Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 20, S. 99:Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 275 SchKG Ist ein Personenwagen bei einer gehbehinderten Person ein Kompetenzstück? Verwendung eines Taxis vorliegend als zumutbar erachtet.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. Dezember 2005
Aus den Erwägungen:
Im Arrestbefehl vom 11. Oktober 2005 führte die Finanzverwaltung Obwalden aus, das Motorfahrzeug Audi A3/3.2 befinde sich im Besitz des Schuldners. Angeblich sei es im Eigentum von A.. Bei der Motorfahrzeugkontrolle sei es eingetragen auf die L. Genossenschaft als Halterin (Präsident: S. mit alleiniger Zeichnungsberechtigung). Der Schuldner S. mache geltend, das Auto von A. gemietet zu haben und berufe sich auf einen von ihm am 21. Mai 2005 rückwirkend ab 1. März 2005 abgeschlossenen Mietvertrag. Dieser Vertrag lasse auf ein Zusammenwirken des Schuldners mit der ihm nahestehenden A. schliessen. A. oder die L. Genossenschaft hielten das Auto höchstens formell für den Schuldner, was einen Arrest daran nicht ausschliesse. Dementsprechend vermerkte das Betreibungsamt in der Arresturkunde, dass das Fahrzeug im Besitz des Schuldners, angeblich aber im Eigentum von A. sei. Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen ausdrücklich nicht. Vielmehr führt er aus, der Umstand, dass das mit Arrest belegte Motorfahrzeug im Eigentum von A. stehe, sei im vorliegenden Verfahren ohne Belang; allfällige Eigentumsansprüche wären im Widerspruchsverfahren durch den Richter endgültig zu klären. In der Tat lässt das Bundesgericht eine wirtschaftliche Berechtigung in gewissen Fällen nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG genügen. Nach dieser Rechtsprechung sind zumindest die Namen derjenigen Dritten anzugeben, die lediglich formell Vermögenswerte, insbesondere Forderungen des Schuldners halten, damit der Arrest überhaupt durchführbar ist (BGE 130 III 581,126 III 95; BGE 7B.207/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3.3 f.; Reiser, a.a.O., N. 59 zu Art. 275 SchKG). Klarheit über die Rechtsansprüche ist im Widerspruchsverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren zu gewinnen (Walter A. Stoffel, in: Basler Kommentar 1998, N. 26 f. und N. 28 zu Art. 272 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde der Name von A., welche angeblich nur formell Eigentümerin des Motorfahrzeugs sei, angegeben. Angesichts der gesamten Umstände muss dies genügen, sodass sich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen nicht rechtfertigt.
Gemäss der bei den Akten liegenden Vereinbarung vom 21. Mai 2005 hat der Beschwerdeführer den Audi A3/3.2 von A. gemietet. Die Miete wurde mit Beginn am 1. März 2005 auf unbestimmte Dauer abgeschlossen; der Vertrag ist nach seinem Wortlaut unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündbar. Der Mietzins beträgt Fr. 600.-- pro Monat, wobei im Mietpreis 15'000 Kilometer pro Jahr eingeschlossen sind. Der Mieter hat die Betriebskosten zu tragen und verpflichtete sich zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung und zur Zahlung der entsprechenden Prämien. Ebenso hat er nach dem Vertrag die kantonale Motorfahrzeugsteuer sowie Wartung und Pneus zu tragen. Zu prüfen ist, ob das Fahrzeug als Kompetenzstück zu gelten hat. a) Gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind die dem Schuldner zur persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände und andere bewegliche Sachen unpfändbar, soweit sie unentbehrlich sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner halbseitigen Lähmung dringend zur Erhaltung seiner Selbstständigkeit auf das Fahrzeug angewiesen. Er brauche es nicht nur, um sich den zahlreichen und notwendigen medizinischen Massnahmen zu unterziehen, sondern auch um Einkäufe zu besorgen und den Kontakt mit der Aussenwelt aufrecht zu erhalten. Im Übrigen lebe er abgeschieden an erhöhter Lage, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur unzumutbar, sondern auch unmöglich sei.
b) In BGE 106 III 104(= Praxis 70/1981 Nr. 88) führte das Bundesgericht aus, wer seine Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen vermöge, müsse bereit sein, seine privaten Ortsveränderungen nach Möglichkeit einzuschränken und sie auf die billigste Art, d.h. mit öffentlichen Transportmitteln auszuführen. Jedoch sei das Motorfahrzeug unpfändbar, das dem privaten Gebrauch eines Invaliden diene, der nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten ein billigeres Transportmittel benützen könne und bei Wegnahme des Fahrzeugs verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit anderen herzustellen. In BGE 108 III 60 ging das Bundesgericht davon aus, dass die dortige Beschwerdeführerin auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen sei; das Bundesgericht erkannte jedoch, dass das Auto eines Invaliden nicht als Kompetenzstück auszuscheiden sei, wenn seine Bedürfnisse auch mit Hilfe eines Drittwagens befriedigt werden könnten. Im konkreten Fall schützte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach das elementare Bedürfnis, in die Stadt zu fahren, ebenso gut mit Hilfe eines Taxis befriedigt werden könne. Könne das Bedürfnis nach Kontaktaufnahme mit der Aussenwelt ebenso gut auf andere Weise befriedigt werden als mit dem Gebrauch des eigenen Autos, so könne nicht gesagt werden, ein eigener Personenwagen sei unentbehrlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG. Im Schrifttum wird dieser Entscheid allerdings kritisiert unter Hinweis darauf, dass ein Durchschnittswagen heute kein Luxusgut mehr darstelle (Georges Vonder Mühll, in: Basler Kommentar 1998, N. 11 zu Art. 92 SchKG). Dieser Kritik ist hier entgegenzuhalten, dass immer die Verhältnisse des Einzelfalls massgebend sind. Allein die Tatsache, dass ein Durchschnittswagen heute nicht mehr als Luxusgut erscheint, rechtfertigt es auch bei einem Invaliden nicht in jedem Fall, das Fahrzeug als Kompetenzstück anzusehen. Vielmehr muss beispielsweise in Betracht gezogen werden, welche Distanzen der Schuldner mit dem Fahrzeug zurücklegen muss, wie oft er auf die Benützung des Fahrzeugs angewiesen ist, ob ihm die Benutzung eines Taxis zugemutet werden kann etc. Beispielsweise erschiene die Benutzung eines Taxis für einen (auf den Rollstuhl angewiesenen) Paraplegiker unzumutbar, wenn er über ein für seinen Transport ausgerüstetes Fahrzeug verfügt und dieses im Hinblick auf seine medizinische Behandlung benötigt.
