Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 2, S. 43:Art. 28 f. ZGB Voraussetzungen der Feststellungsklage wegen Verletzung der Persönlichkeit (E. 2). Art. 28 ZGB schützt - weiterreichend als das Strafrecht - auch die berufliche und gesellschaftliche Ehre (E. 3). Ist die Verbreitung persönlichkeitsverletzender Tatsachen nach den Umständen auch nicht gerechtfertigt, wenn sie wahr wären, so kann auf die Abnahme eines Wahrheitsbeweises verzichtet werden (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 9. September 2005
Aus den Erwägungen:
Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sei zu bejahen; die an die Adresse des Klägers gemachten Vorwürfe sind geeignet, auch nach einiger Zeit seit deren Verbreitung das Ansehen des Klägers bei den angeschriebenen Adressaten zu schmälern. Die Beklagte und Appellantin machte vor der Vorinstanz denn auch nicht geltend, auf die Feststellungsklage sei gar nicht einzutreten; genauso wenig macht sie nun geltend, die Vorinstanz hätte das Feststellungsinteresse des Klägers verneinen müssen. Es braucht entsprechend nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
Auch in diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die im Klageantrag sinngemäss aufgelisteten und mit Weiterleitung der Beschwerde vom 3. Januar 2000 an die Präsidenten der Ortsparteien von X. und an die Organe der römisch-katholischen Kirchgemeinde geäusserten Vorwürfe alle geeignet waren, das Ansehen des Klägers herabzumindern; die Vorwürfe waren teilweise von strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Relevanz oder vermittelten zumindest ein moralisch verwerfliches und rücksichtsloses Bild des Klägers. Es braucht auch darauf nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Beklagte und Appellantin das vorinstanzliche Urteil in diesem Zusammenhang nicht weiter beanstandet. Es kann in Bezug auf die grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung im Weiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (vgl. auch BGE 127 III 488; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.12 ff.). Somit darf einer Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung dann nicht entsprochen werden, wenn es dem Urheber gelingt nachzuweisen, dass Rechtfertigungsgründe bestehen, welche die an sich gegebene Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Die drei in Art. 28 Abs. 2 ZGB aufgezählten Gründe haben generellen Charakter, sind nicht endgültig im Gesetz definiert und überschneiden sich teilweise. Rechtmässig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen durch den Richter. Dieser hat zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. Damit verbunden ist ein gewisses Ermessen (vgl. BGE 126 III 306, mit diversen Hinweisen). Die zu wahrenden Interessen können öffentlicher oder privater Natur sein. Als überwiegende privateInteressen fallen eigene Interessen des Verletzten oder Drittinteressen (des Verletzers oder anderer Personen) in Betracht. Überwiegend ist ein solches Interesse, wenn es schwerer wiegt als das Schutzinteresse der verletzten Person. Als überwiegende Drittinteressen fallen die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit und, als deren Korrelat, das Interesse der Allgemeinheit an ungehinderter Information in Betracht. Je stärker sich jemand in der Öffentlichkeit profiliert und je stärker sich jemand durch rechts- oder sittenwidriges Verhalten exponiert, desto mehr öffentliche Kritik und Angriffe auf seine Person muss er sich gefallen lassen. Notwehr und Notstand können als Untergruppen eines überwiegenden privaten Interesses gedeutet werden (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, 134, mit Hinweisen; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.23 und 12.36; vgl. auch Bucher, a.a.O., 138). Überwiegende öffentlicheInteressen kommen, abgesehen von Notstandssituationen bei Demonstrationen, Naturkatastrophen etc. fast nur bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien in Frage. Hier ist es das bereits erwähnte Interesse der Allgemeinheit an ungehinderter Information, welches den privaten Persönlichkeitsschutz überwiegen kann (vgl. zum Ganzen Brückner, a.a.O., 132 ff., mit Hinweisen). Ob der angeführte Grund zur Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung ausreicht, ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Entfaltungsinteressen des Verletzers und den Integritätsinteressen des Verletzten. Die Persönlichkeitsverletzung ist dann rechtmässig, wenn der Verletzer gewissermassen ein "besseres Recht" an der Verletzung hat als die betroffene Person an der Achtung ihrer Persönlichkeitsrechte (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.23).
