Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 4, S. 49:Art. 176 Abs. 3 und Art. 273 ZGB Ausgestaltung des Besuchsrechts im Eheschutzverfahren bei einer gewissen Entfremdung der Kinder zum Vater. Bedeutung einer positiven Einstellung des obhutsberechtigten Ehegatten.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 25. November/22. Dezember 2003
Aus den Erwägungen:
1.a)aa) Nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, unter wessen elterliche Obhut die beiden gemeinsamen Töchter X., geb. 16. August 1994, und Y., geb. 14. Februar 1997, zu stellen sind. Der Rekursgegner hatte bereits vor dem Kantonsgerichtspräsidenten seinen Antrag auf eine Neuzuteilung der Obhut wieder zurückgezogen. Umstritten ist jedoch weiterhin das Besuchsrecht. Die Vorinstanz hat dem Rekursgegner ein Besuchsrecht an jedem 1. Wochenende jedes Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eingeräumt, welches nach Ablauf eines Jahres auf zwei Wochenenden pro Monat ausgedehnt werden sollte. Hinzu kommt ein Feiertagsbesuchsrecht am Ostermontag und am Stephanstag sowie ein zweiwöchiges Ferienbesuchsrecht in den Schulsommerferien. ...
bb) Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, nur ein Besuchsrecht von einem Tag pro Monat sei mit dem Wohl von X. und Y. vereinbar. Zwischen dem Rekursgegner und den beiden Töchtern sei eine völlige Entfremdung eingetreten, weil sich dieser seit Jahren nicht um einen konstruktiven Bezug zu seinen Kindern bemüht habe. Mit der zwangsweisen Durchsetzung des Besuchsrechtes habe er seine Scheidungsklage erhärten wollen, damit jedoch bei den Mädchen grosse psychische und physische Probleme hervorgerufen. Die Besuchsrechtsproblematik sei daher zu taktischen Zwecken missbraucht worden; es sei dem Rekursgegner nie um eine verantwortungsbewusste Vater-Tochter-Beziehung gegangen. Erst wenn sich das Verhältnis zu seinen beiden Töchtern mit therapeutischer Begleitung stabilisiert habe, könne das Besuchsrecht auch auf ein Wochenende mit Übernachtung ausgedehnt werden. Die vom Gutachter vorgeschlagene Besuchsrechtslösung verkenne die effektive Sachlage und gefährde das Kindeswohl durch den Umstand, dass die Mädchen zu Besuchen gezwungen würden, zu welchen sie freiwillig nicht Hand böten.
cc) Der Rekursgegner wehrt sich gegen den Vorwurf, er habe nur aus taktischen Gründen das Besuchsrecht durchsetzen wollen. Er habe den Kontakt zu seinen Töchtern immer wieder gesucht, seine Bemühungen seien jedoch seitens der Rekurrentin konsequent abgeblockt worden.
b) Die Rekurrentin stellt vorab die Aussagen des Gutachters in Frage und beantragt ein Obergutachten durch eine psychologische Fachperson sowie eine Befragung der beiden Töchter X. und Y.
