Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 4, S. 51:Art. 169 und Art. 178 ZGB Verhältnis des Schutzes der Familienwohnung gemäss Art. 169 ZGB zur Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. Januar 2005
Aus den Erwägungen:
2.a) Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen. Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken (Art. 178 ZGB). Neben der Sicherstellung unterhaltsrechtlicher Ansprüche ist Art. 178 ZGB auch für die Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche anwendbar, die in schweren Ehekrisen durch Vermögensverschiebungen gerade im Hinblick auf eine Auflösung der Ehe gefährdet werden könnten. Allerdings ist es Sache des solche Sicherungsmassnahmen begehrenden Ehegatten, glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung ihrer künftigen güterrechtlichen Ansprüche vorliege. An das Erfordernis des Glaubhaftmachens sind diesbezüglich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die gesuchstellende Partei hat aber sowohl Bestand als auch Umfang der zu schützenden Ansprüche darzutun. Die Gefährdung muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich erscheinen, und zwar in nächster Zukunft (BGE 118 II 381; FamPra 2004, 109; OGKE vom 10. August 2004 i.S. B.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1999, N. 6 ff. zu Art. 178 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar 1998, N. 8 ff. zu Art. 178 ZGB; Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar 2002, N. 4 ff. zu Art. 178 ZGB).
b) Die Rekurrentin behauptet sinngemäss eine Gefährdung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche. Sie beansprucht die beantragte Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie. Dabei beziehen sich ihre Befürchtungen ausschliesslich auf das zur Benützung zugewiesene Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Dieses dient unumstritten als eheliche Wohnung im Sinne von Art. 162 ZGB, aber auch als sogenannte Familienwohnung gemäss Art. 169 ZGB (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 33 und N. 36 zu Art. 169 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 21a zu Art. 169 ZGB). Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken kann. Sie soll verhindern, dass bei Spannungen in der Ehe derjenige Ehegatte, der die dinglichen oder obligatorischen Rechte an der Familienwohnung innehat, den anderen Ehegatten gegen dessen Willen der für ihn lebenswichtigen Wohnung beraubt (BGE 114 II 399, Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 1 zu Art. 169 ZGB). Kerngehalt von Art. 169 ZGB bildet das Zustimmungserfordernis, welches als Wirksamkeitsvoraussetzung sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte umfasst (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 15 zu Art. 169 ZGB). Fehlt die Einwilligung des zustimmungsberechtigten Gatten, und wurde dieser Mangel auch nicht durch Richterakt behoben, ist das betreffende Rechtsgeschäft nichtig (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 69 zu Art. 169 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 59 zu Art. 169 ZGB).
c) Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Spezialbestimmung des Art. 169 ZGB über die Familienwohnung zur Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB steht. Der Gesetzgeber hat die Verfügungsbeschränkung als Instrument zur Abwehr individueller Gefährdungssituationen ausgestaltet. Demgegenüber hat er den Schutz der Familienwohnung durch Einführung eines generellen Zustimmungserfordernisses verwirklichen wollen (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 2 zu Art. 178 ZGB). Im Gegensatz zu Art. 178 ZGB erstreckt sich demnach die Zustimmungsbedürftigkeit bei Art. 169 ZGB auf alle Rechtsgeschäfte, welche zum Verlust oder zur Beschränkung von Rechten an der Familienwohnung führen können, und zwar unabhängig vom Bestehen einer konkreten Gefährdungslage (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 7 zu Art. 169 ZGB). Da Art. 169 ZGB die rechtswirksame Verfügung über die Familienwohnung durch einen Ehegatten von Gesetzes wegen von der ausdrücklichen Zustimmung des anderen abhängig macht, besteht kein Raum für eine zusätzliche, auf Art. 178 ZGB abgestützte Verfügungsbeschränkung über die Wohnung, solange die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt führen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 2 und N. 13 zu Art. 178 ZGB). Leben die Ehegatten dagegen getrennt, kann sich je nach den Umständen die Frage stellen, ob die dem sachenrechtlich nicht berechtigten Ehegatten zugewiesene Wohnliegenschaft noch als Familienwohnung gilt; auch wenn kein Interesse mehr an einem umfassenden Rechtsschutz der Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB bestehen sollte, so kann doch eine Veräusserung der Liegenschaft eine akute und ernstliche Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie bedeuten. In diesem Fall ist eine eheschutzrichterliche Verfügungsbeschränkung auf der Grundlage von Art. 178 ZGB gerechtfertigt (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 13 zu Art. 178 ZGB). Daraus folgt, dass selbst im Falle, dass die Ehegatten getrennt leben, ein zusätzlicher, zu Art. 169 ZGB hinzutretender Schutz mittels einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB von vornherein nur noch in wenigen Fällen erforderlich sein dürfte.
d) Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Einfamilienhaus - wie erwähnt - um die Familienwohnung der Eheleute (vgl. Urteil der Obergerichtskommission vom 2. Mai 2002). Folglich geniesst die Rekurrentin schon nach Art. 169 ZGB einen weitgehenden Schutz. In Bezug auf den zu beurteilenden Rekurs stellt sich deshalb nur noch die Frage, ob ein Bedürfnis der Rekurrentin nach einem zusätzlichen Schutz vor sie gefährdenden Verfügungen über das Grundstück nach Art. 178 ZGB besteht. Ein Anspruch auf eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB betreffend das fragliche Grundstück fiele zugunsten der Rekurrentin folglich nur in Betracht, wenn ihre Interessen durch Art. 169 ZGB nicht oder nur ungenügend geschützt würden, und wenn überdies die Voraussetzungen für eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB gegeben wären. Ob dies der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen.
Zur Begründung der Verfügungsbeschränkung führt die Rekurrentin unter anderem an, der Rekursgegner habe im Garten des von ihr bewohnten Einfamilienhauses hochstämmige Nadelbäume fällen und Sträucher schneiden lassen. Dieser Sachverhalt ist aktenkundig und als solcher unbestritten. Der Schutz gemäss Art. 169 ZGB erstreckt sich nur auf Rechtsgeschäfte; faktische Handlungen (z.B. bauliche Vorkehren) werden davon nicht erfasst (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 169 ZGB). Da es sich beim Fällen von Bäumen um Realakte handelt, auch wenn die entsprechende Beauftragung des Gärtners auf einem Auftrag und somit auf einem Rechtsgeschäft beruht, ist es denkbar, dass Art. 169 ZGB hier ungenügenden Schutz bietet. Fraglich ist deshalb, ob die Schutzvoraussetzungen von Art. 178 ZGB gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bäume und Sträucher am 13. Juni 2003 geschnitten wurden, sodass diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin von vornherein zu verneinen ist. Es kann sich deshalb nur die Frage stellen, ob die Rekurrentin im Hinblick auf weitere derartige Aktionen des besonderen Schutzes nach Art. 178 ZGB bedarf. Das ist zu verneinen. Die Obergerichtskommission hat mit Urteil vom 2. Mai 2002 den Rekursgegner ausdrücklich verpflichtet, zusätzlich zu den an die Rekurrentin zu leistenden Unterhaltsbeiträgen für den Unterhalt des Einfamilienhauses aufzukommen (Disp. Ziff. 2). In den Erwägungen führte die Obergerichtskommission dazu aus, diese Unterhaltspflicht umfasse auch die Nebenkosten, namentlich die Kosten des Gärtners für die jährliche, ordentliche Pflege des Gartens. Im vorliegenden Fall wurde der Rekursgegner durch die Nachbarn mit Schreiben vom 4. Mai 2003 gestützt auf das Nachbarrecht aufgefordert, die fraglichen Pflanzen auf die gesetzlichen Höhen zurückzuschneiden. In der Folge räumte der Rekursgegner der Rekurrentin mit Schreiben vom 6. Mai 2003 die Gelegenheit ein, die Pflanzen auf seine Rechnung durch den Gärtner zurückschneiden zu lassen. Die Rekurrentin weigerte sich indessen durch Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Mai 2003, die Pflanzen zu schneiden. Daraufhin beauftragte der Rekursgegner den Gärtner selbst, das Zurückschneiden zu besorgen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass daraus keine ins Gewicht fallende Wertverminderung des Grundstücks resultierte. Insbesondere das Fällen der hochstämmigen Bäume und der hohen Sträucher hat vielmehr zweifellos zu einer Verbesserung der Aussicht, namentlich auf den Sarnersee, geführt. Insofern erscheint es dann auch als widersprüchlich, wenn die Rekurrentin einerseits das Zurückschneiden der Pflanzen als Schaden beklagt, andererseits ausführt, durch den geplanten Autounterstand werde die Belichtung des von ihr bewohnten Grundstücks beeinträchtigt. Wenn das Fällen der Bäume und das Zurückschneiden der Sträucher überhaupt einen Einfluss auf den Wert des Grundstücks hat, so war die damit verbundene Wertverminderung nach der allgemeinen Lebenserfahrung höchstens unbedeutend. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, dass der Rekursgegner als Eigentümer des Grundstücks wider jede Vernunft durch das Schneiden der Pflanzen nicht nur die Rekurrentin, sondern darüber hinaus sich selbst schädigen wollte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Rekursgegner aufgrund des Urteils des Obergerichts vom 1. April 1998, in welchem er gestützt auf das Nachbarrecht zum Zurückschneiden der Pflanzen zugunsten anderer Nachbarn verpflichtet worden war, einen weiteren kostspieligen Prozess vermeiden wollte. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Rekursgegner in unverhältnismässiger sowie fremd- und selbstschädigender Weise weitere Handlungen beabsichtigt, die zu einer Verunstaltung und/oder Wertverminderung des Grundstücks führten. Die Rekurrentin macht ebenfalls nicht geltend, dass solche Aktionen bevorstünden. Insbesondere hätten auch Unterhaltsarbeiten wie die vom Rekursgegner veranlasste Reparatur des Daches, aber auch ein allfälliger Einbau von Schallschutzfenstern im zur Brünigstrasse exponierten Gebäude keine Wertverminderung, sondern eine Wertsteigerung zur Folge. Es fehlt somit in diesem Zusammenhang nicht nur an einer Wertverminderung, welche zu einer ernstlichen Gefährdung der finanziellen Interessen der Rekurrentin führen könnte, sondern auch am Erfordernis einer aktuellen, akuten Gefährdung.
