Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 10, S. 76:Art. 30 Abs. 2 GOG; Art. 272 Abs. 1 ZPO; Art. 13 UWG; Art. 59 MSchG Im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 13 UWG gelten auch dann keine Gerichtsferien, wenn eine Partei ihren Anspruch zusätzlich auf das MSchG stützt.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 4. November 2004
Aus den Erwägungen:
a) Die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 25. März 2004 wurde der Rekurrentin am 26. März 2004 von der Post zugestellt. Den Rekurs erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. April 2004 (vgl. auch den Poststempel gleichen Datums). Die Erhebung des Rekurses erfolgte somit nur rechtzeitig, wenn die Gerichtsferien im Sinne von Art. 30 GOG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Diesfalls stehen nämlich gesetzliche oder richterlich bestimmte Fristen vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern still (Art. 30 Abs. 1 lit. a GOG).
b) Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten nicht in Zivilsachen, die im beschleunigten oder im einfachen und raschen Verfahren zu erledigen sind (Art. 30 Abs. 2 GOG). Die Rekursgegnerin stützt ihre Ansprüche unter anderem auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241). Gemäss Art. 13 UWG sehen die Kantone für Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vor. Dieses Verfahren ist auch auf Streitigkeiten ohne Streitwert anwendbar. Gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbes vom 7. März 2003 (SR 944.8) ist das Schlichtungsverfahren oder das einfache und rasche Prozessverfahren durch die Kantone bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- vorzusehen, wobei sich der Streitwert nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren, bemisst. Im vorliegenden Fall, da die Unterlassung des Gebrauchs des Domainnamens "x.ch" in Frage steht, ist der Streitwert nicht einfach zu bestimmen; es handelt sich aber nicht um ein Verfahren ohne Streitwert, da die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs bei der Rekurrentin zu wirtschaftlichen Folgen führen könnte. Die Rekurrentin macht bezüglich ihres Umsatzes geltend, sie habe während der rund drei Monate, während der ihre Webseite www.x.ch online gewesen sei, nämlich von Ende Dezember 2003 bis Ende März 2004, keinen einzigen Verkauf über dieses Webportal abwickeln können. Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, sie habe allein innert rund eines Monats einen Umsatz von Fr. 508'228.-- bei 520 getätigten Auslieferungen erzielt. Darauf kann indessen nicht abgestellt werden, da sich die Angaben über die Rekursgegnerin nicht einfach auf die Rekurrentin übertragen lassen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert nach richterlichem Ermessen festgelegt, sofern die Parteien über dessen Wert uneinig sind oder er offensichtlich übersetzt angegeben wurde. Im vorliegenden Fall begründet die Rekurrentin ihren fehlenden Umsatz unter anderem auch damit, dass sie sofort sämtliche Werbung eingestellt habe, nachdem sie sich mit Beschwerden der Rekursgegnerin konfrontiert gesehen habe. Die Rekursgegnerin legt indessen eine Kopie eines Inserats aus dem Gratisanzeiger "Aktuell" von angeblich Mitte März 2004 auf, woraus sich ergibt, dass die Rekurrentin zu dieser Zeit noch Werbung mit der Webseite www.x.ch betrieb. Dies wurde seitens der Rekurrentin nicht bestritten. Unter diesen Umständen ist die Rekurrentin bei ihrer eigenen Angabe zu behaften, dass sie mit ihrer Webseite während Monaten keinen Umsatz erzielen konnte. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass sich der Streitwert unter der vom Bundesrat festgelegten Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- beläuft. Art. 13 UWG macht sodann keinen Unterschied bezüglich ordentlicher Prozesse und hinsichtlich Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Es liegt deshalb ein Fall vor, für den Art. 13 UWG vorsieht, dass die Kantone besondere Verfahrensvorschriften zu erlassen haben (vgl. zum Ganzen Lucas David, Der Rechtschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, Basel 1998, 146 ff.; Georg Rauber, in: Lauterkeitsrecht, SIWR V/1, Basel 1998, 273 ff.; Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, N. 1 ff. zu Art. 13 UWG).