c) Mit Schreiben vom 26. April 2005 führte Dr.med. T. Folgendes aus: Als Hausarzt bestätige er, dass beim Beschwerdeführer seit seinem Verkehrsunfall mit Kopfverletzung und einer Amnesie 1966 wiederholt Gedächtnisstörungen aufträten. Aus medizinischen Gründen sei bei ihm dringend von körperlichen und emotionalen Belastungen abzuraten. Aufgrund seiner Halbseitenlähmung sei er dringend zur Erhaltung seiner Selbstständigkeit auf sein Kraftfahrzeug angewiesen. Daraus ergibt sich, dass die gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Halbseitenlähmung, seit dem Jahre 1966 bestehen. Trotz dieser Behinderungen war der Beschwerdeführer aber in der Lage, seinen geschäftlichen Aktivitäten, die Grundlage für die durch die Finanzverwaltung Obwalden geltend gemachten Steuerforderungen bilden, nachzugehen (vgl. zum Sachverhalt im vorliegenden Fall StE 1997, E. 99.1, Nr. 8). Für gelegentliche Besuche bei seinem Hausarzt in Alpnach ist dem Beschwerdeführer die Benützung eines Taxis ohne weiteres zumutbar. Eine Halbseitenlähmung verunmöglicht die Benützung eines Taxis nicht. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, das er ärztliche Behandlungen zu absolvieren habe, welche ständig und in kurzer Folge die Zurücklegung grösserer Distanzen (z.B. Behandlungen in einem Universitätsspital) erforderten. Die Benützung eines Taxis würde, verglichen mit der Benützung des Privatwagens, auch nicht zu körperlichen und emotionalen Belastungen führen, die dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wären (vgl. auch BGE 108 III 64 f.). Schliesslich stehen die Gedächtnisstörungen der Verwendung eines Privatwagens durch den 75-jährigen Beschwerdeführer wohl eher entgegen als der Benützung eines Taxis, da letztere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit von vornherein als unbedenklich erscheint. Auch die Besorgung von Einkäufen und die Aufrechterhaltung von Kontakten mit der Aussenwelt ist bei Verwendung eines Taxis ausreichend möglich. Hingegen sind, wie das Bundesgericht in BGE 108 III 64 ausgeführt hat, die Kosten für das Taxi gewiss nicht grösser als diejenigen, die für einen Privatwagen anfallen, da unter anderem die Auslagen für das Benzin und den Unterhalt des Wagens (Steuer, Versicherung, Service, Reparaturen und dergl.) zu bestreiten sind. Im Übrigen hat das Betreibungsamt dargelegt, es sei dem Beschwerdeführer im Existenzminimum ein Betrag von Fr. 1'124.10 für seine Mobilität angerechnet worden. Mit diesem Betrag kann der Beschwerdeführer seine Mobilitätsbedürfnisse in der ihm gut scheinenden Weise (allenfalls auch mit dem öffentlichen Verkehr: vgl. den Fahrplan) ohne weiteres befriedigen. Dass der Beschwerdeführer ausgerechnet auf das Beschwerdegegenstand bildende Fahrzeug angewiesen ist, ist somit nicht erstellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 92 Abs. 3 SchKG sind Gegenstände nach Art. 92 Abs. 1 SchKG von hohem Wert pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für die Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt (vgl. dazu BGE 108 III 67 betreffend ein neuwertiges Automobil und Vonder Mühll, a.a.O., N. 47 zu Art. 92 SchKG). Gemäss den durch die Finanzverwaltung eingereichten Fahrzeugbewertungen weist das Beschwerdegegenstand bildende Fahrzeug einen Marktwert von rund Fr. 30'000.-- beim Verkauf und einen Wiederbeschaffungswert von rund Fr. 36'000.-- auf. Der Wagen hat somit luxuriösen Charakter und könnte von vornherein nicht als Kompetenzstück anerkannt werden. Selbst wenn davon ausgegangen worden wäre, dass der Beschwerdeführer auf einen Privatwagen angewiesen sei, hätte somit der Eventualantrag der Finanzverwaltung gutgeheissen und vorgemerkt werden müssen, dass die Gläubiger bereit seien, dem Beschwerdeführer vor der Wegnahme des Autos ein anderes von gleichem Gebrauchswert oder den entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (zum Vorgehen in einem solchen Fall vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 47 zu Art. 92 SchKG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.