Die Rekurrentin beruft sich sodann für die Notwendigkeit der beantragten Verfügungsbeschränkung auf den durch den Rekursgegner am 17./21. Februar 2003 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag betreffend ein Grenzbaurecht zugunsten M. Auch hier könnte sich die Frage stellen, ob der fragliche Dienstbarkeitsvertrag mangels Zustimmung der Rekurrentin im Sinne von Art. 169 ZGB nichtig wäre. Der Vertrag könnte mittels einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB nicht rückgängig gemacht werden. Ein aktuelles Rechtschutzinteresse an einer Verfügungsbeschränkung wäre höchstens gegeben, wenn die Rekurrentin glaubhaft machen könnte, der Rekursgegner plane den Abschluss weiterer, für sie nachteiliger Grunddienstbarkeitsverträge. Dabei ist zu beachten, dass die Begründung von Dienstbarkeiten, welche die Benützung der Familienwohnung nicht oder doch nur geringfügig beeinträchtigen, gemäss Art. 169 ZGB nicht der Zustimmung des Ehegatten bedarf (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 45 zu Art. 169 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 52 zu Art. 169 ZGB). Ein Zustimmungsbedürfnis kommt nur bei sehr weitgehenden Grunddienstbarkeiten in Frage, z.B. wenn sie die Benutzung des Gartens verunmöglichen oder die Wohnqualität in der Familienwohnung stark beeinträchtigen (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 16 zu Art. 169 ZGB). Daraus folgt, dass die Rekurrentin schon nach Art. 169 ZGB geschützt wäre, wenn der Rekursgegner einschneidende, sie erheblich treffende Dienstbarkeitsverträge abschliessen würde. Es ist schon vor diesem Hintergrund fraglich, ob ein zusätzliches Schutzbedürfnis der Rekurrentin nach Art. 178 ZGB besteht. Selbst wenn dies bejaht würde, müssten selbstredend die Voraussetzungen einer akuten und ernstlichen Gefährdung ihrer finanziellen Interessen gegeben sein. Allein der Umstand, dass die Nachbarn vom geplanten Gartensitzplatz zu ihrem Grundstück hinüberschauen könnten, vermöchte ein solches Interesse jedenfalls nicht zu belegen. Erforderlich wäre vielmehr eine durch die Dienstbarkeit bewirkte Wertverminderung des Grundstücks. Mittlerweile hat indessen der Regierungsrat die Beschwerde der Rekurrentin gegen das Bauprojekt der Nachbarn gutgeheissen und die dafür gewährte Ausnahmebewilligung aufgehoben. Der Autounterstand mit Sitzplatz kann deshalb nicht wie geplant gebaut werden. Dies zeigt, dass die Rekurrentin nicht nur nach Art. 169 ZGB geschützt ist, sondern dass sie auch durch das Baurecht einen zusätzlichen Schutz erfährt. Überdies hat der Rekursgegner zugesichert, dass er nicht die Einräumung weiterer Dienstbarkeiten beabsichtige. Dabei ist er zu behaften. Es bestehen auch in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte, dass der Rekursgegner wider jede Vernunft nicht nur die Rekurrentin, sondern auch sich selbst durch den Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen, welche den Wert des Grundstücks erheblich schmälern könnten, zu schädigen gedenkt. Es fehlt deshalb auch in diesem Zusammenhang am Erfordernis einer akuten und ernstlichen Gefährdung der finanziellen Interessen der Rekurrentin.