c) Der Kanton Obwalden sieht für die fraglichen Streitigkeiten kein Schlichtungsverfahren vor (vgl. Art. 5 f. GOG). Er hat das bundesrechtlich alternativ vorgesehene einfache und rasche Verfahren umgesetzt und Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs in die Kompetenz des Kantonsgerichtspräsidiums gelegt (Art. 34 Abs. 1 lit. e GOG), verfahrensbeschleunigende Massnahmen angeordnet, namentlich den Verzicht auf einen Vermittlungsversuch vor dem Friedensrichteramt (Art. 33 Abs. 2 lit. d GOG) und insbesondere den Ausschluss der Geltung der Gerichtsferien (Art. 30 Abs. 3 GOG) sowie die Verkürzung der Fristen (Art. 75 ZPO). Soweit somit die Ansprüche der Rekursgegnerin aus unlauterem Wettbewerb in Frage stehen, erweist sich der Rekurs grundsätzlich als verspätet.
d) Die Rekursgegnerin stützte ihre Ansprüche aber auch auf das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11). Dieses sieht keine Bestimmung vor, wonach die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen haben (vgl. Art. 52 ff. MSchG). Insbesondere gilt auch bei vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 MSchG i.V.m. Art. 28c ff. ZGB kein einfaches und rasches Verfahren. Entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin würden somit grundsätzlich die Gerichtsferien gelten, soweit sie sich zur Begründung ihrer Ansprüche auf das Markenschutzgesetz beruft und die Vorinstanz ihren Entscheid auf dieses Gesetz stützt.
e) Da sich der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten und insbesondere dessen Anweisung an die Rekurrentin, den Gebrauch des Domainnamens "x.ch" mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, sowohl auf das Markenschutzgesetz als auch auf das UWG stützt, würden somit hinsichtlich derselben richterlichen Anordnung unterschiedliche Verfahren zur Anwendung kommen und unterschiedliche Rechtsmittelfristen gelten für den Fall, dass eine Partei den vorinstanzlichen Entscheid anfechten wollte. Durch die bestehende Regelung würde die Rekurrentin folglich genötigt, innert verschiedener Fristen gegen denselben Entscheid zwei unterschiedlich begründete Rekurse einzureichen. Ein solches Vorgehen erscheint als unpraktikabel und für die Rechtsuchenden unzumutbar. In Betracht zu ziehen ist deshalb die Alternative, entweder für beide Rechtsansprüche die Gerichtsferien nicht gelten zu lassen, oder aber sie gelten zu lassen.
f) Da die Rekursgegnerin sich in ihrem Gesuch vom 29. Januar 2004 bei der Vorinstanz unter anderem auf das UWG stützte, hatte die Vorinstanz ein einfaches und rasches Verfahren im Sinne von Art. 13 UWG durchzuführen. Der Umstand, dass sich die Rekursgegnerin in ihrem Gesuch auch auf das Markenschutzgesetz berief, für welches ein einfaches und rasches Verfahren nicht vorgesehen ist, berechtigte die Vorinstanz nicht dazu, das Verfahren in die Länge zu ziehen und es nicht nach den für einfache und rasche Verfahren geltenden Vorschriften zu behandeln. Durch ein solches Vorgehen wäre nämlich die prozessuale Bestimmung des Art. 13 UWG in Frage gestellt und damit die Durchsetzung des Bundesrechts vereitelt worden (vgl. Baudenbacher, a.a.O., N. 2 zu Art. 13 UWG; Rauber, a.a.O., 274). Das Gleiche würde aber gelten, wenn im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Regel über den Ausschluss der Gerichtsferien gemäss Art. 30 Abs. 3 GOG nicht angewendet würde. Auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens müssen deshalb die Verfahrensregeln zur Anwendung gelangen, welche für das Verfahren betreffend unlauteren Wettbewerb von Bundesrechts wegen gelten. Die Rekurrentin wusste denn auch aufgrund der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, dass sich die Unterlassungsanordnung unter anderem auch auf das UWG stützte, und sie hätte mit einem Blick in das UWG feststellen können, dass Art. 13 UWG ein besonderes Verfahren vorsieht. Unter diesen Umständen hätte sie von vornherein nicht darauf vertrauen dürfen, die Gerichtsferien würden gelten, nur weil das Markenschutzgesetz entsprechende Verfahrensregeln nicht vorsieht. Gelangen deshalb im vorliegenden Fall die Gerichtsferien nicht zur Anwendung, so erweist sich der Rekurs als verspätet.