AbR 2006/07 Nr. 10
AbR 2006/07 Nr. 10Ow Obergericht07.02.2007
AbR 2006/07 Nr. 10, S. 82: Art. 262 Abs. 1 und Art. 267 ZPO Im Appellationsverfahren ist (abgesehen von Scheidungs- und Trennungsverfahren) eine Klageänderung ausgeschlossen. Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007 Aus den Erwägunge
Entscheidpublikation AbR 2006/07 Nr. 10, S. 82:Art. 262 Abs. 1 und Art. 267 ZPO Im Appellationsverfahren ist (abgesehen von Scheidungs- und Trennungsverfahren) eine Klageänderung ausgeschlossen.
Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007
Aus den Erwägungen:
b) In Bezug auf die verlangten Verzugszinsen ist festzuhalten, dass eine Klageänderung im Appellationsverfahren (abgesehen von Scheidungs- und Trennungsverfahren) in dem Sinne, dass vor zweiter Instanz mehr oder etwas anderes verlangt wird als in den erstinstanzlichen Begehren, gemäss obwaldnerischer Zivilprozessordnung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl.AbR 2004/05 Nr. 5, E. 1b). Die Appellation hat gemäss Art. 262 Abs. 1 ZPO die Überprüfung des angefochtenen Urteils oder Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Daraus folgt, dass Ansprüche, die mangels eines entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils waren, auch nicht Gegenstand der Appellation sein können. Bei einer solchen Klageänderung im Rechtsmittelverfahren wäre überdies auch die funktionelle Zuständigkeit der Instanzen nicht mehr gewahrt (Art. 133 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Recht, Zürich 1992, 80). In diesem Punkt kann daher auf die Anschlussappellation nicht eingetreten werden.