Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 5, S. 53:Art. 518 Abs. 1 ZGB, Art. 90 EG ZGB Die Obergerichtskommission ist zuständig für die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden gegen die Willensvollstrecker (Bestätigung der Rechtsprechung). Nichtigkeit des Aufsichtsentscheides eines Einwohnergemeinderates (E. 1 und 2). Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (E. 3).Art. 518 Abs. 2 ZGB Lehnt ein Erbe den Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers ab, so ist dieser nicht berechtigt, seinen Vorschlag als verbindlich zu erklären und die Teilung durch einseitigen Rechtsakt zum Abschluss zu bringen (E. 4 und 5a). Die Aufsichtsbehörde kann bereits getroffene Massnahmen des Willensvollstreckers nicht aufheben oder abändern, sondern lediglich die Unzulässigkeit seines Vorgehens feststellen (E. 5b). Absehen von Disziplinarmassnahme (E. 6).Art. 30a GebOR Einer Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, kann eine Parteientschädigung nur zugesprochen werden, wenn ihr ein besonderer, eine Entschädigung rechtfertigender Aufwand entstanden ist (E. 8).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 27. August 2003
Aus den Erwägungen:
Durch die Verweisung in Art. 518 Abs. 1 ZGB auf den amtlichen Erbschaftsliquidator untersteht der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht analog zu Art. 595 Abs. 3 ZGB (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Basel 2003, N. 97 zu Art. 518 ZGB). Die örtliche Zuständigkeit der Behörde ist bundesrechtlich durch Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; SR 272) geregelt mit der Anknüpfung an den letzten Wohnsitz des Erblassers. Behördenorganisation und Verfahren bestimmen sich nach kantonalem Recht. Dieses kann die Aufsicht einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde übertragen und die Verfahrensart festlegen; es kann für die Aufsicht über den Willensvollstrecker auch eine andere Behörde vorsehen als für die Mitteilung nach Art. 517 Abs. 2 ZGB (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 107 zu Art. 518 ZGB, mit Hinweisen; Arnold Escher, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1937, N. 25 ff. zu Art. 518 ZGB; Peter Tuor, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bern 1952, N. 27 f. zu Art. 518 ZGB). Das obwaldnerische Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG ZGB, GDB 210.1) lässt die Frage, wer zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker zuständig ist, unbeantwortet, nachdem auch das Zivilgesetzbuch diese Aufsicht nicht direkt vorsieht. Mit dem Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter in Art. 518 Abs. 1 ZGB und der daraus abgeleiteten Behördenaufsicht für den Willensvollstrecker liegt es aber nahe, die in Art. 90 EG ZGB für die amtliche Liquidation und damit für die Aufsicht über den Erbschaftsverwalter zuständig bezeichnete Obergerichtskommission auch als Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker anzusehen. Dies entspricht denn auch der konstanten Praxis im Kanton Obwalden (vgl. AbR 1968/71, 35 f; OGKE vom 2. September 1976 i.S. B;AbR 1984/85, Nr. 11; vgl. auch Tuor, a.a.O., N. 27 zu Art. 518 ZGB; a.M. Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker, Zürich 2000, 395, Fn. 267). Die Obergerichtskommission ist deshalb sachlich zuständig zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker.
Vorliegend hat sich bereits der Einwohnergemeinderat Sachseln mit dieser Sache befasst und am 19. November 2001 einen Entscheid gefällt, welcher in der Folge angefochten wurde. Es stellt sich die Frage, wie es sich damit verhält.
