Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 24, S. 107:Art. 265a Abs. 4 SchKG; Art. 271 ZPO Gegen die im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheide betreffend Feststellung des neuen Vermögens ist der Rekurs gegeben (E. 2). Anspruch auf ein unbefangenes Gericht (E. 3). Begriff des neuen Vermögens; massgebender Zeitpunkt für dessen Berechnung. Aufrechnung eines überhöht ausgewiesenen Betriebsaufwands. Ermittlung des prozentualen Anteils des Schuldners am Gesamteinkommen der Eheleute. Berücksichtigung diverser Auslagen beim Notbedarf (E. 4 und 5).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. Dezember 2005
Aus den Erwägungen:
Vorab ist zu prüfen, ob gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten der Rekurs gegeben ist. Der Kantonsgerichtspräsident wies in der Rechtsmittelbelehrung seines Entscheides auf die Rekursmöglichkeit hin. Die Kantone sind in der Regelung des innerkantonalen Instanzenzuges grundsätzlich frei (Jürgen Brönnimann, Neuerungen bei ausgewählten Klagen des SchKG, ZSR 1996 I 232; Beat Fürstenberg, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 1999, 117; Ueli Huber, in: Basler Kommentar 1998, N. 50 zu Art. 265a SchKG). Bei der Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG handelt es sich nicht um ein summarisches Verfahren wie bei der Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG. Vielmehr ist die Feststellungsklage im ordentlichen, wenn auch beschleunigten Verfahren zu beurteilen (vgl. Art. 25 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. d SchKG; Brönnimann, a.a.O., 231; Huber, a.a.O., N. 42 zu Art. 265a SchKG). Aus diesem Grund ist an sich der Rekurs gemäss Art. 271 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher gegen Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums im summarischen Verfahrengegeben ist, nicht möglich. Es ist auch keiner der in Art. 271 Abs. 1 ZPO geregelten weiteren Fälle (lit. b bis d) gegeben. Auch Art. 241 ZPO verweist betreffend die von der Obergerichtskommission zu treffenden Entscheide in SchKG-Sachen auf das summarische Verfahren. Daraus ergibt sich, dass im Kanton Obwalden die Weiterzugsmöglichkeit des Entscheids des Kantonsgerichtspräsidenten im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. e GOG) nicht geregelt ist (vgl. auch Art. 36 GOG). Es liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Es stellt sich deshalb die Frage nach den daraus zu ziehenden Folgerungen. Denkbar wäre einerseits, in solchen Fällen entsprechend dem Wortlaut der vorhandenen Regelung nur die Kassationsbeschwerde gemäss Art. 276 ff. ZPO zuzulassen. Eine solche Lösung wäre aber insofern systemwidrig, als im Kanton Obwalden gegen instanzabschliessende Urteile in ordentlichen Prozessen grundsätzlich immer die Appellation oder der Rekurs als ordentliche Rechtsmittel gegeben sind. Hinzu kommt andererseits Folgendes: In der ursprünglichen Fassung des Art. 76 Abs. 3 GOG war noch ausdrücklich vorgesehen, dass die Obergerichtskommission im Rekursverfahren über (die allerdings summarischen: Art. 241 ZPO) Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums nach Art. 265a SchKG entscheidet. Die Obergerichtskommission gelangte indessen zum Schluss, dass gegen den begründeten Entscheid über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben sei (AbR 1998/99, Nr. 36). Gestützt auf diesen Entscheid wurde in der Folge bei nächster Gelegenheit Art. 76 Abs. 3 GOG geändert und die Rekursmöglichkeit gegen Entscheide nach Art. 265a SchKG gestrichen (Nachtrag vom 15. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 [LB XXV, 336]), um das kantonale Verfahren bundesrechtskonform auszugestalten. Dabei wurde übersehen, dass sich die Rekursfähigkeit eines Entscheides nach Art. 265a Abs. 4 SchKG an sich aufdrängte; jedenfalls wurde mit der Streichung des Art. 265a SchKG in Art. 76 Abs. 3 GOG nicht beabsichtigt, die Rekursmöglichkeit gegen Entscheide im ordentlichen Verfahren auszuschliessen. Zu beachten ist ferner, dass auf den 1. Januar 2007 voraussichtlich das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG) in Kraft treten wird. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG haben die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte einzusetzen, welche als Rechtsmittelinstanzen entscheiden. Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Da die Kognition der Obergerichtskommission nicht enger sein sollte als jene des Bundesgerichts, liegt es nahe, schon heute das künftig geltende Bundesrecht zu berücksichtigen und bei der Auslegung des geltenden Prozessrechts der auch künftig naheliegenden Lösung den Vorzug zu geben. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG schon heute den Rekurs zuzulassen. Auf den Rekurs ist deshalb einzutreten.
