Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 9, S. 68:Art. 7, 8 und 11 BGBB Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Für dauernd parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Gewerbe finden die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung, und das Gewerbe ist nicht mehr der Integralzuweisung sowie dem Vorkaufsrecht für Gewerbe unterstellt.
Entscheid des Obergerichts vom 11. August 2003
Aus den Erwägungen:
Mit der Schaffung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412. 11) wurde die Anwendung des gewöhnlichen Erbrechtes gemäss ZGB ausgeschlossen, wo das BGBB eine abweichende Lösung enthält (vgl. Art. 619 ZGB). Sobald sich in einer Erbmasse landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe befinden, sind unter anderem auch die erbrechtlichen Vorschriften des BGBB anzuwenden, wenn Zuweisungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. Bruno Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Zürich 1998, 115). Die privatrechtlichen Bestimmungen zur Erbteilung des BGBB unter dem 2. Titel im 1. Kapitel regeln jedoch nicht die Erbteilung, sondern vielmehr die privatrechtlichen Beschränkungen, die das BGBB einem Erblasser und seinen Erben im öffentlichen Interesse auferlegt. Soweit ein Zivilgericht bei der Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen des BGBB allgemeine Begriffe des BGBB konkretisiert, indem es unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen agrar- oder bodenpolitische Fragen beantwortet, erfüllt es somit eine Aufgabe des Verwaltungsrechts. Soweit Zivilgerichte solche Begriffe des BGBB konkretisieren, um privatrechtliche Bestimmungen des BGBB anwenden zu können, tun sie dies vorfrageweise (vgl. Reinhold Hotz, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Konkretisierung allgemeiner Begriffe des bäuerlichen Bodenrechts, Blätter für Agrarrecht 2001, S. 83 ff.).
Da sich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 11 BGBB) von den Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes (Art. 21 BGBB) unterscheiden, gilt es vorab zu prüfen, ob es sich bei den hier in Frage stehenden Parzellen F. und E. und dem Waldnutzungsrecht am Grundstück G., um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 f. BGBB oder um einzelne landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB handelt. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme zur Appellation vom 26. Oktober 2001 geltend, die fraglichen Grundstücke seien seit längerer Zeit parzellenweise verpachtet worden, weshalb nur noch die Bestimmungen über Grundstücke Anwendung fänden. Die parzellenweise verpachteten Gewerbe seien nicht mehr der Integralzuweisung unterstellt. Damit erübrige sich die Erörterung der weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 7 Abs. 4 BGBB.
a) Art. 7 und 8 BGBB definieren das landwirtschaftliche Gewerbe. Erfüllt ein Betrieb die Begriffsmerkmale von Art. 7 BGBB, so unterliegt der Verkehr mit diesem Betrieb grundsätzlich den im BGBB für landwirtschaftliche Gewerbe vorgesehenen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Beschränkungen. Ein öffentliches Interesse an solchen Beschränkungen wird jedoch aufgrund von Zusatzqualifikationen im Sinne von Art. 8 BGBB wieder verneint (Hotz, a.a.O., 79).