a) Die Zuständigkeit betrifft die Obliegenheit einer Behörde, sich mit einer ordnungsgemäss anhängig gemachten Streitsache zu befassen. Fällt eine Verwaltungsinstanz in einer Sache einen materiellen Entscheid, ohne hierfür zuständig zu sein, stellt sich die Frage der Folgen eines solchen Entscheides. Nichtigkeit wird dann angenommen, wenn eine Behörde in den Hoheitsbereich einer anderen eingreift und deren Entscheid deswegen keine Wirkungen zeitigen kann. Dementsprechend hat die sachliche oder die funktionelle Unzuständigkeit einer Verwaltungsinstanz regelmässig die Nichtigkeit des Entscheides zur Folge, wobei aber auch diesfalls immer eine Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Interessenlage vorgenommen werden muss. Nichtige Entscheide sind entweder im Rechtsmittelverfahren oder dann aufsichtsrechtlich aufzuheben (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 185 f., mit Hinweisen). Nach der Praxis bilden Zuständigkeitsfehler Nichtigkeitsgründe, wenn sie besonders schwerwiegend sind. Deshalb bedingt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Unzuständigkeit die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, so namentlich dann, wenn ein positiver Kompetenzkonflikt vorliegt und daher die Möglichkeit zweier gegensätzlicher Entscheide besteht oder wenn die Möglichkeit einer sachlich richtigen Entscheidung und eines gesetzmässigen Verfahrens zufolge des Handelns einer fremden Instanz in Frage gestellt ist. Die sachliche Unzuständigkeit ist Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Nichtigkeit tritt daher ein, wenn der ordentliche Richter über eine Verwaltungssache befindet oder wenn sich ein Gemeinderat Kompetenzen der Schätzungskommission in Enteignungssachen anmasst, nicht aber, falls eine Behörde in ihrem Aufsichtsbereich, wenn auch unzuständigerweise, Verfügungen trifft. Auch bei qualifizierter sachlicher Unzuständigkeit ist der Schluss auf Nichtigkeit unzulässig, wenn er mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung I, Nr. 40 B.V.a, mit Hinweisen; vgl. auch AbR 2000/2001, Nr. 20, E. 2;VVGE 1985/1986, Nr. 6).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist von der Nichtigkeit des Entscheides des Einwohnergemeinderates Sachseln vom 19. November 2001 auszugehen. Es läge andernfalls ein positiver Kompetenzkonflikt vor, und es bestünde die Möglichkeit zweier gegensätzlicher Entscheide. Dem Einwohnergemeinderat Sachseln kommt denn auch im Zusammenhang mit einem Willensvollstrecker keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Zu Unrecht stützt er sich in Bezug auf die Begründung seiner Zuständigkeit auf Art. 78 EG ZGB (vgl. auch E. 1). In dieser Bestimmung ist lediglich vorgesehen, dass die Mitteilung über die Einsetzung von Willensvollstreckern durch einen Erblasser durch den Einwohnergemeinderat des Wohnortes des Erblassers erfolgt (vgl. dazu auch Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 107 zu Art. 518 ZGB). Schliesslich ist die Annahme der Nichtigkeit des Entscheides des Einwohnergemeinderates Sachseln vom 19. November 2001 auch mit der Rechtssicherheit vereinbar. Der Entscheid hat keine konkreten Auswirkungen gezeitigt. Der Einwohnergemeinderat hat auch keine Anordnungen getroffen, die zugunsten der Rechtssicherheit zu schützen wären. Im Übrigen wurde das in der Folge gegen den Einwohnergemeinderatsentscheid angehobene Beschwerdeverfahren vom dem Einwohnergemeinderat übergeordneten Regierungsrat bis heute formell nicht erledigt, sodass auch vor diesem Hintergrund ein Rechtssicherheitsinteresse zu verneinen ist. Damit ist an dieser Stelle von der Nichtigkeit des Entscheides des Einwohnergemeinderates Sachseln vom 19. November 2001 auszugehen.
Das Aufsichtsrecht erschöpft sich im allfälligen Einschreiten gegen willkürliche oder offenbar unsachgemässe Anordnungen. Die Beschwerde kann die Überprüfung des Vorgehens des Willensvollstreckers in formeller Beziehung und der Angemessenheit seiner Massnahmen zum Gegenstand haben, während materiell-rechtliche Fragen sich der Kompetenz der Aufsichtsbehörde entziehen und durch den ordentlichen Richter zu entscheiden sind (vgl. Escher, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 518 ZGB; vgl. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 11 zu Art. 595 ZGB;AbR 1984/85, Nr. 11; OGKE vom 2. September 1976 i.S. B., E. 1.b; Künzle, a.a.O., 400 f.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe dem vom Willensvollstrecker zugestellten Entwurf eines Teilungsvertrages nicht zugestimmt und diesen daher auch nicht unterzeichnet. Er habe auf gewisse Vorgänge hingewiesen, die seines Erachtens ebenfalls im Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses zu regeln seien. In der Folge habe ihm der Willensvollstrecker mitgeteilt, dass die von ihm angeführten Punkte nicht im Rahmen des Erbteilungsvertrages zu berücksichtigen seien. Der Willensvollstrecker habe anschliessend den Erbteilungsvertrag vollzogen, ohne dass er seine Einwilligung bzw. Zustimmung zum Vertrag schriftlich abgegeben habe.