In seinem Urteil vom 30. November 2004 führt der Kantonsgerichtspräsident II aus, dass sich gestützt auf seine Zuständigkeit für die Beurteilung von Klagen auf Feststellung neuen Vermögens ergebe, dass der gleiche Richter für das summarische Verfahren wie auch für das beschleunigte Verfahren zuständig sei. Darin liege keine personelle Unvereinbarkeit, weil das beschleunigte Verfahren kein Rechtsmittelverfahren gegen den summarischen Entscheid darstelle. Ob der Richter oder der Kanzleibeamte, welcher im summarischen Verfahren zur Bewilligung des Rechtsvorschlages mitgewirkt hat, auch im beschleunigten Verfahren mitwirken kann, hängt grundsätzlich vom kantonalen Prozessrecht ab (Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998, 536). Das Bundesgericht geht jedoch in einem neueren Entscheid davon aus, dass wenn der Richter über die Bewilligung des Rechtsvorschlages und über die Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens entscheide, diese Personalunion den Anspruch auf ein unbefangenes Gericht verletzen würde (BGE 131 I 24). Im vorliegenden Fall liegt von vornherein keine Unvereinbarkeit vor, da der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages vom 2. August 2004 durch den Kantonsgerichtspräsidenten I gefällt wurde.
Gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG können der Schuldner und der Gläubiger innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
a) Art. 265a SchKG lässt offen, was unter dem Begriff des neuen Vermögens zu verstehen ist. Zu beachten ist, dass dieser Begriff nicht mit demjenigen des Notbedarfs und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums korrespondiert (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 539). Der als "neues Vermögen" pfändbare Einkommensteil wird in der Praxis so bestimmt, dass zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum ein (kantonal jeweils unterschiedlicher) angemessener Zuschlag gewährt wird (z.B. 20, 30 oder gar 50 %); darüber liegendes Einkommen ist pfändbar (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 48, N. 34). Demnach gilt nicht alles als neues Vermögen, was nach Art. 92 f. SchKG pfändbar wäre. Massgebend ist, ob der Schuldner standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Der Grundgedanke des Gesetzes, dass sich der Schuldner nach Durchführung des Konkurses wieder wirtschaftlich und sozial erholen können soll, muss gewahrt bleiben. Lehre, Rechtsprechung und Praxis stellen deshalb auf den Nettovermögensbegriff ab. Das Nettovermögen definiert neues Vermögen als Überschuss der nach Schluss des Konkurses erworbenen neuen Aktiven über die neuen Passiven. Neues Vermögen liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn der Schuldner solches tatsächlich kapitalisiert hat, sondern schon dann, wenn ein Schuldner - alleine oder zusammen mit seinem Ehegatten - ein Einkommen erzielt, welches das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und das ein Vermögen zu kapitalisieren erlauben würde (vgl. dazu Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 539).
Als massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des neuen Vermögens gilt nach herrschender Lehre und Praxis der Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung (Zustellung des Zahlungsbefehls). Beim Einkommen bzw. Arbeitsverdienst wird auf den Zeitraum eines Jahres vor Anhebung der Betreibung abgestellt (vgl. dazu Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 545). Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte nicht wie vom Kantonsgerichtspräsidenten II ausgeführt am 16. Juni 2004, sondern am 19. Juni 2004. Die massgebende Zeitspanne bemisst sich somit vom 19. Juni 2003 bis zum 19. Juni 2004. Demzufolge kann den Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten II in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2004 nicht gefolgt werden, in welchen er darauf hinweist, dass der Rekurrent mindestens im zweiten Halbjahr 2003 zu neuem Vermögen hätte gelangen können.