Art. 8 lit. a BGBB erfasst Betriebe, die seit mehr als 6 Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet sind; die parzellenweise Verpachtung darf allerdings weder nur vorübergehenden Charakter haben (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. e Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 [LPG; SR 221.213.2]) noch aus persönlichen Gründen erfolgt sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. f LPG; Hotz, a.a.O., 79). Eine rechtmässige parzellenweise Verpachtung eines Gewerbes ist gegeben, wenn eine entsprechende Bewilligung nach LPG vorliegt, oder aber, wenn bei der Verpachtung noch keine Bewilligungspflicht bestand, also für alle vor dem 20. Oktober 1986 abgeschlossenen Verträge (Art. 60 Abs. 1 LPG, AS 1986, 943; vgl. auch Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, 192). Die Frist von 6 Jahren ist für alle Gewerbe abgelaufen, die vor dem Inkrafttreten des LPG, also vor dem 20. Oktober 1986, parzellenweise verpachtet worden sind, sofern sie dazwischen nicht wieder als ganze Gewerbe verpachtet wurden. Die Einschränkung von Art. 8 BGBB in Bezug auf die vorübergehende parzellenweise Verpachtung nach Art. 31 Abs. 2 lit. e und f LPG betrifft grundsätzlich nur Gewerbe, die eine gute Existenz bieten und erhaltenswert sind. Die parzellenweise Verpachtung ist dann eine Zwischenlösung mit absehbarem Ende, wenn das Gewerbe nur vorübergehend verpachtet und später wieder als Ganzes bewirtschaftet werden soll. Es wäre einem Gewerbepächter nicht zuzumuten, mit Haushalt und Inventar ein Gewerbe aufzuziehen, im Bewusstsein, dass dieses in wenigen Jahren durch den jetzt in Ausbildung stehenden Nachkommen übernommen wird. Ein Spezialfall der vorübergehenden parzellenweisen Verpachtung liegt dann vor, wenn der Verpächter das Gewerbe bisher selber bewirtschaftet hat, dazu jedoch aus persönlichen Gründen, wie schwere Krankheit oder vorgerücktes Alter, nur noch teilweise in der Lage ist.
Ein parzellenweise verpachtetes Gewerbe kann nach Ablauf der Pachtverträge jederzeit wieder als Ganzes bewirtschaftet werden. Sofern die Anforderungen von Art. 7 BGBB erfüllt sind, gilt es dann sofort wieder als Gewerbe im Sinne des Bodenrechts. Vom Zeitpunkt der Auflösung der Pachtverträge an sind die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe nach Art. 4 BGBB anwendbar (Hofer, a.a.O., 192 f.; vgl. auch Beeler, a.a.O., 134 ff.).
b)aa) Es ist aktenkundig, dass die in Frage stehenden Grundstücke seit mehr als 18 Jahren einzeln verpachtet sind. Damit handelt es sich heute um eine rechtmässige parzellenweise Verpachtung, die keiner Bewilligungspflicht unterlag. Die Bestätigung des Amtes für Raumordnung und Verkehr vom 18. Dezember 2001, wonach der Bodenrechtskommission in Bezug auf diese beiden Parzellen nie ein Pachtvertrag zur Genehmigung vorgelegt worden sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, vielmehr bestätigt sie den Umstand, dass die Verträge vor dem Inkrafttreten der Bewilligungspflicht gemäss LPG abgeschlossen wurden.
Anhaltspunkte für eine vorübergehende parzellenweise Verpachtung als Zwischenlösung mit absehbarem Ende oder aus persönlichen Gründen gibt es keine, zumal gemäss Angaben des Beklagten die Verpachtung der beiden Grundstücke bereits vor mehr als 60 Jahren begann. Die vom Beklagten vor der Vorinstanz geltend gemachten persönlichen Gründe, welche seinen Grossvater 1939 bewogen haben sollen, das Land zu verpachten, können heute keine Beachtung mehr finden. Es kann nicht der Sinn von Art. 31 Abs. 2 lit. f LPG sein, dass jedes Gewerbe, auf dem einmal solche Gründe aufgetreten sind, definitiv aufgelöst werden kann (vgl. Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, 223). Entsprechend können heute persönliche Gründe, welche vor über 60 Jahren zu einer Verpachtung geführt haben, auch keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 8 lit. a BGBB darstellen; hinzu kommt ferner, dass es offensichtlich nicht diese Gründe waren, die dann 1985 zur parzellenweisen Verpachtung der beiden Grundstücke führten. Das Fehlen eines Einverständnisses des Beklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft zur parzellenweisen Verpachtung, wie er dies geltend macht, ist zumindest heute nicht mehr von Relevanz. Mit dem Dulden der Pachtverhältnisse über weit mehr als ein Jahrzehnt hinweg hat er sein Einverständnis mittels konkludenten Verhaltens erteilt (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., 52). Es ist somit heute ohne weiteres von einer seit mehr als sechs Jahre dauernden parzellenweisen Verpachtung im Sinne von Art. 8 lit. a BGBB auszugehen.
