, und über alle Fragen besser Auskunft geben könne. Vor diesem Hintergrund ist die Einvernahme der beiden Frauen nicht als gesetzeswidrig, geschweige denn als nichtig zu beanstanden.