Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 14, S. 84:Art. 251 ZPO Unter besonderen Umständen besteht ein Anspruch auf Einvernahme von Zeugen im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. März 2004
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 251 ZPO kann eine Partei jederzeit über Tatsachen, die sie in einem hängigen oder zukünftigen Prozess geltend machen will, einen vorsorglichen Beweis führen, wenn der Verlust eines Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, der Zeugenbeweis sei grundsätzlich dazu geeignet, die im Hauptverfahren behaupteten Vorbringen des Gesuchstellers und Rekurrenten zu beweisen. Die einzelnen offerierten Zeugen seien genügend beweistauglich. Ob sich die angerufenen Zeugen an die behaupteten Vorgänge erinnern könnten, wäre erst bei einer Beweisabnahme feststellbar und sei vorgängig nicht von Bedeutung. Auch die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend Beeinflussung und Manipulation der angerufenen Zeugen durch den Gesuchsteller wären erst im Rahmen der Beweiswürdigung und damit nach einer erfolgten Beweisabnahme zu prüfen. Soweit der Rekursgegner diese Vorbringen in der Rekursantwort vom 24. November 2003 wiederholt sowie weitere Vorbringen zur Klage im Hauptverfahren macht, kann auf die grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob vorliegend mit dem Verlust eines Beweismittels oder erheblichen Schwierigkeiten in der Beweisführung zu rechnen ist, wenn die vorsorgliche Beweisabnahme nicht erfolgt. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint.
a) Der Kanton Luzern ist bei der Zulassung vorsorglicher Beweisaufnahmen hinsichtlich einer vergleichbaren Bestimmung in dessen Gesetz über die Zivilprozessordnung nach der bisherigen Praxis grosszügig. Dabei führte das Obergericht des Kantons Luzern wiederholt aus, bei der (vorsorglichen) Einvernahme von Parteien und Zeugen sei zu beachten, dass die Zeit, die zwischen dem Ereignis, zu welchem von diesen Personen Aussagen gemacht werden sollten, und der Einvernahme durch den Richter vergeht, zu einer wesentlichen Abnahme des Erinnerungsvermögens führen könnte. Dem Alter dieser Personen käme dabei eine untergeordnete Rolle zu (vgl. LGVE 1986 I Nr. 23, 1999 I Nr. 35; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N. 2 zu § 228; Max. XII Nr. 369). Nach Frank/Sträuli/Messmergenügt zumindest der allgemeine Hinweis auf das Alter und die Gefahr schwindender Erinnerungsfähigkeit von Zeugen nicht zur Begründung eines Antrags auf Beweissicherung (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 5 zu § 135).
b) Vorliegend ist aktenkundig, dass der Kläger und Rekurrent mit seiner Klage vom 7. Januar 2002 Zeugeneinvernahmen beantragte über Vorgänge vom November 1996 sowie vom November 1999. Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Beklagte und Rekursgegner bis heute keine Klageantwort eingereicht, sondern diverse zusätzliche Verfahren in Gang gesetzt hat, wovon erst das Verfahren betreffend Sicherheitsleistung nach Art. 89 ff. ZPO mit einem für ihn abschlägigen Entscheid erledigt ist. Hängig ist nach wie vor die Frage, ob eine nichteinlässliche Klageantwort zuzulassen ist, sowie ein Strafverfahren, das der Beklagte gegen den Kläger im Kanton Zürich eingeleitet hat und im Zusammenhang mit der angeblichen Vereinbarung vom 22. Januar 2003 steht, gestützt auf welche nach Ansicht des Beklagten das Hauptverfahren abgeschrieben werden sollte. Inzwischen ist das Hauptverfahren "bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen L. am 1. Juli 2003 vor der Bezirksanwaltschaft Uster eingeleiteten Strafverfahrens sistiert".
