Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 35, S. 145:Art. 19 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 3 GOG, Art. 134 lit. b StPO Zuständigkeit der Obergerichtskommission für die Beurteilung von Beschwerden wegen Rechtsverzögerungen im Strafverfahren durch Verhöramt und Kantonspolizei. Beschwerdelegitimation (E. 1 und 2).Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 6 StPO Wann ist das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt (E. 3-5)?Art. 4 Gesetz über die Kantonspolizei Aufgaben der Kantonspolizei in einem schwelenden Nachbarschaftskonflikt (E. 11).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 24. Juli 2002
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 19 Abs. 1 GOG übt das Obergericht die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden aus, soweit nicht die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist. Gemäss Art. 53 Abs. 3 GOG ist die Obergerichtskommission Aufsichtsbehörde für das Untersuchungsverfahren und als solche befugt, von Amtes wegen die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes durch die Untersuchungsorgane zu überwachen und ihnen nötigenfalls Weisungen zu erteilen. Administrativ ist das Verhöramt dem Regierungsrat unterstellt (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GOG). Nach Art. 134 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Organe der polizeilichen Ermittlung und das Verhöramt unter anderem zulässig wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Gestützt auf diese Bestimmungen ist die Obergerichtskommission als Beschwerde- und Aufsichtsinstanz verpflichtet, gegen eine ihr bekannt gewordene Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung einzuschreiten und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, gleichgültig ob seitens der unteren Instanz ein Verschulden oder unverschuldetes Unvermögen vorliegt; die Obergerichtskommission hat nötigenfalls konkrete Anordnungen zu treffen, Pflichtwidrigkeiten zu ahnden, Fristen zu setzen und den weiteren Gang des Verfahrens zu überwachen (vgl. BGE 119 Ia 237 ff.; Art. 139 Abs. 2 StPO). Da wegen Säumnis jederzeit Beschwerde erhoben werden kann, stellt sich die Frage nach der Einhaltung einer Beschwerdefrist nicht.
Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
a) Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Das Beschwerderecht setzt somit grundsätzlich Parteistellung voraus, welche im Untersuchungsverfahren nur der Angeschuldigte und der Straf- oder Zivilkläger haben (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Tatsache allein, dass jemand durch eine strafbare Handlung geschädigt wurde, verschafft noch keine Parteistellung und damit auch keine Beschwerdelegitimation. Zur Sachbeschwerde sind daher nebst dem Angeschuldigten nur der Straf- und/oder Zivilkläger befugt (AbR 1994/95 Nr. 37 E. 2; 1976/77 Nr. 16). ...
c) Soweit der Beschwerdeführer in den erwähnten Verfahren Strafklage erhoben hat, ist er ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. In den übrigen Verfahren ist er jedenfalls zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Anfechtungsobjekt einer solchen Aufsichtsbeschwerde können nämlich auch behördliche Unterlassungen sein, namentlich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 91, 217 ff.). Die Obergerichtskommission tritt in konstanter Praxis auf (Aufsichts-)Beschwerden ein, soweit darin gerügt wird, das Verhalten des Verhörrichters gebe Anlass zur Beanstandung (AbR 1994/95 Nr. 37 E. 5). Soweit der Beschwerdeführer sich in den Gegenstand der Beschwerde bildenden Strafverfahren nicht als Straf- oder Zivilkläger etabliert hat, ist seine Beschwerde jedenfalls als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Art. 26 Abs. 6 StPO schliesst eine Aufsichtsbeschwerde seitens des Anzeigestellers nicht aus. Im Übrigen wäre die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde nach Art. 53 Abs. 3 GOG auch von Amtes wegen gehalten, gegen eine allfällige Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens des Verhöramtes einzuschreiten.
Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 134 lit. b StPO liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine in den Kreis ihrer Zuständigkeit fallende notwendige Massnahme zu treffen, die ordnungsgemäss anbegehrt wurde oder von Amtes wegen vorzunehmen wäre (Bürgi, a.a.O., 218). Eine solche Weigerung liegt weder seitens des Verhöramts noch der Kantonspolizei in einem der Gegenstand der Beschwerde bildenden Dossiers vor. Es stellt sich daher nur die Frage, ob eine Rechtsverzögerung gegeben ist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Bestimmung gewährleistet einem Prozessbeteiligten Schutz vor Verzögerung seiner Angelegenheiten durch die Behörde oder das Gericht (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, 503). Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthält ein Verbot der Rechtsverzögerung, das für die Schweiz verbindlich ist. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine sie betreffende Strafsache vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach Art. 6 StPO ist jedes Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung durchzuführen. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren über Gebühr verschleppt und damit dem Betroffenen sein Recht abschneidet (Müller, a.a.O., 504). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid oder eine Verfahrensmassnahme zu treffen, diese aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 107 Ib 164). Das Rechtsverzögerungsverbot verpflichtet einerseits die Parlamente, die Behörden in personeller und sachlicher Hinsicht mit Mitteln auszustatten, die es erlauben, die Verfahren innerhalb von angemessenen Fristen zu erledigen. Die Behörden andererseits sind aufgrund des Rechtsverzögerungsverbots gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass das Verfahren in allen ihnen vorgelegten Fällen innerhalb einer angemessenen Frist zum Abschluss gebracht werden kann. Ob eine gegebene Prozessdauer als angemessen zu betrachten ist, muss im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Rechtsstreites beurteilt werden (BGE 107 Ib 165, mit Hinweisen; Müller, a.a.O., 505 ff.). Da es bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung um die Würdigung objektiver Gegebenheiten geht, liegt eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195). Je umfangreicher und schwieriger sich ein Fall gestaltet, desto längere Zeit darf seine Beurteilung in Anspruch nehmen. Je grundlegender der Verfahrensausgang den Rechtsuchenden betrifft, umso schwerer wiegt der Anspruch auf behördliche Erledigung. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden und Gerichte oder der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (BGE 119 Ib 325,125 V 375; Müller, a.a.O., 507 f.; vgl. zum Ganzen auch Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Bern 1982).
Es ist nun bezüglich der einzelnen Dossiers zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung seitens der Kantonspolizei oder des Verhöramts vorliegt. ...
5.b)aa) Gemäss Art. 44 GOG eröffnet und führt das Verhöramt nach Massgabe der Prozessordnung die Strafuntersuchung. Soweit es für den Untersuchungszweck notwendig ist, kann es beim Polizeikommando Polizeiorgane zur Mitwirkung anfordern. Nach Art. 26a StPO führt die Polizei von Amtes wegen oder auf Anzeige hin die ersten Ermittlungen durch, die sich vorwiegend auf den äusseren Hergang der Tat erstrecken; sie sammelt die wichtigen Beweismittel und Spuren und ist für deren Sicherstellung besorgt. Sie trifft die ihr nach der StPO zustehenden unaufschiebbaren Massnahmen. Im Übertretungsstrafrecht sowie in anderen leichten Straffällen ermittelt die Polizei selbstständig, erstattet aber dem Verhöramt so rasch als möglich schriftlichen Bericht; das Verhöramt kann die Untersuchung jederzeit an sich ziehen (Art. 26a Abs. 2 StPO). In den übrigen Strafsachen informiert die Polizei das Verhöramt unverzüglich und handelt nach seinen Weisungen (Art. 26a Abs. 3 StPO). Nach Art. 26b StPO erstattet die Polizei dem Verhöramt über ihre Erhebungen und Massnahmen so rasch als möglich einen schriftlichen Bericht, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Sobald das Verhöramt benachrichtigt worden ist, steht ihm die Leitung des Verfahrens zu; es prüft die von der Polizei getroffenen Abklärungen und erteilt die notwendigen Anweisungen (Art. 27 Abs. 1 StPO). Es eröffnet die Untersuchung, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet ist und die Voraussetzungen gegeben erscheinen (Art. 27 Abs. 2 StPO). Es hat Nichteintreten zu verfügen bei fehlender Zuständigkeit, bei Nichtvorliegen eines gültigen Strafantrags, bei Verjährung des Strafanspruchs oder bei offensichtlicher Grundlosigkeit der Strafanzeige (Art. 28 StPO). Wird ein Strafverfahren eröffnet, so hat das Verhöramt dieses nach Massgabe der Regeln der StPO durchzuführen und entweder durch Einstellungsverfügung (Art. 94 ff. StPO), durch Strafbefehl (Art. 98 ff. StPO) oder durch Überweisungsantrag an die Staatsanwaltschaft (Art. 102 ff. StPO) abzuschliessen.