Persönlichkeitsverletzend und widerrechtlich sind in erster Linie unwahre Tatsachenbehauptungen, aber auch die an sich nicht wahrheitswidrige Darstellung, wenn sie durch Art und Form beim Erklärungsempfänger eine unrichtige Vorstellung hervorruft. Unter einer Tatsachenbehauptung versteht man die unmittelbare Kundgabe eines konkreten, als objektiv geschehen bzw. bestehend bezeichneten Ereignisses, das einem Beweis zugänglich ist. Auch die Verbreitung wahrer Tatsachen und vertretbarer Meinungen ist nicht unbeschränkt zulässig: Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit muss gegen das Interesse des Betroffenen abgewogen werden, dass die Publikation nicht oder nicht in einer bestimmten Form stattfindet. Eine Publikation liegt regelmässig dann im öffentlichen Interesse, wenn die berichtete Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit der betreffenden Person hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Art der Publikation verhältnismässig ist (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.103 ff. und 12.111 f.; Riemer, a.a.O., § 13 N. 378 ff.; Brückner, a.a.O., 187).
b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es im Zusammenhang mit der Beurteilung über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und damit über die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen nicht irrelevant, ob die gemachten Behauptungen der Wahrheit entsprechen oder nicht. Die Vorinstanz kam allerdings zum Schluss, selbst wenn die Behauptungen wahr wären, vermöchten sie "derartig persönlichkeitsverletzende Äusserungen nicht zu rechtfertigen". Damit wollte sie wohl sinngemäss auch für diesen Fall das Vorliegen eines privaten oder öffentlichen Interesses als Rechtfertigungsgrund verneinen. Dies gilt es zu prüfen.
aa) Ein privates Interesse seitens der Beklagten selber an der Weiterverbreitung ihrer Behauptungen wäre kaum auszumachen und wurde im Rahmen der Appellation vorerst denn auch nicht mehr geltend gemacht. Anlässlich der Appellationsverhandlung machte die Beklagte dann aber wieder eine die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigende Notstandslage geltend. Die dazu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme stünden allerdings ohnehin in ungenügendem Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Persönlichkeitsverletzungen, um diesbezüglich von einer relevanten Notstandssituation auszugehen; mit anderen Worten konnten die gesundheitlichen Probleme keinen genügenden Grund für die vorgenommene Weiterverbreitung der Äusserungen in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2000 bilden. Folglich können sie auch nicht als Rechtfertigungsgrund beigezogen werden. Andere private Interessen der Beklagten werden zu Recht nicht geltend gemacht, könnten solche doch von vornherein nicht höher gewertet werden als das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit. bb) Aber auch ein gegenüber dem Interesse des Klägers höher zu wertendes Drittinteresse oder gar öffentliches Interesse ist nicht auszumachen. Bei den Vorwürfen, der Kläger habe das Amtsgeheimnis verletzt und sich des Amtsmissbrauchs sowie der Nötigung schuldig gemacht, handelt es sich um Vorwürfe strafbaren Verhaltens (Art. 320, Art. 312 und Art. 181 StGB). Es hätte der Beklagten freigestanden, diese Vorwürfe gegenüber dem Verhöramt vorzubringen und die entsprechenden Untersuchungshandlungen zu veranlassen. Es war wohl auch statthaft, diese Beschuldigungen gegenüber den vorgesetzten (Aufsichts-) Behörden vorzubringen. Hingegen ging es nicht an, dass die Beklagte, bevor die Vorwürfe näher untersucht waren und sich erhärtet hatten, solche Behauptungen strafbaren Verhaltens an die Präsidenten der Ortsparteien und die Organe der römisch-katholischen Kirchgemeinde mitteilte. Bei den von ihr geäusserten Vorwürfen strafbaren Verhaltens konnte es sich nur um einen Verdacht oder eine Vermutung solcher Straftaten handeln. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist gerade bei der Äusserung solcher Verdachtsmomente mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung besondere Vorsicht angebracht. Diese Vorsicht hat die Beklagte nicht walten lassen, sodass eine Interessenabwägung diesbezüglich zu ihren Lasten ausfällt (vgl. auch BGE 126 III 307; vgl. auch Bucher, a.a.O., 134 f.).
