Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 19, S. 97:Art. 31, 32, 34 und 40 LugÜ Tritt der Kantonsgerichtspräsident auf ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung nicht ein, so ist der Antragsgegner im Rekursverfahren nicht anzuhören (E. 1). Wahlrecht des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Geldforderung (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 27. Februar 2004
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 27. Januar 2004 ersuchte die D. GmbH das Kantonsgericht Obwalden um Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Amtsgerichtes Hohenschönhausen, Wartenberger Strasse 40, D-13053 Berlin, und um Zustellung dieses Beschlusses an die Antragsgegner.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2004 trat der Kantonsgerichtspräsident I von Obwalden auf das Gesuch vom 27. Januar 2004 mangels Zuständigkeit nicht ein. Für die Bearbeitung des Gesuchs erhob er "infolge offensichtlicher Unzuständigkeit" von der Gesuchstellerin Gerichtskosten von pauschal Fr. 100.--. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, anwendbar sei das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ). Gemäss Art. 26 Abs. 1 LugÜ bedürfe es für die Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheides grundsätzlich keines besonderen Verfahrens. Ebenso würden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar seien, in einem anderen Vertragsstaat grundsätzlich auf Antrag des Berechtigten vollstreckt (Art. 31 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckung auf Geldzahlung richte sich jedoch in der Schweiz nach dem SchKG. Der Schuldner müsse durch den Gläubiger auf die geforderte Summe betrieben werden. Zuständig sei das entsprechende Betreibungsamt.
Am 16. Februar 2004 erhob die D. GmbH Rekurs bei der Obergerichtskommission mit den Anträgen, die Verfügung vom 6. Februar 2004 sei aufzuheben, der Beschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen sei für in der Schweiz vollstreckbar zu erklären und den Antragsgegnern zuzustellen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 31 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.11) werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Das mit dem Antrag befasste erstinstanzliche Gericht erlässt nach Art. 34 LugÜ seine Entscheidung unverzüglich, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Lehnt das Gericht den Antrag ab, so kann der Antragssteller einen Rechtsbehelf einlegen, wobei das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht den Schuldner zu hören hat (Art. 40 Abs. 1 und 2 LugÜ). Die Regelung des Lugano-Übereinkommens, den Antragsgegner in der ersten Instanz nicht zu hören, das Beschwerdeverfahren aber kontradiktorisch ablaufen zu lassen, entspricht dem Bestreben, den für derartige Verfahren notwendigen Überraschungseffekt mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zu vereinbaren (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVÜ, Heidelberg 1991, N. 5 zu Art. 40). Normzweck ist es, durch Nichtanhörung des Schuldners einmal eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen und zum anderen den Schuldner daran zu hindern, Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu entziehen (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 2002, 441). Die Anhörung des Antragsgegners im Rechtsbehelfsverfahren wird in Art. 40 LugÜ nur vorgesehen, wenn der "Antrag abgelehnt" wird. Gemäss Art. 34 Abs. 2 LugÜ kann der Antrag nur aus einem der in den Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründe abgelehnt werden. Im vorliegenden Fall nahm der Kantonsgerichtspräsident eine solche Prüfung gar nicht vor, sondern er trat wegen der von ihm angenommenen Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Anhörung des Antragsgegners im Sinne von Art. 40 Abs. 2 LugÜ durch die Obergerichtskommission nicht; wird in diesem Zusammenhang in Betracht gezogen, dass der Kantonsgerichtspräsident seine Zuständigkeit zu Unrecht verneinte (vgl. nachfolgende Erwägungen), so stehen die der Nichtanhörung des Schuldners im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde liegenden Normzwecke einer Einbeziehung des Antragsgegners im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren überwiegend entgegen.
Gemäss Art. 32 LugÜ ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der Schweiz für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter und für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrags lauten, an den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter zu richten. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt auch in der Schweiz das Lugano-System der separaten Vollstreckbarerklärung ausserhalb eines Betreibungsverfahrens; die Schweiz ist nämlich völkerrechtlich verpflichtet, Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Lugano-Entscheidungen erstinstanzlich in einem einseitigen Verfahren zu überprüfen. Der Gläubiger hat somit zur Durchsetzung seiner Geldforderung die Wahl, entweder die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung im kantonalen Exequaturverfahren zu verlangen, oder sofort die Betreibung einzuleiten und zusammen mit der Rechtsöffnung die Zulassung der Entscheidung zur Zwangsvollstreckung zu beantragen, sodass ein inzidentes Anerkennungsverfahren zur Anwendung gelangt (Walter, a.a.O., 448; Spühler/Meyer, Einführung ins internationale Zivilprozessrecht, Zürich 2001, 104; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar 1998, N. 68 zu Art. 80 SchKG; BGE 125 III 388, mit Hinweisen auf unveröffentlichte BGE 5P.494/1997, E. 3 und 5P.15/1998, E. 3a; BGE 116 Ia 394 ff.). Der Kantonsgerichtspräsident nahm seine Unzuständigkeit an, weil die Rekurrentin den Betreibungsweg zu beschreiten habe. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kantonsgerichtspräsident seine Zuständigkeit zu Unrecht verneinte. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 6. Februar 2004 aufzuheben. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung gar nicht geprüft hat, sondern rechtsirrtümlich auf "offensichtliche Unzuständigkeit" schloss, ist die Sache zwecks Wahrung des Instanzenzuges zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 275 Abs. 1 ZPO). Dabei wird der geschäftsführende Kantonsgerichtspräsident I zu prüfen haben, ob er die Angelegenheit selber weiter bearbeiten oder sie an den Kantonsgerichtspräsidenten II als Rechtsöffnungsrichter überweisen muss.