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob es dem Kläger in der massgebenden Zeitspanne mit seinem Einkommen möglich und zumutbar war, neues Vermögen zu bilden und ob er dies allenfalls rechtsmissbräuchlich unterlassen hat.
b) Der Rekurrent bemängelt am angefochtenen Urteil hinsichtlich der Berechnung des neuen Vermögens einerseits die Einschätzung seines Erwerbseinkommens im ersten Halbjahr 2004, andererseits die Nichtberücksichtigung seiner Schulden gegenüber der Gemeinde Lungern. Er macht zudem geltend, die monatlichen Einzahlungen seiner Ehefrau in die dritte Säule seien ebenfalls zu berücksichtigen, da diese aus ihrem relativ bescheidenen Erwerbseinkommen keine angemessene Altersvorsorge aufbauen könne.
aa) Zum monatlichen Einkommen des Rekurrenten führte der Kantonsgerichtspräsident II in seinem Urteil aus, der Kläger habe im Jahre 2003 als selbstständigerwerbender Unterakkordant ein monatliches Einkommen von Fr. 7'617.-- erzielt. Anlässlich der Gerichtsverhandlung habe dieser ausgesagt, er habe im letzten Halbjahr (Januar bis Juni 2004) ca. Fr. 8'000.-- verdient, was pro Monat einen Betrag von Fr. 1'333.-- ergeben würde. Der Kantonsgerichtspräsident II führt weiter aus, dem Zwischenabschluss per 30. Juni 2004 sei ein Periodengewinn von Fr. 8'775.75 zu entnehmen, was pro Monat einen Gewinn von Fr. 1'462.60 ergeben würde. Dabei falle auf, dass der Erlös aus Lieferungen und Leistungen im ersten Halbjahr 2004 mit Fr. 83'140.85 ausgewiesen worden sei. Im Jahre 2003 habe der betreffende Ertrag Fr. 155'407.90 betragen. Das bedeute, dass der Ertrag im ersten Halbjahr 2004 etwas grösser gewesen sei, als der halbe Ertrag im Jahr 2003. Für das erste Halbjahr 2004 werde ein Betriebsaufwand von Fr. 64'329.20 ausgewiesen. Dieser sei grösser als der Betriebsaufwand für das ganze Jahr 2003 (nämlich Fr. 60'681.--). Unter diesen Umständen sei für die ganze Periode von Juni 2003 bis Juni 2004 von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 7'000.-- auszugehen.
Der Betriebsaufwand im ersten Halbjahr 2004 ist, wie dies die Vorinstanz richtig ausführt, gemäss Zwischenabschluss per 30. Juni 2004 grösser als der Betriebsaufwand für das ganze Jahr 2003. Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, dass seine Ehegattin ihr bis anhin sehr kleines Arbeitspensum in seinem Betrieb aufgestockt habe und seit Januar 2004 ungefähr ein 60%-Pensum ausübe. Dies ist denn auch aus dem Zwischenabschluss per 30. Juni 2004 unter der Rubrik Personalaufwand ersichtlich. Aus dem Zwischenabschluss nicht ersichtlich und vom Rekurrenten nicht näher ausgeführt sind die Gründe für die Erhöhung der übrigen Aufwandposten. Der Rekurrent ging in keiner Art und Weise auf die überdimensionale Erhöhung des ausgewiesenen Aufwandes ein. Dies legt den Schluss nahe, dass der Rekurrent im Hinblick auf eine Betreibung und einen allfälligen Zugriff auf sein neues Vermögen versucht hat, den Betriebsaufwand gegenüber dem Ertrag zu erhöhen, um einen möglichst kleinen Gewinn zu erzielen. Der Rekurrent vermochte nicht rechtsgenüglich zu erstellen, dass der erhöhte Betriebsaufwand lediglich durch die Mitarbeit seiner Ehefrau im Betrieb zustande kam. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der hier zu berücksichtigende Betriebsaufwand (exkl. Personalaufwand) im ersten Halbjahr 2004 im gleichen Rahmen bewegte wie im Jahr 2003. Es ist somit von einem Betriebsaufwand in der massgebenden Zeit von Fr. 78'681.-- (Fr. 60'681.-- + Fr. 18'000.--) auszugehen.
In Bezug auf den Erlös aus Lieferungen und Leistungen ist ebenfalls auf den massgebenden Zeitraum von Juni 2003 bis Juni 2004 abzustellen. Der Erlös im Jahre 2003 betrug Fr. 155'408.--, jener im ersten Halbjahr 2004 Fr. 81'141.--. Dies ergibt einen Erlös für Juni 2003 bis Juni 2004 von Fr. 160'845.--.
Gestützt darauf ergibt sich ein Gewinn in der massgebenden Zeit von Fr. 82'164.-- (Fr 160'845.-- - Fr. 78'681.--). Daraus resultiert ein monatliches Einkommen für den Rekurrenten von Fr. 6'847.--.
bb) Das Einkommen des Ehegatten ist bei der Berechnung des neuen Vermögens bis zu einem gewissen Grad zu berücksichtigen, und zwar unabhängig vom Güterstand. Dabei geht es nicht darum, den Ehegatten in die Zwangsvollstreckung einzubeziehen, sondern darum, das "neue Vermögen" bezüglich der Person des ehemaligen Gemeinschuldners zu ermitteln. Dabei wird so verfahren, dass der prozentuale Anteil des Schuldners am Gesamteinkommen der Eheleute ermittelt wird. Im ermittelten prozentualen Umfange hat sich der Schuldner sodann am erweiterten Notbedarf zu beteiligen (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 540).
Gestützt auf die Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten II zum monatlichen Einkommen der Ehefrau des Rekurrenten ist von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Juni 2003 bis Juni 2004 von Fr. 3'657.-- auszugehen. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Das durchschnittliche Gesamteinkommen des Rekurrenten und seiner Ehefrau in der massgebenden Zeit beträgt dem Gesagten zufolge pro Monat Fr. 10'504.--. Der Anteil des Rekurrenten am Familieneinkommen beträgt damit rund 65 %.
cc) Hinsichtlich des persönlichen Notbedarfs führt der Rekurrent aus, er müsse sich häufig auswärts verpflegen, weshalb ihm ein persönlicher Notbedarf von Fr. 200.-- zu erstatten sei (Abzug pro Mahlzeit von Fr. 10.--). Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Betrag. Ziff. II/4b der Richtlinien der Obergerichtskommission sieht bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit vor (AbR 2000/2001, Nr. 23). Obwohl dem Rekurrenten die Obliegenheit zum Nachweis der Mehrauslagen zukommt, weist er nicht nach, warum er auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist und wie oft er davon Gebrauch macht. Deshalb können diese Kosten nicht berücksichtigt werden.
dd) Hinsichtlich des erweiterten Notbedarfs ist die Festlegung des Grundbetrags des Ehepaares auf Fr. 1'550.-- unbestritten, ebenso die Erweiterung des Grundnotbedarfs um 2/3, also um Fr. 1'033.-- (NGVP 1997-2000, Nr. 40). Der Mietzins für die Wohnung beträgt Fr. 1'650.-- und kann ebenfalls angerechnet werden.
Unbestritten ist weiter die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien lediglich im Umfang der Grundversicherung in der Höhe von Fr. 193.60 pro Monat.
ee) Zu den monatlichen Einzahlungen in die 3. Säule führt der Kantonsgerichtspräsident II aus, der Betrag von Fr. 516 .-- sei zu berücksichtigen, weil der Kläger gravierende Lücken in der Altersvorsorge aufweise. Die Einzahlungen seiner Ehefrau in derselben Höhe könnten indessen nicht berücksichtigt werden. Der Rekurrent verlangt eine Berücksichtigung, da es seiner Ehefrau mit ihrem relativ bescheidenen Erwerbseinkommen nicht möglich sei, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Andernfalls drohe seine Frau zum Fürsorgefall zu werden. Bei der vom Rekurrenten geltend gemachten Einzahlung in die Säule 3a handelt es sich um einen nicht obligatorischen Sparbetrag. Anders als beim Einkommen des Rekurrenten, der als Selbstständigerwerbender tätig ist, werden beim Einkommen der Ehegattin die Abzüge für die obligatorische Altersvorsorge durch den Arbeitgeber getätigt. Die Einzahlungen der Ehefrau des Rekurrenten können somit nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu Meier/Zweifel/Zaboiowski/Jent-Sørensen, Lohnpfändung - Optimales Existenzminimum und Neuanfang?, Zürich 1999, 44).
ff) Bezüglich der Anrechnung der Steuerschulden entschied der Kantonsgerichtspräsident II, dass die Steuerschulden 2002 in der Höhe von Fr. 11'012.--, welche im Jahr 2003 zu bezahlen und die Steuerschulden 2003 in der Höhe von Fr. 20'079.--, welche im Jahr 2004 zu bezahlen waren, anzurechnen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass rückständige Steuerschulden bei der Berechnung des Notbedarfes grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Eine Ausnahme stellen jene Steuerschulden dar, die auf die der Anhebung der Betreibung vorangegangenen zwölf Monate entfallen. Diese werden berücksichtigt, ob sie bezahlt wurden oder nicht. Die Begleichung der laufenden Steuern gehört zur standesgemässen Lebensführung und ist dort zu berücksichtigen (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 544). Es ist dem Kantonsgerichtspräsidenten somit nicht zu folgen, wenn dieser die Steuern der Jahre 2002 und 2003 vollständig anrechnet. Die massgebende Zeitspanne bemisst sich entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2003 bis zum 19. Juni 2004. Somit ist die Hälfte der Steuern des Jahres 2003 sowie die Hälfte der Steuern des Jahres 2004 anzurechnen. Die Steuerschulden des Jahres 2003 beliefen sich auf 20'079.--. Jene vom Jahr 2004 sind vorliegend nicht bekannt. Gestützt auf die Ausführungen zum Einkommen des Rekurrenten (vgl. vorne, E. 3b/aa) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Steuerschuld für das Jahr 2004 etwa gleich hoch ist wie jene für das Jahr 2003. Daraus resultiert eine anzurechnende monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'673.25. Die Steuerschulden 2002 können nicht berücksichtigt werden.
gg) Betreffend die Sozialhilfe von Fr. 46'500.--, welche der Rekurrent von der Gemeinde Lungern erhalten und nun zurückzuzahlen hat, führt der Kantonsgerichtspräsident II aus, bei der Berechnung des neuen Vermögens seien grundsätzlich alle Verbindlichkeiten zu beachten, die auf der Grundlage der allgemeinen Regeln des Zivil- und des öffentlichen Rechts nach Abschluss des Konkursverfahrens und der Anhebung der neuen Betreibung gegenüber dem Betroffenen entstanden seien. Nicht einkalkuliert würden bei der Feststellung des neuen Vermögens diejenigen Schulden, die der Betroffene bei sorgfältiger Kontrolle seiner Ausgaben aus dem Teil des Einkommens hätte bezahlen können, der ihm für die Deckung des standesgemässen Lebensaufwands zugebilligt werde. Die neuen Schulden seien also nicht unbesehen in die Berechnung des neuen Vermögens einzubeziehen. Es habe nichts mit dem Aufbau einer neuen Existenz zu tun, wenn sich der Schuldner auf alle seine Schulden berufen könne, auch auf jene, die mit seiner Existenzgrundlage in keinem Zusammenhang stehen würden, und auf jene, die einzig deswegen entstanden seien, weil er über seine Verhältnisse lebe oder eine schlechte Zahlungsmoral habe. Die Sozialhilfe, die der Kläger der Gemeinde Lungern zurückzuzahlen habe, sei bei der Berechnung des neuen Vermögens grundsätzlich zu berücksichtigen; da der Kläger in der Zeit vom Juni 2003 bis Juni 2004 keine Rückzahlungen gemacht habe, könne ihm unter diesem Titel aber nichts angerechnet werden.
