Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 15, S. 87:Art. 17 SchKG Rechtsschutzinteresse des Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers der konkursiten Aktiengesellschaft zur Beschwerdeführung gegen den Kollokationsplan? (E. 2) Kognition der Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung des Kollokationsplans (E. 3, 4, 7 und 8).Art. 244 SchKG Das Konkursamt hat zwar über eine Konkurseingabe die Erklärung des Schuldners einzuholen; es ist aber nicht verpflichtet, diesen mit der beabsichtigten definitiven Kollokation zu konfrontieren (E. 6).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 24. November 2004
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde nicht für die Schuldnerin, sondern in eigenem Namen als Gläubiger sowie als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der konkursiten Aktiengesellschaft. Da er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen werden könne, habe er ein legitimes Interesse, dass der Kollokationsplan vollständig und richtig ausgearbeitet werde. Dies scheint zwar vordergründig ein Interesse seitens des Beschwerdeführers zu begründen. In Tat und Wahrheit kann aber aus einer falschen Kollokation einer Forderung nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess abgeleitet werden. Nach Rechtsprechung und Lehre hat der rechtskräftige Kollokationsplan keine über den Konkurs hinausgehenden Rechtswirkungen, weil es im Kollokationsverfahren nicht um den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung, sondern bloss um die Frage geht, inwieweit angemeldete Gläubigeransprüche bei der Verteilung der Aktivmasse zu berücksichtigen sind (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 115 zu Art. 247 SchKG). Zwar dürfte sich beim Beschwerdeführer gestützt auf Art. 754 ff. OR die Verantwortlichkeitsfrage stellen. In einem solchen Prozess wäre der Schaden aber nach zivilprozessualen Grundsätzen zu ermitteln; insbesondere bliebe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Beweises offen, dass eine Forderung eines angeblichen Gläubigers - trotz Aufnahme im Kollokationsplan - gar nicht besteht. Es fehlt somit an einem schutzwürdigen, aktuellen und praktischen Interesse des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der konkursiten Aktiengesellschaft. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer als Gläubiger der konkursiten Gesellschaft zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert, wobei im Einzelnen zu prüfen sein wird, ob eine Beschwer vorliegt.
Mit einer Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG kann die Verletzung formeller Vorschriften über die Art und Weise der Aufstellung und der Auflage des Kollokationsplanes geltend gemacht werden, so Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften bei der Durchführung des Kollokationsverfahrens oder Mängel beim Erlass einzelner Kollokationsverfügungen. Demgegenüber bezweckt die Kollokationsklage die Überprüfung der getroffenen Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht. Es stehen Bestand, Höhe und Rang der Forderung in Frage. Mit der Beschwerde kann deshalb nicht die Kollokation an sich, sondern lediglich die Verletzung der Prüfungspflicht angefochten werden. Eine mit Beschwerde zu rügende Unklarheit einer Kollokationsverfügung liegt nur dann vor, wenn die Verfügung schlicht nicht verstanden werden kann, etwa weil sie widersprüchlich ist. Geht aus der Verfügung indessen ein klarer Entscheid hervor, der für den Beschwerdeführer lediglich nicht nachvollziehbar ist, liegt kein formeller Mangel vor. Ein allfälliger diesbezüglicher materieller Mangel ist mittels Kollokationsklage geltend zu machen (vgl. Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, Bern 2002, 36 f.).
Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Höhe einzelner kollozierter Forderungen oder deren Bestand in Frage stellt, kann von vornherein nicht darauf eingetreten werden, da vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage in diesem Zusammenhang nicht die Beschwerde, sondern allenfalls die Kollokationsklage gegeben ist. ... Soweit der Beschwerdeführer sodann Verständnisfragen zum Kollokationsplan aufwirft, kann darauf ebenfalls nur insoweit eingetreten werden, als eine Verfügung unklar ist und nicht verstanden werden kann. Geht aus dem Kollokationsplan indessen ein klarer Entscheid hervor, der für den Beschwerdeführer lediglich nicht nachvollziehbar ist, kann auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers von vornherein nicht eingetreten werden, zumal es sich dabei mehrheitlich ohnehin nicht um eigentliche Rügen handelt. ...
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er hätte mit der definitiven Forderungseingabe der K. AG konfrontiert werden müssen, nachdem er nur einmal mit den provisorischen Eingaben konfrontiert worden sei. Da der Beschwerdeführer nicht im Namen der Schuldnerin sondern in eigenem Namen als Gläubiger Beschwerde erhebt, fehlt es diesbezüglich an einer entsprechenden Beschwer. Selbst wenn auf das Vorbringen eingegangen werden könnte, ginge es fehl. Die Vorinstanz führt nachvollziehbar aus, dass die Erklärung der Schuldnerin eingeholt wurde und sowohl Rechtsbestand, Höhe und Rang der eingegebenen Forderungen geprüft wurden. Die Erklärung des Schuldners zu den einzelnen Konkurseingaben stellt eine der Massnahmen der Prüfungstätigkeit der Konkursverwaltung dar (vgl. Steaehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 244 SchKG). Die Vorinstanz war aber nicht verpflichtet, das Resultat ihrer Prüfung der Schuldnerin mitzuteilen bzw. sie mit der beabsichtigten definitiven Kollokation zu konfrontieren. Eine Aufhebung des Kollokationsplanes auf dem Wege der Beschwerde erschiene schliesslich von vornherein nur dann als gerechtfertigt, wenn dargetan wäre, dass eine - zu Unrecht nicht durchgeführte - Einvernahme der Schuldnerin die Konkursverwaltung hätte veranlassen können, über die betreffende Forderung anders zu entscheiden, als sie es getan hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 26 zu Art. 244 SchKG, mit Hinweisen). Dies macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend.
Der Beschwerdeführer rügt, bei den Forderungen der Ausgleichskasse Obwalden sollte der Forderungsgrund besser umschrieben sein. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kollokationsplan bestimmt positiv, welche Ansprüche als Konkursforderungen anerkannt werden, in welchem Range, aus welcher Masse und bei Pfandforderungen aus welcher Sache sie Recht auf Befriedigung haben (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 40 zu Art. 247 SchKG). Diese Anforderungen erfüllt der hier in Frage stehende Kollokationsplan. Im Übrigen hat die Ausgleichskasse Obwalden offensichtlich eine Forderung zurückgezogen. Zieht ein rechtskräftig kollozierter Gläubiger seine Konkurseingabe zurück, so handelt es sich dabei um eine Abänderung des Kollokationsplans, die keine neue Publikation nötig macht, da die Interessen der anderen Gläubiger nicht auf dem Spiel stehen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 8 zu Art. 249 SchKG, mit Hinweis). Dies muss umso mehr gelten, wenn der Kollokationsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen wäre diesbezüglich - wie bereits erwähnt - ohnehin die Kollokationsklage und nicht Beschwerde zu erheben gewesen.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Verletzung der Prüfungspflicht des Konkursamtes geltend machen wollen, gehen seine Vorbringen ebenfalls fehl, wie die Stellungnahme des Konkursamtes Obwalden sowie die dazu aufgelegten Unterlagen zeigen. In Bezug auf die Forderungen der Ausgleichskasse Obwalden wäre die Frage inzwischen ohnehin hinfällig (vgl. E. 7). Die eingegebene Mehrwertsteuerforderung hat das Konkursamt zu Recht unter dem Vorbehalt der Wahrung der Rechte zugelassen, nachdem die Gläubigerin ihre Forderung mangels Vorliegens einer Abrechnung teilweise auf eine Schätzung abstellen musste (vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 16 zu Art. 247 SchKG). Ob die Forderung zu Recht in diesem Umfang kolloziert wurde, kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht geprüft werden.