Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 34, S. 143:Art. 134 StPO Abgrenzung von Sachbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde. Neben den aufsichtsrechtlichen Rügemöglichkeiten gemäss Art. 134 lit. a und b StPO kennt das Obwaldner Prozessrecht noch eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde, mit der alle Arten unbotmässiger und mangelhafter Amtsführung gerügt werden können (E. 1).Art. 19 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 1 GOG Die Obergerichtskommission ist auch Aufsichtsbehörde über das Verhöramt, soweit es über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr befindet (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 27. August 2003
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 134 StPO ist die Beschwerde - soweit nicht ein anderes Rechtsmittel gegeben ist - unter anderem zulässig gegen ungebührliche Behandlung durch den Verhörrichter sowie gegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürliche Handlungen des Verhörrichters. In Art. 134 StPO ist sowohl die Sachbeschwerde als auch die Aufsichtsbeschwerde geregelt. Die beiden Rechtsbehelfe grenzen sich vor allem durch ihr Anfechtungsobjekt voneinander ab. Mit der Sachbeschwerde wird immer die Aufhebung eines konkreten Entscheides angestrebt, während die Aufsichtsbeschwerde das persönliche Verhalten des Beamten zum Gegenstand hat (Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 65;AbR 1994/95, Nr. 37). Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde im Besonderen ist jede Verfahrenshandlung. Dazu gehören alle Anordnungen, Aufforderungen und Fragen an die Prozessbeteiligten, sofern sie nicht in einen formellen Entscheid gekleidet sind. Soweit konkrete Entscheide ausschliesslich unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten angefochten werden, ist die Aufsichtsbeschwerde auch gegen sie möglich. In diesem Fall richtet sich die Rüge aber nicht gegen den Entscheid als solchen, sondern gegen die im Verfahrensvorgang liegende Amtsführung. Als Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde kommen Realakte und Unterlassungen in Frage. Typischer Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde im Sinne einer konkreten Tathandlung ist die in Art. 134 lit. a StPO genannte ungebührliche Behandlung. Doch auch die willkürliche oder mit einem Ermessensfehler behaftete Handlung kann zum Objekt der Aufsichtsbeschwerde gemacht werden (Bürgi, a.a.O., 90 f.). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 135 Abs. 1 StPO, wonach das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zusteht (Satz 1). Als unmittelbar betroffen gelten bei der Aufsichtsbeschwerde beispielsweise auch Zeugen, Auskunftspersonen oder Drittpersonen, soweit sie sich beispielsweise darüber beschweren, ungebührlich behandelt worden zu sein (vgl.AbR 1994/95, Nr. 37, E. 2).
Neben den aufsichtsrechtlichen Rügemöglichkeiten gemäss Art. 134 lit. a und b StPO kennt das Obwaldner Prozessverfahren auch eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde, mit der alle Arten unbotmässiger und mangelhafter Amtsführung gerügt werden können. Sie hat die Kontrolle der Amtsführung eines bestimmten Rechtspflegeorganes zur Aufgabe (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 3 GOG). Zu einer solchen Aufsichtsbeschwerde bedarf es keiner besonderen Legitimation, sondern sie kann von jedermann eingelegt werden. Entscheidend ist, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die Aufmerksamkeit der hierarchisch übergeordneten Amtsstelle auf eine Tatsachen- oder Rechtssituation zu lenken, die eine staatliche Intervention im öffentlichen Interesse als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Bürgi, a.a.O., 33 f.; vgl. auch OGKE vom 10. September 1996 i.S. C., E. 1).
b) Der Kantonsgerichtspräsident II kann nicht als unmittelbar Betroffener im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Zwar sind die von ihm getroffenen Anordnungen gemäss rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2003 vom Verhörrichter offensichtlich nicht beachtet worden. Bei der dem Verhöramt sachlich übergeordneten Instanz kann jedoch nicht von einer unmittelbaren Betroffenheit in Bezug auf die entgegen seinen Anordnungen unterbliebenen Abklärungen durch den Verhörrichter ausgegangen werden. Vielmehr nimmt der Kantonsgerichtspräsident als Beschwerdeinstanz öffentliche Interessen wahr. Hingegen ist die Legitimation zur Erhebung einer allgemeinen Aufsichtsbeschwerde ohne weiteres zu bejahen. Parteirechte kommen dem Kantonsgerichtspräsidenten II diesfalls keine zu. Der Entscheid der Obergerichtskommission ist ihm jedoch mitzuteilen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]).