a) Keiner Beurteilung zugänglich ist vorliegend die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Nachlass von B. sel. geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit der Liegenschaft gerechtfertigt ist oder nicht und inwiefern sie in der Erbteilung zu berücksichtigen wäre. Solche materiell-rechtliche Fragen sind immer vom Zivilrichter zu entscheiden (vgl. Künzle, a.a.O., 401). Genauso wenig braucht in diesem Verfahren aber auch beurteilt zu werden, ob die Forderung rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, hängt diese Frage doch direkt mit der materiellen Beurteilung der Forderung zusammen. Es gilt jedoch, das Vorgehen des Willensvollstreckers im Zusammenhang mit dem Erbteilungsvertrag in formeller Hinsicht zu überprüfen.
b) Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB haben die Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten. Sie gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Nach der einhelligen Lehre und Praxis bedeutet die "Teilung ausführen" aber nicht, dass der Willensvollstrecker die Erbteilung ohne Zutun der Erben selbstständig vornehmen und rechtskräftig abschliessen kann. Vielmehr hat der Willensvollstrecker lediglich die Erbteilung vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrages zu vollziehen. Die Erbteilung selbst ist jedoch Sache der Erben bzw. des Richters (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 52 zu Art. 518 ZGB, mit Hinweisen). Die Lehre ist sich auch darin einig, dass der Willensvollstrecker einen Teilungsvorschlag nicht ohne weiteres von sich aus als verbindlich erklären und gegen den Willen einzelner oder aller Erben in Rechtskraft setzen darf. Er darf die Teilung nicht selbst durch einseitigen Rechtsakt verbindlich zum Abschluss bringen (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 62 zu Art. 518 ZGB, mit Hinweisen; Künzle, a.a.O., 285 f., mit Hinweisen). Unbenütztes Verstreichenlassen der Frist für die Stellungnahme zum Teilungsvorschlag darf nicht als Zustimmung ausgelegt werden (vgl. Künzle, a.a.O., 283, Fn. 88; Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 63 zu Art. 518 ZGB, mit Hinweisen). Nicht einig ist sich die Lehre in der Frage, welches die Möglichkeiten des Willensvollstreckers sind, wenn ein oder mehrere Erben den Teilungsvorschlag ablehnen. Denkbar ist, dass der Willensvollstrecker einen oder mehrere neue Teilungsvorschläge vorlegt. Bei Ablehnung hätte er zuzuwarten, bis einer der Erben Teilungsklage erhebt, oder dann sein Amt niederzulegen (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 62 zu Art. 518 ZGB). Künzle vertritt die Meinung, der Willensvollstrecker könne den Erben Frist zur Erbteilungsklage ansetzen und bei unbenütztem Ablauf den Teilungsplan vollziehen (vgl. Künzle, a.a.O., 285 ff.). Andere lehnen diese Lösung ab, weil die Erbteilung nur durch die Erben oder den Richter erfolgen könne (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 63 zu Art. 518 ZGB, mit Hinweisen; Jean Nicolas Druey, Die Aufgaben des Willensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid, Willensvollstreckung, Bern 2001, 12 f.). Nach einer neuesten Theorie soll der Willensvollstrecker das Recht haben, mit den dem Teilungsplan zustimmenden Erben subjektiv-partielle Erbteilungsverträge abzuschliessen. Auch diese Theorie wird in der herrschenden Lehre jedoch abgelehnt, da der Willensvollstrecker nicht zulasten der Erbengemeinschaft einen Vertrag mit einem einzelnen Erben abschliessen könne (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 65 zu Art. 518 ZGB, mit Hinweisen). Honsell/Vogt/Geiser vertreten die Meinung, diese Thesen zur Situation, dass einzelne Erben einen Teilungsvorschlag ablehnen oder sich nicht dazu äussern, seien unbefriedigend. Aus den Grundprinzipien der Willensvollstreckung ergebe sich zwingend die Kompetenz des Willensvollstreckers, selbstständig und aus eigenem Recht eine Massnahme einzuleiten, die bei Uneinigkeit der Erben zur rechtsverbindlichen Erbteilung führe. Diese Massnahme könne nur ein richterliches Urteil sein. Deshalb müsse der Willensvollstrecker berechtigt sein, die Erbteilungsklage einleiten zu können mit dem Antrag, der Nachlass sei nach dem unterbreiteten Teilungsvorschlag zu teilen, sofern nicht alle Erben den Teilungsplan abgelehnt oder einstimmige Aufschiebung der Teilung beschlossen hätten. In Art. 604 Abs. 1 ZGB liege diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor (a.a.O., N. 66 zu Art. 518 ZGB). Nach dem überwiegenden Teil der Lehre ist jedoch der Willensvollstrecker für eine Teilungsklage weder aktiv- noch passivlegitimiert (a.a.O., N. 84 zu Art. 518 ZGB). Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichts liegt bis anhin nicht vor.