5.a) Schliesslich beansprucht die Rekurrentin die beantragte Verfügungsbeschränkung mit dem Argument, der Rekursgegner sehe eine Erhöhung der hypothekarischen Belastung des Grundstücks um ca. Fr. 150'000.-- vor. Der Rekursgegner führt dazu aus, er habe an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung zwar die maximale Hypothekarerhöhung mit schätzungsweise bis zu Fr. 150'000.-- bezeichnet. Er habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dazu zurzeit keine konkrete Absicht bestehe. Die heutige Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein und die besondere Konstellation bei seinem jetzigen Arbeitgeber könnten ihn jedoch dazu zwingen, um sein Erwerbseinkommen durch Einkauf in eine Partnerschaft zu sichern. Auch die angestrebte Werterhaltung des Grundstücks sei mit Kosten verbunden, weshalb er die Möglichkeit haben müsse, das Grundpfand auf der Liegenschaft für Hypothekardarlehen zu erhöhen.
b) Art. 169 ZGB schützt den Ehegatten auch vor der erheblichen hypothekarischen Belastung der Familienwohnung. Die Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn die hypothekarische Belastung des Grundstücks eine echte Gefahr für die Familienwohnung darstellt. Dies ist zu bejahen, wenn die Belastung eine derartige Höhe erreicht, dass eine Zwangsverwertung des Grundstücks in greifbare Nähe rückt oder wenn sie zwar unter der üblichen Belastungsgrenze liegt, aber offensichtlich dennoch geeignet ist, der Familie die Familienwohnung zu entziehen. Eine übliche Hypothekarbelastung bedeutet regelmässig noch keine Beschränkung der Rechte an den Wohnräumen im Sinne von Art. 169 ZGB, sondern lediglich eine gewisse wirtschaftliche Belastung, vor der diese Gesetzesvorschrift die Familie nicht schützen kann. Dagegen ist bei Errichtung oder Erhöhung von Grundpfandrechten, die den üblichen Rahmen sprengen, die Zustimmung des Ehegatten nötig, namentlich wenn das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes oder eines Missbrauchstatbestandes dargetan ist (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 46a zu Art. 169 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 169 ZGB; Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 16 zu Art. 169 ZGB).
c) Es zeigt sich somit auch hier, dass schon das gesetzliche Zustimmungserfordernis nach Art. 169 ZGB die Rekurrentin im Falle einer einschneidenden Erhöhung der hypothekarischen Belastung des von ihr bewohnten Grundstücks ausreichend schützen würde. Schon vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die Rekurrentin ein zusätzliches Bedürfnis nach Schutz durch eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB hat. Dies gilt umso mehr, als der Grundeigentümer schon nach Art. 170 ZGB verpflichtet ist, von sich aus seinen Ehegatten über die Aufnahme eines Grundpfandes, welches die Familienwohnung betrifft, zu orientieren, auch wenn das Geschäft nicht zustimmungsbedürftig ist; mit der Orientierung erhält der Ehepartner die Möglichkeit, im konkreten Fall nötigenfalls beim Eheschutzgericht die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung zu beantragen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 46 zu Art. 169 ZGB). Die Voraussetzungen einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB sind jedoch ohnehin auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Erhöhung der Hypothekarschuld nicht gegeben. Zwar können Ansprüche aus dem Ehegüterrecht, auch wenn es sich dabei erst um eine blosse Anwartschaft handelt, eine Verfügungsbeschränkung rechtfertigen. Doch darf Art. 178 ZGB nicht dazu dienen, die güterrechtliche Dispositionsfreiheit ins Gegenteil zu wenden; erst wenn sich die güterrechtliche Auseinandersetzung hinreichend konkretisiert, insbesondere im Hinblick auf eine eingeleitete Scheidung, gestattet Art. 178 ZGB, die Bestimmungen nach Art. 208 und Art. 220 ZGB insofern wirksam zu ergänzen, als diese nicht präventiv zu wirken vermögen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 7b zu Art. 178 ZGB). Die Rekurrentin behauptet jedoch nicht, dass die Scheidung der Ehe der Parteien bevorstehe, sodass es schon an der hinreichenden Konkretisierung der bevorstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung mangelt. Die Rekurrentin unterlässt es auch, Bestand und Umfang eines ihr zustehenden güterrechtlichen Anspruchs im Einzelnen zu substanziieren; ein solcher könnte sich ohnehin nicht auf ein einzelnes Aktivum des Rekursgegners beziehen (FamPra 2004, 110). Sodann ist im vorliegenden Fall auch die gesamte finanzielle Situation der Parteien zu beachten. Aus dem Urteil der Obergerichtskommission vom 2. Mai 2002 ergibt sich, dass die Parteien in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben. Selbst wenn der Rekursgegner eine Erhöhung der hypothekarischen Belastung des Grundstücks in der genannten Höhe vor hätte, so wäre angesichts der gesamten Verhältnisse, insbesondere auch des hohen Einkommens des Rekursgegners, vorerst noch keine ernsthafte Gefährdung der Familienwohnung zu befürchten. Demnach fehlt es aber auch in diesem Zusammenhang an einer akuten und ernstlichen Gefährdung der finanziellen Interessen der Rekurrentin, wie sie für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB nötig wäre.