bb) Ein parzellenweise verpachtetes Gewerbe kann - wie bereits erwähnt - zwar nach Ablauf der Pachtverträge jederzeit wieder als Ganzes bewirtschaftet werden, und es gilt dann sofort wieder als Gewerbe im Sinne des Bodenrechts, sofern die Anforderungen von Art. 7 BGBB erfüllt sind. Dies gilt jedoch erst vom Zeitpunkt der Auflösung der Pachtverträge an. Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Pachtverträge aufgelöst wären. Damit kommt eine Zuweisung der fraglichen Grundstücke als Gewerbe an den Beklagten auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes nicht in Frage. Für dauernd parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Gewerbe finden die Bestimmungen über Grundstücke Anwendung, und das Gewerbe ist nicht mehr der Integralzuweisung sowie dem Vorkaufsrecht für Gewerbe unterstellt, sondern es gelten für ihre Bestandteile die Zuweisungsansprüche sowie die Vorkaufsrechte für einzelne Grundstücke (Hofer, a.a.O., 189 f.). Der Grund für die Schaffung von Art. 8 lit. a BGBB lag gemäss Botschaft des Bundesrates denn auch darin, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe, das mehr als sechs Jahre ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist, nicht mehr als wirtschaftliche Einheit gelten könne und nicht als erhaltungswürdig zu betrachten sei. Mit dieser Bestimmung werde auch verhindert, dass ein landwirtschaftliches Grundstück je nach Interesse des Eigentümers oder des Zupächters sowohl dem Gewerbe des Eigentümers wie demjenigen des Zupächters zugerechnet werde. Sei es seit längerer Zeit parzellenweise verpachtet, so sei es sinnvoller, wenn die Pächter das zugepachtete Land weiter bewirtschaften und allenfalls durch Ausübung des Vorkaufsrechts zu Eigentum erwerben. Die Regelung stimme mit den Voraussetzungen überein, unter welchen ein Pächter das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück geltend machen könne (Art. 47 Abs. 2 BGBB; vgl. zum Ganzen BBl 1988 III 986; vgl. auch BBl 1996 IV 375 f.).
c) An dieser Beurteilung kann schliesslich auch der Umstand nichts ändern, dass in Bezug auf die ordentlichen Voraussetzungen für ein landwirtschaftliches Gewerbe die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB). Zwar ist aufgrund der weiten Fassung dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen, dass ein zu bildendes Gewerbe bereits als solches behandelt wird, bevor die Wohn- und Ökonomiegebäude erstellt oder instandgestellt oder ersetzt sind (vgl. Beat Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Bern 1993, 96). Hingegen kann es vor dem Hintergrund von Art. 8 BGBB nicht angehen, ein zu bildendes Gewerbe bereits als solches zu behandeln, obwohl eine langjährige parzellenweise Verpachtung vorliegt. Die Richtigkeit dieser Beurteilung bestätigt sich nicht nur in den vorstehend zitierten Materialien zu Art. 8 BGBB, sondern auch bereits dadurch, dass Pachtverhältnisse nicht ohne weiteres kurzfristig aufgelöst werden können und gerade auch vorliegend unklar ist, auf wann der Beklagte bei einer Zuweisung der fraglichen Grundstücke als ganzes Gewerbe an ihn die Pachtverhältnisse überhaupt auflösen könnte (vgl. Art. 16 ff. LPG).