Die weiteren vom Kläger beanstandeten Äusserungen der Beklagten betreffen die Funktion und Arbeit des Klägers als Gemeindeangestellter. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass der Kläger zwar ein wichtiges Amt in der Gemeinde ausübte (und auch heute ausübt), dass er aber nicht vom Volk gewählt, sondern durch den Gemeinderat angestellt wurde (Art. 93 und Art. 94 Ziff. 9 KV; Gemeindeordnung X. vom 18. September 2000). Als Gemeindeangestellter unterstand er den Weisungen und der Aufsicht des Gemeinderates als der ihm vorgesetzten Behörde. Der Gemeinderat seinerseits unterstand der Aufsicht des Regierungsrates (Art. 89 KV). Bei sämtlichen Vorwürfen, welche die Beklagte gegenüber dem Kläger erhoben hatte, handelt es sich um angebliche Verhaltensweisen, bezüglich welcher der Kläger gegenüber dem Gemeinderat in der Verantwortung stand (vgl. Art. 24 Abs. 1 Gemeindeordnung). Der Gemeinderat und der auf Aufsichtsbeschwerde hin angerufene Regierungsrat hatten aufgrund dieser Vorwürfe genügend Veranlassung, die Angelegenheit zu prüfen und das ihnen richtig Scheinende vorzukehren. Den Ortsparteipräsidenten, aber auch den Organen der römisch-katholischen Kirchgemeinde, bei welcher der Kläger in keinem Anstellungsverhältnis stand, kam in diesem Zusammenhang keine Funktion oder Verantwortung zu. Selbst wenn die erhobenen Vorwürfe wahr gewesen wären, hätte dies bei diesen Personen keinen Handlungsbedarf ausgelöst. Es ist denn auch bezeichnend, dass die politischen Parteien angesichts der erhobenen Vorwürfe darauf verwiesen, die Sache sei Angelegenheit des Gemeinderates. Daraus folgt aber, dass die Handlungsweise der Beklagten lediglich dazu diente, den Kläger in der Öffentlichkeit anzuschwärzen. Unter diesen Umständen kann ein das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegendes Interesse an der Information der Präsidenten der Ortsparteien und der Organe der römisch-katholischen Kirchgemeinde nicht angenommen werden. Die Beklagte ging zwar nicht so weit, ihre Vorwürfe in den Medien oder sonst im Rahmen einer weiteren Öffentlichkeit vorzutragen. Dennoch können auch die im vorliegenden Fall gegenüber unbeteiligten Dritten vorgetragenen Vorwürfe an die Adresse des Klägers nicht als verhältnismässig und gerechtfertigt bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als die behaupteten Vorfälle bereits gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden, nämlich dem Gemeinderat und dem Regierungsrat, welche auch über allfällige Massnahmen zu entscheiden hatten, zur Kenntnis gebracht worden waren (vgl. zum Ganzen auch BGE 122 III 456).
cc) Damit ergibt sich zusammenfassend, dass weder ein privates noch ein öffentliches Interesse, welches gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit höher zu werten wäre, bejaht werden könnte, wenn sich die Tatsachenbehauptungen der Beklagten als wahr herausstellen würden. Es kann entsprechend auch offen bleiben, ob diese Vorwürfe der Wahrheit entsprachen und die Beklagte dies zu beweisen vermöchte. Auch ist von vornherein kein höher zu wertendes Interesse gegeben, wenn die Beklagte den Kläger ungeachtet der Unschuldsvermutung strafbarer Handlungen beschuldigte, und dies, obwohl ein Untersuchungsverfahren aktenkundig weder stattfand noch je eingeleitet wurde. Damit ist die Appellation in diesem Punkt abzuweisen.
(Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde und eine Berufung wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 15. März 2006 ab).