Der Rekurrent macht in seinem Rekurs geltend, er habe bis anhin keine Zahlungen tätigen können, da er zuerst die ausstehenden Steuerschulden habe begleichen müssen. Es sei offensichtlich, dass die gewährte Sozialhilfe mit seiner Existenzgrundlage im Zusammenhang stehe. Es könne zudem nicht behauptet werden, er habe über seine Verhältnisse gelebt. Die Rückerstattungspflicht der erhaltenen Sozialhilfe im Umfang von Fr. 46'500.-- sei deshalb mit einem monatlichen Betrag von Fr. 3'875.-- zu berücksichtigen.
Vorliegend wird dem Rekurrenten weder vorgeworfen, dass es sich bei den Zahlungen an die Gemeinde Lungern um Schulden handelt, die nicht mit seiner Existenzgrundlage im Zusammenhang stehen, noch dass er über seine Verhältnisse gelebt habe. Der Kantonsgerichtspräsident II führt denn auch aus, die Zahlungen an die Sozialhilfe seien bei der Berechnung des neuen Vermögens grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch, wie dies die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt, dass in der massgebenden Zeit vom Juni 2003 bis Juni 2004 keine Rückzahlungen geleistet wurden, weshalb dem Rekurrenten auch nichts angerechnet werden kann.
hh) Unbestritten ist, dass die Zahlungen des Rekurrenten an das Verhöramt (Busse und Verfahrenskosten) in der fraglichen Zeitperiode angerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und des Rekurrenten handelt es sich dabei jedoch nicht um Zahlungen im Umfang von Fr. 2'298.00. Die Zahlungen des Rekurrenten vom 19. Juni 2003 bis am 19. Juni 2004 an das Verhöramt ergebenen insgesamt einen Gesamtbetrag von Fr. 1'500.--, d.h. Fr. 125.-- pro Monat. Dieser Betrag ist anzurechnen. ...
c) Die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten präsentieren sich vorliegend wie folgt:
Persönlicher Notbedarf Fr. 0.00 Erweiterter Notbedarf (Familie) Grundnotbedarf Ehepaar Fr. 1'550.00 Erweiterung (2/3) Fr. 1'033.00 Mietzins Fr. 1'650.00 Krankenkassenprämie Fr. 193.60 Steuern Fr. 1'673.25 Bussen und Kosten Verhöramt Fr. 125.00 3. Säule (Rekurrent) Fr. 516.00 Total Fr. 6'740.85 Neues Vermögen Einkommen Schuldner Fr. 6'847.00 ./. Anteil am erweiterten Notbedarf Fr. 4'381.55 (65 % von 6'740.85) Total Fr. 2'465.45
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurrent in der massgebenden Zeit vom 19. Juni 2003 bis 19. Juni 2004 zu neuem Vermögen im Umfange von Fr. 29'585.40 (Fr. 2'465.45 x 12) hätte gelangen können. Da jedoch die Rekursgegnerin nicht selbst Rekurs erhoben hat und gestützt auf die geltende Dispositionsmaxime sowie das daraus resultierende Verbot, über die Parteianträge des Rekurrenten zu seinen Ungunsten hinauszugehen, kann das neue Vermögen jedoch nur in der vorinstanzlich festgestellten Höhe von Fr. 20'412.-- bestätigt, der Urteilsspruch der Vorinstanz jedoch nicht zu Ungunsten des Rekurrenten abgeändert werden (vgl. dazu Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, § 39, N. 18; vgl. auch Fürstenberger, a.a.O., 102 f.) Der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist bei dieser Sachlage durch die Vorinstanz zu Recht nicht bewilligt und die Klage abgewiesen worden.
Der Kläger hat in der Klage- sowie in der Rekursschrift ausdrücklich erklärt, der Rechtsvorschlag richte sich nicht gegen den Bestand der Forderung. Es liegt ein Verzicht auf die Bestreitung der Forderung vor, weshalb das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden kann.
Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Rekurrent kostenpflichtig (Art. 93 ZPO).