Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 30, S. 127:Art. 18 StPO Ficht der Verurteilte einen Strafbefehl im Strafpunkt nicht an, erhebt er aber gegen die Gutheissung der Zivilansprüche "Einsprache", so ist diese in eine Beschwerde an die Obergerichtskommission umzudeuten (E. 1).Art. 29 Abs. 2 BV Strafbefehle des Verhöramts sind auch im Zivilpunkt zu begründen. Die Begründung muss in Art und Umfang jeweils dem Einzelfall gerecht werden (E. 2).Art. 15 ff. StPO, Art. 3a und Art. 54 GSchG, Art. 17 Ölwehrverordnung Die Forderung des Kantons auf Ersatz der Kosten für die Behebung der Folgen ei-nes Ölunfalls ist öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Ansprüche können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (E. 3 und 4).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. März 2003
Sachverhalt:
Am 19. Juni 1998 tätigte E. eine Heizöllieferung für das Hotel W. in Engelberg. Während des Abladevorganges bemerkte er den Ausfluss von Heizöl aus der Tankentlüftungsleitung ins Freie. Das Öl füllte einen Fensterschacht und floss über den Korridor in sechs Hotelzimmer. Berechnungen zufolge sind ca. 1'500 bis 2'000 Liter Heizöl ausgelaufen. Eine Gewässerverschmutzung konnte durch die seitens der Behörden getroffenen Massnahmen verhindert werden.
Im Anschluss an die Strafuntersuchung, welche auch die Erstellung von Gutachten und Ergänzungsgutachten umfasste, bestrafte das Verhöramt des Kantons Obwalden E. mit Strafbefehl vom 14. Februar 2002 in Anwendung von Art. 6 und Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Ferner verpflichtete es ihn, Kosten von Fr. 9'937.-- und Gebühren von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Die Zivilansprüche des Amtes für Umweltschutz des Kantons Obwalden in der Höhe von Fr. 10'391.55 hiess das Verhöramt gut. Der Schuldbefund lautete wie folgt: "Widerhandlung gegen das eidg. Gewässerschutzgesetz (GSchG), indem Sie die Öllieferung in den Tank des Hotels W. mittels Überbrückung vornahmen, worauf es zu einem Auslaufen von 1'500 bis 2'000 Litern Heizöl kam und dadurch die Gefahr einer Gewässerverschmutzung bestand".
Gegen diesen Strafbefehl erhob E. am 14. Februar 2002 beim Verhöramt "Einsprache". Darin führte er aus, die Busse von Fr. 2'000.-- sowie die Kosten und Gebühren von Fr. 10'937.-- würden akzeptiert. Nicht akzeptiert werde hingegen die Gutheissung der Zivilansprüche des Amtes für Umweltschutz in der Höhe von Fr. 10'391.55. Diese Forderung sei vollumfänglich auf den Zivil- respektive auf den Verwaltungsweg zu verweisen.
Mit Schreiben vom 20. März 2002 stellte das Verhöramt die Akten der Obergerichtskommission zu. Der Verhörrichter ersuchte die Obergerichtskommission um eine Prüfung, ob die "Einsprache" vom 22. Februar 2002, welche sich nur auf den Zivilpunkt beziehe, durch die Obergerichtskommission als Beschwerde zu behandeln sei.
Mit Schreiben vom 2. April 2002 teilte der Obergerichtspräsident dem Rechtsvertreter des E. mit, aufgrund der Rechtslage dränge es sich auf, die "Einsprache" im Zivilpunkt des E. als Beschwerde an die Obergerichtskommission aufzufassen und als solche entgegenzunehmen. Er habe deshalb ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Da die "Einsprache" noch nicht eingehend begründet sei, erhalte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert Frist eine schriftliche Begründung einzureichen und Anträge zu stellen.
Mit "Beschwerde" vom 18. April 2002 beantragte E., der Strafbefehl des Verhöramtes vom 14. Februar 2002 sei bezüglich der Gutheissung der Zivilansprüche des durch das Amt für Umwelt und Energie vertretenen Kantons Obwalden ihm gegenüber in der Höhe von Fr. 10'391.55 aufzuheben; die pekuniären Ansprüche seien auf die ordentlichen Verwaltungswege, respektive allenfalls auf das ordentliche Zivilverfahren zu verweisen; es sei festzustellen, dass es sich bei dem vom Kanton Obwalden geltend gemachten Anspruch und vom Verhöramt im Strafbefehl gutgeheissenen Zivilanspruch nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 18 StPO handle; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verhöramt zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner oder des Staates.
Aus den Erwägungen:
"Ferner soll auch das Rechtsmittel bei im Rahmen von Strafbefehlen beurteilten Zivilansprüchen geregelt werden. Bisher behalf man sich mit der zivilprozessualen Kassationsbeschwerde. Neu soll es die Beschwerde nach StPO sein, ausser der Verurteilte erhebe Einsprache. Diese umfasst zwangsläufig den Straf- und Zivilpunkt. Akzeptiert der Verurteilte den Strafpunkt, soll er neu nur den Zivilpunkt und zwar mittels Beschwerde anfechten können. Dasselbe gilt für den Kläger."
Diese Ausführungen waren im parlamentarischen Verfahren unumstritten (vgl. Protokoll der 5. Sitzung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung verschiedener Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Gesamtrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. November 1996, 15). Eine vom Willen des Gesetzgebers abweichende Auslegung des Art. 18 StPO drängt sich nicht auf. Vielmehr geben die Materialien den Sinn der Bestimmung zutreffend wider. Das ursprünglich als "Einsprache" bezeichnete Rechtsmittel wurde somit durch den Obergerichtspräsidenten zu Recht als Beschwerde entgegengenommen und mit Eingabe vom 18. April 2002 als solche begründet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das damalige Amt für Umweltschutz (heute: Amt für Umwelt und Energie) ordnete im Anschluss an den Vorfall vom 19. Juni 1998 verschiedene Massnahmen an. So wurde etwa der Tankrevisor B. für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Füllsonde im Tank und der Hectronik auf dem Tankfahrzeug aufgeboten. Weiter wurde eine Bauunternehmung mit Baggerfahrzeug und LKW mit Teleskopbaggergreifer aufgeboten für die Entfernung und Entsorgung des kontaminierten Bodens an der Westseite des Hotels. Das via Sickerleitung und Kanalisation in die ARA Engelberg abgeflossene Öl wurde von einer damit betrauten Unternehmung aus dem Vorabklärbecken abgesaugt und fachgerecht entsorgt. Weiter wurde das vom Hoteleingang in die Hotelzimmer geflossene und vom Hotelgang in den Öltankraum durchgesickerte Öl von der Ölwehr Engelberg vorerst abgesaugt und der Rest mit Ölbinder gebunden und zusammengetragen. Das Amt für Umweltschutz trat als Auftraggeber auf und liess die entsprechenden Rechnungen durch die Finanzverwaltung des Kantons Obwalden begleichen. Insgesamt entstanden dadurch dem Amt Kosten im Umfang von Fr. 10'391.55. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 stellte das Amt E. als Schadenverursacher eine Rechnung in diesem Betrag.
Aufgrund dieses Sachverhalts stellt sich zunächst die Frage, ob seitens des durch das Amt für Umwelt und Energie vertretenen Kantons eine Zivilforderung oder eine öffentlich-rechtliche Forderung vorliegt. Läge ein öffentlich-rechtlicher Anspruch vor, so könnte dieser nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (Niklaus Schmid, in: Donat/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996/98, N. 22 zu § 192; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG), Zürich 1998, 226 f.).
a) Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) trägt, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür (