Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 11, S. 78:Art. 84 Abs. 1 ZPO; Art. 4a, Art. 26 und Art. 27 GebOR Der Kostenvorschuss hat die mutmasslichen Gerichtskosten (einschliesslich Schreibgebühren und Auslagen) zu decken. Der Gerichtspräsident hat diese im Rahmen des Tarifs nach den massgebenden Gesichtspunkten wie persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die Partei, Schwierigkeit der Sache, Umfang und zu erwartendem Zeitaufwand abzuschätzen.Art. 84 Abs. 3 ZPO Die Bewilligung von Ratenzahlungen für den Kostenvorschuss ist ausgeschlossen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Dezember 2004
Aus den Erwägungen:
4.a) Gemäss Art. 84 Abs. 1 ZPO ist der Kläger verpflichtet, für die Gerichtskosten einen vom Gerichtspräsidenten festzusetzenden Kostenvorschuss zu leisten. Diese Bestimmung äussert sich nicht zur Höhe des festzusetzenden Kostenvorschusses. Nach konstanter Praxis der Obwaldner Gerichte hat jedoch der Kostenvorschuss die mutmasslichen Gerichtskosten zu decken (AbR 2002/03 Nr. 15, E. 4a; 1998/99 Nr. 17, E. 2). Er muss also grundsätzlich so bemessen sein, dass er nicht nur die voraussichtliche Gerichtsgebühr abdeckt, sondern auch die Schreibgebühren und die Auslagen der Gerichtsinstanzen (Art. 26 und 27 GebOR). Die mutmasslichen Gerichtskosten hat der Gerichtspräsident im Rahmen des Tarifs nach den massgebenden Gesichtspunkten wie persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, Schwierigkeit der Sache, Umfang und zu erwartender Zeitaufwand abzuschätzen (vgl. Art. 4a GebOR i.V.m. Art. 84 Abs. 1 ZPO;AbR 1998/99 Nr. 17, E. 2a). Für die Berechnung der Gebühren nach Streitwert ist die nach Art. 3 ff. ZPO ermittelte Kompetenzsumme massgebend (Art. 6 GebOR). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der Klage bestimmt, wenn diese auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme geht.
b) Die Klägerin hat vor Kantonsgericht einen Betrag von Fr. 1'394'930.25 plus Zins zu 5 % seit 23. März 1998 eingeklagt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2 GebOR beträgt die Gerichtsgebühr im Verfahren vor dem Kantonsgericht bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.-- Fr. 2'000.-- bis 2,5 % des Streitwerts. Die maximale Gerichtsgebühr, ohne Zuschläge im Sinne von Art. 3 GebOR, beträgt somit Fr. 34'373.25. Da auch noch die Schreibgebühren und die Auslagen des Gerichts in Rechnung zu stellen sein werden, welche beim Umfang des Prozesses mehrere hundert Franken ausmachen werden, hat die Vorinstanz den Kostenvorschuss in einer Höhe angesetzt, die nicht ganz den maximalen Gerichtskosten entspricht. Dieses Vorgehen erscheint als vertretbar. Der Kostenvorschuss hat nach ständiger Praxis der Obwaldner Gerichte nicht nur einen Teil der Gerichtskosten, sondern die ganzen mutmasslichen Gerichtskosten zu decken. Der verlangte Kostenvorschuss bewegt sich im Rahmen der zulässigen Gebühr und trägt den zu erwartenden Schwierigkeiten des Prozesses, dessen Umfang, dem voraussehbaren Zeitaufwand des Gerichts, aber auch der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Rekurrentin ausreichend Rechnung. Insbesondere wird die Abklärung des von der Rekurrentin behaupteten haftungsbegründenden Sachverhalts für das Gericht einigen Aufwand bedeuten; dies ergibt sich nun auch aus der mittlerweile eingereichten Klageantwort vom 15. Juni 2004. Hinzu kommt, dass die von der Rekurrentin beantragte Expertise über die verlustig gegangene Ertragskraft des Unternehmens, welche einen wesentlichen Bestandteil des Klagefundaments ausmacht, zu zusätzlichen Kosten führen würde. Nicht von Bedeutung für die Bemessung des Kostenvorschusses ist demgegenüber der Umstand, dass die Rekurrentin zurzeit angeblich an wirtschaftlichen Schwierigkeiten leidet. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des durch die Rekurrentin zu leistenden Kostenvorschusses ihr Ermessen pflichtgemäss gehandhabt hat. Umso weniger liegt folglich eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vor.
c) Die Rekurrentin beantragt eventualiter, es sei ihr zu bewilligen, den gesamten Kostenvorschuss in monatlichen Raten von je Fr. 5'000.-- zu leisten. Auch diesem Begehren kann nicht Folge geleistet werden. Art. 84 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass die Klage oder das Rechtsmittel als erledigt abgeschrieben wird, wenn der nach Einreichen einer Klage oder eines Rechtsmittels verlangte Vorschuss innert der Frist nicht geleistet wird. Die Möglichkeit der Ratenzahlung betreffend den Kostenvorschuss ist in Art. 84 ZPO nicht vorgesehen. Sie fällt aber auch aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zunächst einmal widerspräche die Möglichkeit der Ratenzahlungen dem Gedanken, dass Zivilprozesse durch das Gericht effizient und im Interesse der Parteien rasch durchzuführen sind. Durch die Einräumung der Möglichkeit von Teilzahlungen - die selbstredend nicht nur einer Partei sondern grundsätzlich allen Rechtsuchenden gewährt werden müsste - würde dem Gericht ein erheblicher Aufwand entstehen, weil die entsprechenden Teilzahlungsfristen zu überwachen wären. Weiter könnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Fall spruchreif wäre, bevor alle Teilzahlungen eingegangen sind. In diesem Fall müsste das Gericht entweder das Urteil fällen, ohne für die Kosten genügend abgesichert zu sein, oder es müsste mit der Entscheidfällung zuwarten, was sich wiederum nicht mit dem Beschleunigungsgebot vertrüge. Ferner fällt beim Gericht die Arbeit ab Eingang des Falles an, und der Sinn des Vorschusses liegt gerade darin, das Gericht und damit den Kanton von Beginn weg für die zu erwartenden Kosten abzusichern. Es wäre den Rechtsuchenden nicht gedient, wenn das Gericht seine Arbeit nur entsprechend dem Eingang der Ratenzahlungen leisten würde. Sodann ist irrelevant, welche "Struktur" die Rekurrentin aufweist, und ob sie sich über ihre Umsätze mittels Automatenleerungen finanziert. Das Gericht kann bei der Festsetzung des Kostenvorschusses weder auf Besonderheiten in der Organisation noch hinsichtlich der Finanzkraft eines Rechtsuchenden Rücksicht nehmen; vorbehalten bleibt lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Schliesslich hatte die Rekurrentin nun während des Rekursverfahrens genügend Zeit, die nötigen Mittel für den zu leistenden Kostenvorschuss beiseite zu legen, sodass auch aus diesem Blickwinkel von vornherein kein Anlass bestünde, noch zusätzlich die Möglichkeit von Ratenzahlungen einzuräumen. Auch der Eventualantrag ist deshalb abzuweisen.