c) Der Beschwerdegegner stellte den Teilungsvorschlag in Form eines Erbteilungsvertrages den Erben Ende Februar mit der Aufforderung zu, die beiliegenden Zustimmungserklärungen bis 20. März 2001 zu unterzeichnen. Eine Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer unterblieb aktenkundig. Mit Schreiben vom 10. April 2001 erklärte dieser den Grund der fehlenden Bereitschaft, den Teilungsvertrag zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 30. April 2001 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass alle Miterben die von ihm geltend gemachte Forderung bestreiten und die umgehende Auszahlung ihrer Erbbetreffnisse verlangen würden. Ferner führte er aus, es gelte seines Erachtens zu beachten, dass es sich bei den Forderungen gegenüber den einzelnen Miterben nicht um Erbschaftsschulden handle. Der unterbreitete Erbteilungsvertrag sei nach wie vor vollständig und richtig. Er habe sich nun gezwungen gesehen, via Bank allen Erben deren Erbenanteile ausrichten zu lassen.
Mit diesem Vorgehen liess der Willensvollstrecker unbeachtet, dass er die Erbteilung bei Ablehnung auch nur eines einzelnen Erben - aus welchem Grund die Ablehnung auch immer erfolgte - nicht vollziehen darf. Mit der Auszahlung der Erbbetreffnisse hat er den Erbteilungsvertrag trotz klarer Kenntnis von der Ablehnung des Teilungsvorschlages durch einen Erben vollzogen. Entgegen seinen Ausführungen konnte der Beschwerdegegner aufgrund der aktenkundigen Geschehnisse nicht von einer Zustimmung des Beschwerdeführers zum Erbteilungsvertrag ausgegangen sein. Er hat schliesslich auch keines der Vorgehen gewählt, wie sie in der Lehre zum Teil empfohlen werden. Es kann hier entsprechend offen bleiben, welcher Lehrmeinung im konkreten Fall zu folgen wäre.
d)aa) Der Beschwerdegegner bringt vor, er sei jeweils durch den Erbenvertreter W. über die gesamte Erbensituation ausführlich orientiert worden, so auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. April 2001 hin, worauf die schriftliche Stellungnahme vom 30. April 2001 erfolgt sei. Alle Teilungsschritte seien nach gegenseitiger Absprache und im vollen Einverständnis mit dem Erbenvertreter erfolgt. Aufgabe des Willensvollstreckers ist es nicht, bei der Teilung strittige Fragen nach seinem Ermessen zu lösen; jedenfalls soweit er nicht durch einstimmigen Beschluss von den Erben zum Schiedsrichter ernannt wurde (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 58 zu Art. 518 ZGB). Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Erbe W., mit welchem der Beschwerdegegner offenbar kommuniziert hat, von sämtlichen übrigen Erben eine Vollmacht zur Vertretung der Erbschaft erhalten habe. Zwar wäre eine solche Bevollmächtigung formlos gültig. Hingegen fehlen in den Akten genügend Anhaltspunkte für eine solche Annahme; die Bestätigung des Erben W. reicht dafür nicht aus, zumal sich der Beschwerdeführer aktenkundig gegen ein angeblich in Absprache mit dem Erbenvertreter gewähltes Vorgehen des Willensvollstreckers gewehrt hat. Auch eine schriftliche Bevollmächtigung ist nicht aktenkundig (vgl. dazu Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 24 zu Art. 602 ZGB). Ferner wurde nie auf ein Begehren eines Miterben hin eine Vertretung für die Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB bestellt. Dafür bestünde ohnehin nur Raum bei Fehlen eines Willensvollstreckers (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 45 zu Art. 602 ZGB). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein anderer Erbe für den Beschwerdeführer hätte handeln können.