Obwohl im summarischen Eheschutzverfahren langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, die Ausnahme sein sollen (Bräm/ Hasenböhler, Zürcher Kommentar 1998, N. 90 zu Art. 176 ZGB; Adrian Studiger, Das neue Scheidungsrecht - eine erste Bilanz eines bernischen erstinstanzlichen Richters, Anwaltsrevue 2001, 21; OGKE vom 16. September i.S. H.), wurde im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände ein Gutachten zur Obhuts- und Besuchsrechtsfrage veranlasst. Der Gutachter Dr. Th. hat seine Expertise aufgrund verschiedener Gespräche mit den Parteien (einzeln und als Elterngespräch), zwei Sprechstunden mit den Kindern sowie der ihm zur Verfügung gestellten Akten erstellt. Seine umfangreichen Ausführungen sind sehr sorgfältig abgefasst und vermögen einen differenzierten Einblick in die seit langem gespannte Familienatmosphäre und den sehr emotional geführten Scheidungskonflikt der Parteien zu geben. Der Vorwurf der Rekurrentin, das Gutachten sei ohne Berücksichtigung der akuten Gefährdungslage für die beiden traumatisierten Mädchen abgefasst worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Gutachter hat sich sowohl mit den bei den Kindern im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht aufgetretenen körperlichen Symptomen als auch mit der Problematik eines Besuchsrechtes gegen den Willen der Mädchen ausführlich auseinander gesetzt. Seine begründeten Schlussfolgerungen, auf die nachfolgend näher einzugehen sein wird, sind aufgrund seiner Untersuchungen und des bisherigen Prozessverlaufs nachvollziehbar. Sein Gutachten vermag den Loyalitätskonflikt der beiden Mädchen vor dem Hintergrund der vielfältigen Konfliktpunkte zwischen ihren Eltern sehr deutlich aufzuzeigen und erleichtert dem urteilenden Gericht, sich in diese schwierige Familiensituation hineinzudenken. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, ein zweites Gutachten würde eine wesentlich andere Einschätzung bringen, vor allem auch, weil es sich bei Dr. Th. um einen sehr erfahrenen Gutachter handelt. Von dem von der Rekurrentin beantragten Obergutachten kann daher abgesehen werden. Unverständlich ist ihr Antrag, X. und Y. seien noch gerichtlich zu befragen, nachdem diese Befragung bereits im Interesse des Kindeswohls einer Fachperson übertragen worden ist. Eine erneute Befragung durch das Gericht würde den vorhandenen Loyalitätskonflikt nur noch verschlimmern und ist deshalb abzulehnen.
c)aa) Massgebliches Kriterium bei der Ausgestaltung des Besuchsrechtes gemäss Art. 273 ZGB ist das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 123 III 445). Besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entfaltung des Kindes, ist das Besuchsrecht entsprechend einzuschränken, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar 1991, N. 9 zu Art. 274 ZGB). Der obhutsberechtigte Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil, namentlich das Besuchsrecht erschweren könnte (Art. 274 Abs. 1 ZGB).
Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Feststellungen des Gutachters, sie habe die Besuche der beiden Töchter bei ihrem Vater verhindert oder erschwert. Sie habe die Kinder nie beeinflusst, diese hätten sich aus eigenem Antrieb geweigert, zum Rekursgegner auf Besuch zu gehen.
bb) Die Einstellung und das Verhalten des obhutsberechtigten Elternteils ist erfahrungsgemäss ein ganz entscheidender Faktor für den positiven Verlauf des Besuchsrechts. Dabei genügt es erfahrungsgemäss nicht, wenn die Kinder frei entscheiden dürfen, ob sie den anderen Elternteil besuchen wollen. Gerade bei kleineren Kindern verschlimmert diese "Wahlmöglichkeit" jedes Mal den bestehenden Loyalitätskonflikt, weshalb es häufig vorkommt, dass ein Kind mit körperlichen Beschwerden reagiert, um von einer Entscheidung befreit zu werden. Auch die Unruhe oder Angst einer Mutter im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht überträgt sich regelmässig auf die Kinder, ebenso können negative Äusserungen gegenüber dem besuchsberechtigten Elternteil eine grosse Verunsicherung hervorrufen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Kinder handelt, die wie X. und Y. eine sehr enge Mutterbindung haben und eher ängstlich und körperlich anfällig sind.
