Entscheidpublikation AbR 2006/07 Nr. 21, S. 109:Art. 70 Abs. 3 StGB Nach einem erstinstanzlichen Urteil ist keine Verjährung mehr möglich, unabhängig davon, ob ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgte.
Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2006
Aus den Erwägungen:
1.a) Der Staatsanwalt machte an der Appellationsverhandlung geltend, vor dem 1. Oktober 2002 begangene Widerhandlungen seien aufgrund der damals geltenden einjährigen Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Strafklage schon verjährt gewesen. Aufgrund der neu geltenden Verjährungsregeln würden heute gar nur noch Widerhandlungen in Betracht kommen, die seit Dezember 2003 bzw. Anfang 2004 begangen worden seien, da das freisprechende Urteil der Vorinstanz die seitherige Verjährung früherer Widerhandlungen nicht zu verhindern vermocht habe.
b) Bei der Verletzung eines Rechtsverbotes handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 101 ff. StGB. Gemäss Art. 70 i.V.m. Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren. Die auf 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzte Fassung des Art. 70 StGB bezüglich Strafverfolgungsverjährung sieht in Abs. 3 wörtlich vor, dass eine Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Dass auch ein freisprechendes Urteil der Vorinstanz die Verjährung früherer Widerhandlungen zu verhindern vermag, ergibt sich einerseits aus der wörtlichen Auslegung des Gesetzestextes, andererseits aus den Materialien der Gesetzgebung. Die entsprechende Botschaft vom 21. September 1998 führte hiezu aus, das Ende der Verjährung hänge nach damals geltendem Recht von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges ab und variiere von Kanton zu Kanton. Ein Hauptproblem liege zudem darin, dass die absolute Verjährung noch im Rechtsmittelverfahren eintreten könne. Der Entwurf sehe aus diesen Gründen vor, dass die Verjährung der Strafverfolgung definitiv ende, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Gegenüber der Gefahr, dass einem Rechtsmittelverfahren durch die Verjährungsbestimmungen keine zeitlichen Grenzen mehr gesetzt seien, bleibe dem Angeschuldigten der Schutz durch das Verzögerungsverbot nach Art. 4 BV sowie durch das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 EMRK (BBl 1999, 2134; Martin Schubarth, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, ZStrR, 120/2002, 329). Überdies geht auch die Lehre nach der Revision der Artikel über die Verjährung davon aus, dass nach einem erstinstanzlichen Urteil keine Verjährung mehr möglich ist (Peter Müller, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, N. 81 und 86 vor Art. 70 StGB).
c) Gestützt auf diese Verjährungsregeln kommen heute Widerhandlungen in Betracht, die seit dem 14. März 2003, also drei Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil begangen wurden (Art. 109 i.V.m. Art. 70 Abs. 3 StGB).