bb) Die Kantonspolizei hat die ihr zustehenden Aufgaben wahrgenommen und die ihr durch das Verhöramt erteilten Aufträge rechtzeitig erfüllt. Sie hat nicht nur Berichte und eine fotografische Tatbestandsaufnahme erstellt, sondern auch Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und dem Angeschuldigten durchgeführt. Demgegenüber sind keine substanziellen Untersuchungshandlungen der Verhörrichterin aktenkundig. Ihre Tätigkeiten beschränkten sich im Wesentlichen auf ein Schreiben an den Rechtsvertreter und auf Telefongespräche mit diesem sowie auf einen knapp gehaltenen Auftrag an die Adresse der Kantonspolizei vom 14. Januar 1999. Seit dem Schreiben vom 13. August 1999, also seit bald drei Jahren, hat sie in dieser Sache nichts mehr unternommen, obwohl ihr nach Art. 27 StPO die Leitung des Verfahrens zusteht. Die Verhörrichterin ist weder auf das Verfahren nicht eingetreten, noch hat sie das Verfahren eingestellt, einen Strafbefehl erlassen oder die Sache an das Kantonsgericht überwiesen. Ihre Ausführungen in der Vernehmlassung an die Obergerichtskommission vom 20. Mai 2002 vermögen dieses Verhalten nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis, auf strafrechtlichem Weg sei der Konflikt zwischen den beiden Nachbarn nicht zu lösen, ist unbehelflich. Es ist nicht in erster Linie Aufgabe des Verhöramtes, Konflikte zu lösen, sondern zur Anzeige gebrachte angebliche Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen. Es war zwar wichtig und durchaus sinnvoll, dass die Verhörrichterin den Kontakt zur zuständigen Vormundschaftsbehörde von Rothenburg pflegte; doch dispensierte sie dies nicht davon, zugleich die ihr obliegende Hauptaufgabe der Strafverfolgung wahrzunehmen. Auch die von der Verhörrichterin angeführten tragischen Ereignisse in Zug, die im Übrigen mehr als zwei Jahre nach dem 13. August 1999 stattfanden, können keine Grundlage bilden, das Verfahren nicht mehr weiter zu bearbeiten. Würde aus Furcht vor allfälligen Fehlreaktionen der Angeschuldigten auf die zeitgerechte Durchführung von Strafverfahren verzichtet, so würde die Strafrechtspflege innert Kürze nicht mehr funktionieren. Im Rahmen des Möglichen ist die Sicherheit der Beteiligten durch geeignete, allenfalls auch polizeiliche oder strafprozessuale Massnahmen zu gewährleisten. Zu Recht weist zwar die Verhörrichterin darauf hin, dass sie in einem anderen Fall das Gesuch von P. um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch des Beschwerdeführers um Entschädigung/Genugtuung aus Opferhilfegesetz bearbeitet habe. Doch handelt es sich dabei um Zusatzaufgaben, welche das Verhöramt neben den eigentlichen Strafuntersuchungen wahrzunehmen hat. Diese Nebentätigkeiten können keine Rechtfertigung dafür bilden, dass Strafverfahren nicht weitergeführt und erledigt werden. Schliesslich war der zu bearbeitende Fall - wie übrigens auch alle anderen hier zu beurteilenden Dossiers - weder rechtlich besonders schwierig noch umfangreich. Hingegen war und ist das Bedürfnis des Beschwerdeführers nach effizienter Reaktion der zuständigen Behörden angesichts der angespannten nachbarlichen Situation erheblich, wie sich namentlich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Angesichts der erwähnten Verfahrensdauer und des Umstands, dass das Verhöramt das Verfahren bis heute nicht abgeschlossen hat, hat es Art. 6 StPO verletzt. Zugleich liegt in diesem Verhalten eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. ...
Die Kantonspolizei führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe sich mehrfach mit dem Nachbarschaftsstreit befasst. Dabei sei laufend das Gefährdungspotenzial beurteilt worden, und auch die Gemeindebehörden von Sarnen und Rothenburg seien miteinbezogen worden. Neben weiteren Massnahmen habe sich der Kommandant der Kantonspolizei im April 2001 intensiv mit den zerstrittenen Parteien befasst und versucht, die Situation zu beruhigen.
Art. 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 4. Juni 1972 (GDB 510.1) umschreibt die Aufgaben der Kantonspolizei. Danach sorgt sie für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie für den Schutz von Personen und Sachen (Ziff. 1); sie besorgt die Aufgaben der Strafverfolgung im Rahmen der Strafprozessordnung (Ziff. 2); schliesslich verhindert sie nach Möglichkeit strafbare Handlungen (Ziff. 3). Ihre weiteren Aufgaben interessieren hier nicht. Es ist nicht erstellt, dass die Kantonspolizei diesen Aufgaben im Hinblick auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und P. nicht nachgekommen ist. Aktenkundig ist immerhin belegt, dass die Polizei wiederholt am Tatort erschien, Berichte erstellte und Einvernahmen durchführte. Ferner sind weitere Abklärungen und Gespräche seitens der Kantonspolizei aktenkundig. Es kann daher nicht auf eine Rechtsverzögerung seitens der Kantonspolizei geschlossen werden. Der Kantonspolizei wird aber nahegelegt, in der Streitsache weiterhin ihren Aufträgen, die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit zu gewährleisten, Personen und Sachen zu schützen und strafbare Handlungen nach Möglichkeit zu verhindern, in bestmöglicher Weise nachzukommen. Dass sie dadurch stark in Anspruch genommen wird, ist unvermeidlich, aber auch Teil der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Kantonspolizei wird daher zu prüfen haben, ob weitere Massnahmen, wie die Erstellung eines Einsatzdispositivs, oder eine persönliche Beratung des Beschwerdeführers und seiner Familie angezeigt sind.