Auf der anderen Seite können Kinder das Besuchsrecht unbeschwerter erleben, wenn sie spüren, dass sich die Eltern darüber einig sind. Selbst wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - lieber in der gewohnten Umgebung und beim obhutsberechtigten Elternteil bleiben würden, ist es dessen Aufgabe, die Kinder zu motivieren und allfällige Ängste durch geeignete Massnahmen vorzubeugen (Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 1996, N. 3 zu Art. 274 ZGB). Allerdings verlangt das Kindesinteresse, dass auf berechtigte Wünsche und Meinungen des Kindes Rücksicht genommen wird, weshalb bei einer ernsthaften Verweigerung des Besuchsrechtes eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte praktisch nicht möglich ist (Schwenzer, a.a.O., N. 13 zu Art. 274 ZGB).
cc) Aus dem Gutachten sowie den Akten geht hervor, dass die Rekurrentin bis jetzt nicht in der Lage war, X. und Y. positiv auf das Besuchsrecht bei ihrem Vater einzustellen. Im Vordergrund stehen dabei ihre ambivalenten Emotionen gegenüber dem Rekursgegner sowie ihre Angst um die beiden Mädchen, die mit einem Bedürfnis nach Kontrolle einhergeht. Die angesichts der anhaltend gespannten Familiensituation nicht ungewöhnlichen körperlichen Symptome bei X. und Y. wurden zum Anlass genommen, mit Hilfe von Arztzeugnissen das Besuchsrecht für längere Zeiträume einzuschränken. Dies erstaunt umso mehr, als die Rekurrentin aufgrund ihrer Erfahrungen als vierfache Mutter wissen sollte, dass regelmässiges "Üben" von Trennungssituationen und Wohnortswechseln entsprechende Kinderängste vermindern und überwinden helfen kann. Ein grosses Problem stellt offensichtlich auch die neue Freundin des Rekursgegners dar, welche die von der Rekurrentin während langer Zeit erhoffte Wiedervereinigung der Parteien in Frage stellte. Zusätzlich belastet wurde der Alltag durch verschiedene, mit aller Härte ausgetragene Gerichtsverfahren. Es besteht kein Zweifel, dass die ungelöste und vor den Kindern ausgetragene Beziehungsproblematik X. und Y. in ihren Gefühlen gegenüber dem Vater verunsichert. Beide haben nach Auffassung des Gutachters inzwischen die negative Haltung der Mutter gegenüber dem Rekursgegner übernommen. Gleichzeitig haben sie jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich ein Besuchsrecht beim Rekursgegner eher vorstellen könnten, wenn beide Eltern dieses unterstützen würden und es nicht zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen käme.
Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung des Gutachtens, die Rekurrentin habe mit ihrem zum Teil widersprüchlichen Verhalten die Ausübung des Besuchsrechts seit ca. Mai 2000 erschwert, nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht einsehbar, dass sie nach wie vor darauf beharrt, der Rekursgegner müsse die beiden Mädchen während des Besuchsrechts allein (d.h. nicht im Beisein seiner neuen Partnerin) betreuen, obwohl sie gleichzeitig eine diffuse Angst vor sexuellen Übergriffen äussert. Ob sich die Rekurrentin der Konsequenzen ihres Handelns bewusst war oder nicht, ist vorliegend unbeachtlich; entscheidend ist, dass sie mit einer positiven Einstellung zum Besuchsrecht ganz wesentlich zum physischen und psychischen Wohl ihrer beiden Töchter beitragen könnte.
dd) Vor diesem Hintergrund bedeutet der Vorwurf der Rekurrentin, der Rekursgegner habe sich nicht um eine konstruktive Beziehung zu seinen Kindern bemüht, ebenfalls einen gewissen Widerspruch. Nach den in den Jahren 2000 und 2001 zum Teil auch auf dem Rechtsweg ausgetragenen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht hat der Rekursgegner auf die Durchsetzung der Besuche gegen den Willen von X. und Y. verzichtet, was vom Gutachter als Resignation bezeichnet wird. Selbst wenn der Rekursgegner in der Zwischenzeit nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, mit seinen Töchtern in Kontakt zu kommen, kann ihm dies angesichts der beidseitig belasteten Beziehung zwischen ihm und der Rekurrentin nicht nachteilig ausgelegt werden. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrentin während des Verfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidenten eine Sistierung des Besuchsrechtes beantragt hatte. Ihr grundsätzlich positiv zu wertender Vorschlag einer stufenweise Wiederaufnahme des Kontaktes erfolgte erst nach Vorliegen des Gutachtens. Es ist nun aber unerlässlich, dass der Rekursgegner mit Verständnis und Geduld für die Ängste und Verunsicherungen seiner Töchter den Kontakt zu ihnen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wieder aufnimmt und sich auch bei allfälligen Schwierigkeiten nicht davon abhalten lässt, mit X. und Y. in Verbindung zu bleiben.