bb) Soweit der Beschwerdegegner seine rasche Auszahlung der Erbbetreffnisse damit begründet, damals sei eine Miterbin todkrank auf der Intensivstation gelegen, eine andere Miterbin habe ein schwerstbehindertes Kind im Rollstuhl, und eine weitere Miterbin sei ebenfalls schwer invalid und blind, vermag dies sein Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Bei einem rechtmässigen Vorgehen des Beschwerdegegners hätten diese Personen keine Beeinträchtigung ihrer Erbenstellung erfahren. Ferner kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich seine Forderung während der gesamten Vorbereitungsarbeiten zur Teilung nie geltend gemacht hat, keine Zustimmung zum Erbteilungsvertrag abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist auch nicht massgeblich, ob sämtliche Miterben mit Unverständnis das Verhalten des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen haben, wie dies der Beschwerdegegner geltend macht. Wie bereits erwähnt, ist es nicht Aufgabe des Willensvollstreckers bei der Teilung strittige Fragen unter den Erben zu lösen. Genauso wenig steht dem Willensvollstrecker die abschliessende Beurteilung zu, ob der zuständige Richter in einem Erbteilungsprozess die geltend gemachte Forderung werde berücksichtigen können und dürfen. Entsprechend darf für ihn im Hinblick auf den Vollzug des Erbteilungsvorschlags auch nicht massgeblich sein, ob eine Erbteilungsklage für sämtliche Erben finanziell aufwendig und schliesslich doch zur Bestätigung des vorliegenden Erbteilungsvertrages führen würde.
a) Dieser Ansicht kann vor dem Hintergrund der ausbezahlten Erbbetreffnisse nicht gefolgt werden. Zwar gehören zu den vom Willensvollstrecker im Rahmen der Nachlassverwaltung zu treffenden Verfügungsgeschäften allenfalls auch Vorschüsse an die Erben auf Anrechnung an den Erbteil, d.h. sogenannte Abschlagszahlungen, welche an alle Erben gleichzeitig und im Verhältnis zu ihren Erbteilen zu machen sind. Sie können aus den laufenden Erträgnissen des Nachlasses, aber auch aus dem Kapital geleistet werden. Dadurch darf aber die künftige Erbteilung nicht präjudiziert werden (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 46 zu Art. 518 ZGB). Mit der Ausrichtung der Erbanteile an alle Erben (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. April 2001) wurde aber die endgültige Erbteilung präjudiziert und der vorgeschlagene Erbteilungsvertrag in Tat und Wahrheit vollzogen (vgl. auch Druey, a.a.O., 13, mit Hinweisen). Daran vermag der Umstand, dass im vorgeschlagenen Erbteilungsvertrag die Zustimmungserklärung sämtlicher Erben vorbehalten wurde, nichts zu ändern. Zwar könnte der Beschwerdeführer, sollte er in einem Zivilprozess in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Forderung teilweise oder ganz obsiegen, grundsätzlich eine andere Berechnung der Erbbetreffnisse und entsprechende Rückzahlungen durch die Erben geltend machen. Damit würde der Beschwerdeführer aber in eine schwierige Position gesetzt. Zum einen wären diesfalls auch die auf diese Beträge zu Unrecht den Miterben zugefallenen Erträgnisse seit Ausbezahlung der "provisorischen" Erbanteile zu berechnen und zurückzubezahlen. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass die entsprechenden Beträge bei den Miterben auch tatsächlich noch erhältlich gemacht werden könnten. In diesem Sinne wird in der Lehre zu Recht gefordert, dass aus dem Kapital geleistete Vorschüsse an die Erben nur insoweit rechtmässig sind, als sie dadurch die künftige Erbteilung nicht präjudizieren. Mit der Ausbezahlung der gesamten Erbanteile an sämtliche Miterben entsprechend dem nicht zustande gekommenen Erbteilungsvertrag, hat der Beschwerdegegner aber die endgültige Erbteilung präjudiziert. Sein Vorgehen ist zu beanstanden.
