Entscheidpublikation AbR 2008/09 Nr. 13, S. 96:Art. 17 SchKG Abweisung des Begehrens um Entlassung von Grundstücken aus der Pfändung als mit Beschwerde anfechtbare Verfügung (E. 2).Art. 59, Art. 109 und Art. 275 SchKG Ein im Widerspruchsverfahren vorgenommener Durchgriff fällt nicht bereits mit dem Tod des Betriebenen dahin (E. 3 und 4).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. August 2009
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdegegner 2 berufen sich vorab darauf, dass es sich beim Schreiben vom 15. Dezember 2008 nicht um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG handle.
b) Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG gilt eine bestimmte Handlung im Einzelfall, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt, nach aussen in Erscheinung tritt und von einem Betreibungsorgan im Vollstreckungsverfahren kraft seiner Amtsgewalt erlassen wird. Handlungen im Vollstreckungsverfahren liegen dann vor, wenn das Betreibungsorgan mit einem individuell-konkreten Akt in das Vollstreckungsverfahren eingreift, indem es dieses vorantreibt oder (zumindest vorläufig) stoppt und damit die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen beeinträchtigt (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 46 und 48 zu Art. 17 SchKG). Gefordert ist eine konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahme. Eine einfache Mitteilung oder ein Bericht über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Zürich 1999, 35).
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner 2 hat der Beschwerdegegner 1 in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2008 nicht bloss eine Absicht kundgetan (vgl. dazu etwa ZR 2008 Nr. 18 , E. 5), sondern vielmehr die Rechtstellung der Beschwerdeführerin dahingehend beeinträchtigt, dass er ihr Begehren um Entlassung ihrer Grundstücke aus der Pfändung in der Betreibung gegen S. sel. abgewiesen hat. Beim Schreiben des Beschwerdegegners 1 handelt es sich demnach durchaus um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG. Das entsprechende Schreiben ist der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 16. Dezember 2008 eingegangen. Mit ihrer Beschwerde vom 29. Dezember 2008 ist die zehntägige Beschwerdefrist demnach gewahrt (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG), und auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. diesbezüglich insbesondere auch nachfolgend, E. 5b).
3.a) Im Hinblick auf das Eigentum der Beschwerdeführerin an den Grundstücken wurde im Widerspruchsverfahren rechtskräftig entschieden, dass dieses wegen des zu bejahenden Durchgriffs abzuerkennen und dem Vollstreckungssubstrat S. zuzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, seit dem Tod des S. handle es sich bei ihr um ein eigenständiges Steuersubjekt. Der im Widerspruchsverfahren vorgenommene (umgekehrte) Durchgriff sei somit nicht mehr möglich, weswegen ihre Grundstücke aus dem Pfandnexus in der Betreibung gegen S. sel. zu entlassen seien.
b) Mittels Durchgriffs können im Arrestverfahren ausnahmsweise auch Vermögensgegenstände von Drittpersonen arrestiert werden (vgl. etwa Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 51 N. 7 mit Hinweisen). Erheben Dritte Ansprüche auf arrestierte Vermögensgegenstände, wird darüber im Einsprache- oder Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) entschieden (vgl. Felix C. Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 5 zu Art. 271-281 SchKG). Unterliegt der Dritte im Widerspruchsprozess mit seinem Anspruch, so darf das gepfändete Objekt ohne Rücksicht auf das Recht des Dritten in der betreffenden Betreibung verwertet werden (vgl. etwa Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1998, N. 31 zu Art. 109 SchKG; Thomas Rohner, in: Hunkeler, a.a.O., N. 17 zu Art. 109 SchKG), und er hat alle Ansprüche daran verloren; der Pfändungsgegenstand gilt betreibungsrechtlich ebenso als dem (betriebenen) Schuldner gehörig wie ein allfällig damit erzielter Überschuss (Jaeger/Walder/Kull, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, Zürich 2006, N. 9 zu Art. 109 SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 34 zu Art. 109 SchKG; zum Ganzen vgl. auch Thomas Rohner, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, St. Gallen 2002, 131).
c) Ein im Widerspruchsverfahren nach SchKG vorgenommener Durchgriff fällt somit nicht bereits mit dem Tod des Betriebenen dahin. Vielmehr ist der betroffene Pfändungsgegenstand nach dem Gesagten erst dann aus der Pfändung zu entlassen, wenn er in der dabei laufenden Betreibung nicht mehr verwertet werden kann. Mit dem Tod von S. wurde die entsprechende Betreibung nicht etwa eingestellt. Vielmehr besteht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 SchKG ein Rechtsstillstand, der wegen der Durchführung des öffentlichen Inventars (Art. 586 Abs. 1 ZGB) und der noch nicht angesetzten Deliberationsfrist (Art. 588 Abs. 1 ZGB) seit dem 14. Juli 2008 bis heute fortdauert. Nach Ablauf der Deliberationsfrist bzw. des erfolgten Erbenentscheids (Art. 588 Abs. 1 und 2 ZGB) kann die Betreibung sowohl gegen die Erbschaft (solange die Teilung noch nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist; Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 SchKG) als unter Umständen auch gegen den Erben (Art. 59 Abs. 3 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. etwa Kurt Wissmann, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 2007, N. 2 zu Art. 586 ZGB; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, N. 2 zu Art. 59 SchKG und N. 8 zu Art. 49 SchKG). Eine Verwertung der Grundstücke ist demnach immer noch möglich (vgl. auch nachfolgend, E. 4). Ob die Beschwerdeführerin somit durch den Tod von S. wieder zu einem eigenständigen Steuersubjekt wurde, ist nach dem Gesagten unbeachtlich, weswegen auf die diesbezüglichen Ausführungen und insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteile des Bundesgerichts (Urteil 2A.668/2004 vom 22. April 2005) und des Verwaltungsgerichts St. Gallen (VGE B 2007/13 vom 29. August 2007) nicht näher einzugehen ist.