d) Das Gutachten kommt klar zum Schluss, X. und Y. hätten zum Rekursgegner eine gute und tragfähige Beziehung, die jedoch durch den elterlichen Konflikt zunehmend gefährdet sei. Der Vater ist für die beiden Mädchen eine wichtige Bezugsperson, weshalb der Kontakt zu ihm unbedingt weiter gepflegt werden soll. Der Gutachter spricht sich klar für ein regelmässiges Besuchsrecht aus, das sich jedoch nur dann zum Wohl der Kinder auswirken werde, wenn beide Eltern sich darüber verständigen könnten.
Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechtes ist zu beachten, dass zwischen dem Rekursgegner und den beiden Mädchen eine gewisse Entfremdung eingetreten ist, die durch möglichst regelmässige und unbeschwerte Kontakte wieder abgebaut werden sollte. Langfristiges Ziel ist ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht, das Gelegenheit für einen gemeinsamen Alltag und für längere Unternehmungen mit dem Vater gibt.
Angesichts der bisherigen Schwierigkeiten sowie der ablehnenden Haltung der beiden Mädchen darf das Besuchsrecht nicht so ausgestaltet werden, dass es für sie mit besonderen Ängsten verbunden ist. Im Vordergrund steht dabei die Übernachtung beim Vater, die X. und Y. offensichtlich belastet hat. Beide sind noch in einem Alter, in dem Kinder erfahrungsgemäss auch bei optimalen Bedingungen unter Heimweh leiden können. Die Angst, nicht in der gewohnten Umgebung schlafen zu können, sollte im vorliegenden Fall die wieder aufzunehmenden Kontakte zwischen den Mädchen und ihrem Vater nicht erschweren. Daher kann mit einem häufigeren und somit regelmässigen Besuchsrecht an zwei ganzen Tagen pro Monat jedoch ohne Übernachtung ein besserer Neuanfang gemacht werden, als mit einem gemeinsamen Wochenende, welches nur einmal pro Monat stattfindet und von Heimweh oder körperlichen Beschwerden überschattet sein könnte (vgl. auch Schwenzer, a.a.O., N. 13 zu Art. 273 ZGB). Bis zum Sommer sollte die Beziehung zwischen dem Rekursgegner und seinen Töchtern dann so gefestigt sein, dass einer gemeinsamen Ferienwoche nichts mehr entgegensteht, zumal sich bis dahin beide Mädchen im Schulalter befinden werden und lernen sollten, auswärts zu übernachten. Anschliessend sollte dann das Besuchsrecht ab September 2004 auf zwei Wochenenden pro Monat sowie zwei Sommerferienwochen ausgedehnt werden können.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, in der Anfangsphase ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat festzulegen, dem Wohl der beiden Kinder, namentlich ihren Schwierigkeiten, sich von ihrer gewohnten Umgebung zu trennen, nicht genügend Rechnung trägt. Daher ist das Besuchsrecht in teilweiser Gutheissung des Rekurses insoweit abzuändern, als der Rekursgegner zu berechtigen ist, bis Ende August 2004 X. und Y. je am ersten und am dritten Samstag eines Monats, am Ostermontag und am Stephanstag sowie während einer Schulsommerferienwoche auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Übrigen ist das vom Kantonsgerichtspräsidenten II festgelegte Besuchsrecht zu bestätigen.