b) Die Aufsichtsmittel, die der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, sind bundesrechtlich geregelt und zerfallen in präventive und disziplinarische Massregeln. Bereits getroffene Massnahmen des Willensvollstreckers können durch die Aufsichtsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden, da die Aufsichtsbehörde keine Fragen materiellen Rechts behandelt und nicht in bereits zustande gekommene Rechte von gutgläubigen Dritten eingreift (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 595 ZGB und N. 102 zu Art. 518 ZGB). Es bleibt deshalb lediglich die Möglichkeit festzustellen, dass der Beschwerdegegner den Erbteilungsvorschlag vom 26. Februar 2001 nicht hätte vollziehen dürfen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass hinsichtlich der Teilung noch kein gültiger Erbteilungsvertrag zustande gekommen sei, kann aus dem gleichen Grund nicht entsprochen werden, auch wenn diese materielle Frage im vorliegenden Entscheid vorfrageweise zu beurteilen war (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 22 zu Art. 595 ZGB i.V.m. N. 98 zu Art. 518 ZGB). Soweit schliesslich den Willensvollstrecker für seine Tätigkeit eine persönliche Verantwortlichkeit zivilrechtlicher, strafrechtlicher und beruflicher Natur trifft, ist die Aufsichtsbehörde dafür ebenfalls nicht zuständig (vgl. auch Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 109 ff. zu Art. 518 ZGB).
a) Als disziplinarische Massregeln fallen in Betracht: Verweis, Ermahnung, Verwarnung, Ordnungsbusse, Bestrafung nach Art. 292 StGB, vorläufige Amtseinstellung und Absetzung, wobei eine vorläufige Amtseinstellung des Willensvollstreckers generell kaum in Frage kommt, da sie in der Verwaltung des Nachlasses ein Vakuum bewirken würde, das nur durch Bestellung eines Erbschaftsverwalters oder Erbenvertreters behoben werden könnte. Denkbar wäre eher eine vorübergehende Beschränkung der Kompetenzen des Willensvollstreckers. Die Absetzung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde wird von Lehre und Praxis grösstenteils anerkannt, obwohl der Willensvollstrecker durch den Willen des Erblassers eingesetzt wurde und die Absetzung als Eingriff in materielle Rechte betrachtet werden könnte. Aufsichtsrechtliches Eingreifen setzt eine gewisse Relevanz der Pflichtverletzung voraus. Die Praxis anerkennt nicht nur den naturgegebenen Ermessensspielraum des Mandatsinhabers, sondern durchaus einen Spielraum für Fehlentscheide, soweit ein Bemühen um richtiges Entscheiden ersichtlich ist (vgl. Peter Breitschmid, Behördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Druey/Breitschmid, Willensvollstreckung, Bern 2001, 156; Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 22 zu Art. 595 ZGB). Disziplinarische Massnahmen werden gegenstandslos, wenn der Willensvollstrecker sein Amt niederlegt (Künzle, a.a.O., 409).
b) Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdegegner die Erbteilung - wenn auch zu Unrecht ohne Vorliegen eines Erbteilungsvertrages - grundsätzlich zu Ende geführt; vorbehalten bleiben heute vor diesem Hintergrund lediglich noch allfällige rechtliche Schritte des Beschwerdeführers und sich daraus allenfalls noch ergebende Änderungen in den Erbbetreffnissen. Damit macht eine Disziplinarmassnahme, welche zukunftsgerichteten Ordnungszweck hat und bei der es sich nicht um die Wiedergutmachung oder Sühne des Betroffenen handelt, wenig Sinn. Im Übrigen ist unter disziplinarischen Gesichtspunkten die unzutreffende Rechtsauffassung bezüglich des Vollzugs des Erbteilungsvorschlages bei Ablehnung eines Erben als Pflichtverletzung von geringerer Relevanz zu bezeichnen, zumal aus den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdegegner durchaus um richtiges Entscheiden im Sinne der Erblasserin bemüht war. Von einer disziplinarrechtlichen Massnahme wird deshalb Umgang genommen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschluss des Einwohnergemeinderates Sachseln vom 19. November 2001 nichtig ist. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der Willensvollstrecker den Erbteilungsvorschlag vom 26. Februar 2001 mangels Zustimmung sämtlicher Erben nicht hätte vollziehen dürfen. Eine disziplinarrechtliche Massnahme ist nicht auszusprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vom Beschwerdegegner zu tragen (vgl. dazu Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 37 zu Art. 595 ZGB). Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung. Eine solche fällt bei einer Partei, die sich nicht anwaltlich vertreten lässt, nur in Betracht, wenn ein besonderer, eine Entschädigung rechtfertigender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 30a GebOR; BGE 110 V 82, 132, ferner auch BGE 115 Ia 21,113 Ib 357; OGE vom 8. November 2001 i.S. L.). Vor dem Hintergrund der gesamten Geschehnisse sowie der Tatsache, dass sich der Einwohnergemeinderat Sachseln zu Unrecht für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde als sachlich zuständig erachtet hat, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal er für die Beschwerdeerhebung offensichtlich auch einen Sachverständigen beigezogen hat.