Der Beklagte beantragte nie, es sei ihm einzig das Grundstück F. als landwirtschaftliches Gewerbe zuzuweisen. Er legt seinen Betriebskonzepten grundsätzlich denn auch beide Grundstücke sowie das Waldnutzungsrecht zugrunde. Aufgrund der Dispositionsmaxime dürfte der gestellte Antrag auch nicht entsprechend umgedeutet werden, zumal der Beklagte rechtsanwaltlich vertreten ist. Es kann deshalb die Frage offen bleiben, ob eine Zuweisung allein des Grundstückes F. als landwirtschaftliches Gewerbe überhaupt möglich gewesen und wie dessen jahrelange Verpachtung in diesem Zusammenhang zu beurteilen wäre. Selbst wenn die Frage aufgrund der gegebenen Aktenlage zu beantworten wäre, wäre aufgrund von Art. 8 lit. a BGBB auch die Gewerbeeigenschaft allein des Grundstückes F. zu verneinen. Als parzellenweise verpachtet gilt nämlich ein Gewerbe auch dann, wenn es als Ganzes zugepachtet und mit einem anderen Betrieb verschmolzen wird und dabei seine Selbstständigkeit verliert (vgl. Beeler, a.a.O., 135; BBl 1988 III 986; Hofer, a.a.O., 191). Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Pächter des Grundstückes F. dieses nicht zu seinem Betrieb zugepachtet hätte, sondern als eigentliches Betriebszentrum benutzt, sodass die Gewerbequalität unter Umständen nach wie vor als bestehend erachtet werden könnte (vgl. Beeler, a.a.O., 135).
Zusammengefasst ergibt sich, dass bei den hier in Frage stehenden Grundstücken F. und E. sowie beim Waldnutzungsrecht am Grundstück G. von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss Art. 6 BGBB und nicht von einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 f. BGBB auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund braucht auf die von der Vorinstanz geprüften Voraussetzungen im Zusammenhang mit Art. 7 und Art. 11 BGBB nicht weiter eingegangen zu werden. Indem die Vorinstanz erwog, "die Voraussetzungen des Art. 11 BGBB auf Zuweisung der sich in der Erbmasse befindlichen Grundstücke an den Beklagten" seien nicht erfüllt, ging sie zu Unrecht vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes aus. Allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Vorinstanz die Widerklage des Beklagten im Resultat zu Recht abgewiesen hat. ...
Ist nun aber davon auszugehen, dass die zwei Grundstücke F. und E. sowie das Waldnutzungsrecht am Grundstück G. den Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke unterstehen, sind auch andere Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung eines solchen Grundstückes zu prüfen (vgl. Art. 21 BGBB). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu diesem Zweck erübrigt sich jedoch, nachdem weder der Beklagte noch die Kläger einen Zuweisungsanspruch in Bezug auf die drei landwirtschaftlichen Grundstücke gestützt auf Art. 21 BGBB geltend machen. Aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime geht es wiederum nicht an, den Antrag des Beklagten, es sei ihm das landwirtschaftliche Gewerbe, bestehend aus den Grundstücken F., E. und dem Waldnutzungsrecht am Grundstück G., gestützt auf Art. 11 BGBB zur Selbstbewirtschaftung zum Ertragswert zuzuweisen, entsprechend umzudeuten. Einem Antrag auf Zusprechung der einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke wäre eine andere Begründung der Widerklage zugrunde zu legen, als dies der Beklagte getan hat, da für eine solche Zuweisung andere Voraussetzungen verlangt werden (vgl. Art. 11 und 21 BGBB). Ferner weist auch der (neue) Eventualantrag in der Appellation vom 4. September 2001 darauf hin, dass im Falle der Abweisung des Hauptantrages auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung nicht die Zuweisung der drei einzelnen Grundstücke, sondern die Versteigerung der drei Grundstücke gesamthaft unter den Erben verlangt wird.
Im Übrigen wäre eine Zuweisung der einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke an den Beklagten gestützt auf Art. 21 BGBB ohnehin nicht in Frage gekommen, nachdem der Beklagte aktenkundig im ortsüblichen Bewirtschaftungskreis über kein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt und dies auch nicht geltend macht. Schliesslich käme eine Zuweisung zum beantragten Ertragswert zum Vornherein nicht in Frage. Nachdem auch kein anderer Erbe eine Zuweisung eines oder aller landwirtschaftlichen Grundstücke gestützt auf Art. 21 BGBB zum doppelten Ertragswert verlangt, finden die allgemeinen erbrechtlichen Teilungsregeln Anwendung (vgl. Beeler, a.a.O., 115 und 342; Stalder, a.a.O., 127 f.).