Entscheidpublikation AbR 2006/07 Nr. 30, S. 138:Art. 74 GOG, Art. 159 StPO, Art. 22 VwVV Ein Administrativentscheid des Verhöramts kann nicht durch die Obergerichtskommission in Revision gezogen werden. Vielmehr ist beim Verhöramt ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Februar 2007
Sachverhalt:
Mit Strafverfügung vom 3. März 2006 bestrafte das Amtsstatthalteramt Luzern E. wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn sowie wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges mit einer Geldbusse von Fr. 400.--. In der Folge sprach das Verhöramt des Kantons Obwalden als Behörde für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr am 4. Mai 2006 gegenüber E. in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine Verwarnung aus, und es auferlegte ihm die Verfahrensgebühr von Fr. 150.--. In der Begründung verwies es auf die der Strafverfügung des Amtstatthalteramtes zugrunde liegende Straftat. Sowohl die Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern als auch die Verwarnung des Verhöramts Obwalden wurden rechtskräftig.
Am 25. September 2006 stellte E. bei der Obergerichtskommission Obwalden ein Revisionsgesuch. Er beantragte, die Verfügung des Verhöramtes Obwalden vom 4. Mai 2006 sei ersatzlos aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates; eventuell sei das Revisionsgesuch zu sistieren, bis das Revisionsgesuch gegen die Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern behandelt sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es habe sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass der von ihm erlittene Unfall auf der Autobahn auf einen Mangel im Strassenbelag zurückzuführen sei. Es treffe ihn daher am damaligen Unfallereignis keinerlei Verschulden. Er habe deshalb beim Amtsstatthalteramt Luzern ein Revisionsgesuch eingereicht und beantragt, die Strafverfügung vom 3. März 2006 sei aufzuheben. Konsequenterweise richte er auch ein Revisionsgesuch an die Obergerichtskommission, damit auch die gegen ihn gerichtete Verwarnung im Administrativverfahren aufgehoben werden könne.
Am 17. Oktober 2006 sistierte der Obergerichtspräsident das Revisionsverfahren. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte der Gesuchsteller der Obergerichtskommission mit, dass die Strafverfügung vom 3. März 2006 durch das Amtsstatthalteramt Luzern rückwirkend aufgehoben und er vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges freigesprochen worden sei. Die angebliche Geschwindigkeitsübertretung werde im Ordnungsbussenverfahren mit einer Busse von Fr. 60.-- erledigt. Die Geschwindigkeitsübertretung sei gemäss den Ausführungen im Aufhebungsentscheid nicht unfallursächlich. Er ersuche deshalb, die Administrativverfügung vom 4. Mai 2006 aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
a) Der Gesuchsteller macht geltend, gemäss Art. 74 GOG würden für das Administrativverfahren sinngemäss die Regeln der Strafprozessordnung gelten. Folglich könne auch ein Administrativentscheid gemäss Art. 159 StPO in Revision gezogen werden. Zulässig sei die Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden könnten, die dem Richter zur Zeit des früheren Urteils nicht bekannt gewesen seien. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2006 sei nicht bekannt gewesen, dass im Tunnel ein schlechter und zu wenig griffiger Belag eingebaut gewesen sei. Diese neue Erkenntnis sei dazu angetan, seinen Freispruch herbeizuführen.
b) In seinem Entscheid vom 22. Mai 2002 (publiziert in AbR 2002/03 Nr. 28) wies der Obergerichtspräsident darauf hin, dass Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zwar Strafcharakter haben, jedoch vor dem Verhöramt in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergehen. Das Verhöramt habe deshalb ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 22 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (Verwaltungsverfahrensverordnung; VwVV; GDB 133.21) zu behandeln. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein Richter materiell über die Verfügung entschieden habe; diesfalls komme lediglich die Revision des Gerichtsurteils in Frage und das Verhöramt müsste auf ein Wiedererwägungsgesuch hin Nichteintreten verfügen. Demgegenüber hielt die Obergerichtskommission in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2002 (publiziert in AbR 2002/03 Nr. 29) fest, da ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, mit welchem der Entzug des Führerausweises angeordnet worden sei, nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne, müsse ein entsprechendes Gesuch als Revisionsgesuch im Sinne der Art. 159 ff. StPO entgegengenommen werden. Gemäss Art. 74 Abs. 1 GOG richte sich das Verfahren im Administrativmassnahmeverfahren sinngemäss nach der Strafprozessordnung. Es würden insbesondere die gleichen Rechtsmittelfristen wie im Strafverfahren gelten. Dementsprechend wende die Obergerichtskommission in konstanter Praxis grundsätzlich die Regeln des Strafverfahrens auf das Administrativmassnahmeverfahren an. Die Verwaltungsverfahrensverordnung sei nicht anwendbar, da sich das Wiedererwägungsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten, also nicht gegen die Verfügung einer Verwaltungsinstanz richte, sondern gegen einen gerichtlichen Rechtsmittelentscheid.
c) Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVV ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die Behörde oder Amtsstelle in Wiedererwägung zu ziehen, falls a.) eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder die gesuchstellende Person für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die sie in jenem Verfahren nicht geltend machte, weil sie dazu nicht in der Lage war oder weil dafür keine Veranlassung bestand; b.) die Verfügung durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden ist; c.) die Behörde oder Amtsstelle sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. Lehnt die Behörde oder Amtsstelle die Wiedererwägung ab, so kann dieser Entscheid nach Art. 22 Abs. 2 VwVV angefochten werden (vgl. zum Ganzen auch René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, 479 N. 2749; BGE 127 I 133). Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Fall ein Wiedererwägungsgesuch beim Verhöramt hätte stellen können. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs hätte er die gleichen Argumente vortragen können wie im Revisionsgesuch an die Obergerichtskommission. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller anstelle einer Wiedererwägung beim Verhöramt auch eine Revision der Administrativmassnahme-Verfügung bei der Obergerichtskommission verlangen kann. Das ist zu verneinen. Gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO kann unter der Voraussetzung, dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden können, die dem "Richter" zur Zeit des früheren "Urteils" nicht bekannt waren, oder dass durch eine strafbare Handlung auf das "Urteil" eingewirkt wurde, die Revision eines rechtskräftigen "Urteils" verlangt werden. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht gegen die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs, stellt doch eine Verfügung des Verhöramts im Administrativmassnahmeverfahren kein "Urteil" dar. Es liegt auch kein Entscheid vor, dem wie dem Strafbefehl im Falle des Unterlassens einer Einsprache Urteilscharakter zukommt. Vielmehr liegt, wie in AbR 2002/03 Nr. 28 ausgeführt worden war, eine rechtskräftige, der Wiedererwägung zugängliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde vor. An diesem Befund vermag nichts zu ändern, dass Art. 74 Abs. 1 GOG für das Verfahren sinngemäss auf die Strafprozessordnung verweist. Zwar wird aus der Gesetzessystematik nicht klar, ob dieser Verweis auch für das Administrativverfahren vor dem Verhöramt gilt. Doch bezeichnet Art. 72 Abs. 1 GOG das Verhöramt ausdrücklich als "erstinstanzliche Verwaltungsbehörde für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr". Als solche ist das Verhöramt aber nicht in der Lage, eigentliche Urteile zu fällen. Der Verweis auf die Strafprozessordnung in Art. 74 Abs. 1 GOG dürfte sich daher vornehmlich an die Rechtsmittelbehörden richten. Zu berücksichtigen ist auch, dass es nicht sachgerecht wäre, dem Rechtsuchenden für das gleiche Anliegen einen zweigleisigen Rechtsmittelweg (Wiedererwägungsgesuch an das Verhöramt und Revisionsgesuch an die Obergerichtskommission) zur Verfügung zu stellen. Der Gesuchsteller hätte es sonst in der Hand, die zuständige Behörde nach seiner Wahl zu bestimmen, was nicht anginge. Überdies wäre sogar nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller sowohl ein Wiedererwägungsgesuch als auch ein Revisionsgesuch bei den dafür zuständigen Behörden stellen würde, mit der daraus resultierenden Konsequenz, dass sich widersprechende Entscheide ergehen könnten.
d) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass auf das Revisionsgesuch mangels Zuständigkeit der Obergerichtskommission nicht eingetreten werden kann. Gemäss Art. 132 StPO ist ein fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel mit der unrichtigen Rechtsmittelbezeichnung von der zuständigen Instanz zu behandeln. Aus diesem Grund ist das Revisionsgesuch an das Verhöramt zu überweisen, damit es dieses als Wiedererwägungsgesuch entgegennehme und beurteile.