c) Damit ist nicht ausgeschlossen, dass das bereits seit mehr als zwei Jahren hängige Verfahren für längere Zeit, das heisst unter Umständen für mehrere Jahre, sistiert bleibt. Davon kann umso mehr ausgegangen werden, als gestützt auf die Akten tatsächlich geschlossen werden könnte, dass der Beklagte das Verfahren zu verzögern versucht, zumal nach mehr als zwei Jahren noch keine Klageantwort vorliegt. Vor diesem Hintergrund vermag der vorinstanzliche Hinweis, dass es der Natur des Zeugenbeweises entspreche, dass er einer gewissen Unsicherheit bezüglich der Erinnerungsfähigkeit der Zeugen unterliege, nicht zu überzeugen. Eine Verfahrensdauer, wie sie vorliegend nach dem jetzigen Stand der Aktenlage und davon ausgehend, dass die Sistierung nicht vor rechtskräftiger Erledigung des besagten Strafverfahrens aufgehoben wird, zu erwarten ist, kann weder als üblich bezeichnet werden noch mit anderen Zivilprozessen verglichen werden. Entsprechend hätte die vorsorgliche Einvernahme von Zeugen in diesem Verfahren auch nicht zur Folge, dass angerufene Zeugen regelmässig im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung befragt werden müssten, wie dies die Vorinstanz erwogen hat.
Auch den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Langzeitgedächtnis kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten hat, wenn die Zeugen nicht jetzt, sondern unter Umständen erst in ein paar Jahren einvernommen werden könnten, liegen doch die zu bezeugenden Vorgänge bereits heute 4 ½ bzw. 7 ½ Jahre zurück. Auch wenn sich die Zeugen bereits heute auf ihr Langzeitgedächtnis abstützen müssen, so entspricht die Aussage, es könne nicht von einer Abnahme des Langzeitgedächtnisses durch Zeitablauf ausgegangen werden, nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Wie nicht zuletzt auch die vom Kläger im Rekursverfahren aufgelegten Berichte über das Gedächtnis des Menschen bestätigen, können täglich Vorgänge, die zwar im Langzeitgedächtnis gespeichert sind, in Vergessenheit geraten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände muss im hier in Frage stehenden Hauptprozess zum Schutz des Klägers und seiner Beweisführungsmöglichkeiten, aber auch im Interesse der Wahrheitsfindung die Zulässigkeit einer vorsorglichen Beweisführung mittels Zeugeneinvernahmen bejaht werden. Dabei darf nicht vergessen werden, dass sich nach einer vorsorglichen Beweisabnahme auch die Prozessrisiken der Parteien verändern könnten und sich dies auch auf eine allfällige Vergleichsbereitschaft auswirken könnte, auch wenn dies nicht der eigentliche Zweck der vorsorglichen Beweisführung ist (vgl. dazu auch LGVE 1986 I Nr. 23, mit Hinweis;LGVE 1999 I Nr. 35).
d) Soweit der Kläger und Rekurrent im Rahmen seines Rekurses den Antrag betreffend Zeugeneinvernahmen wiederholt, kann diesem Antrag seitens der Obergerichtskommission nicht nachgekommen werden. Im vorliegenden Entscheid werden lediglich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 251 ZPO überprüft und deren Vorliegen bejaht. Die Vorinstanz wird nun die vorsorgliche Beweisabnahme im Einzelnen an die Hand zu nehmen haben, nachdem das Hauptverfahren vor erster Instanz hängig ist (vgl. Art. 252 Abs. 1 ZPO). Dabei wird sie unter anderem auch den vom Beklagten und Rekursgegner gestellten Eventualantrag nach Art. 255 ZPO zu prüfen haben. Da in der angefochtenen Verfügung darüber nicht entschieden wurde, kann auch diese Frage mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzuges nicht zum Thema des Rekursverfahrens gemacht werden, zumal der Rekursgegner selber gar keinen Rekurs erhoben hat. Auf den Eventualantrag des Rekursgegners kann nicht eingetreten werden.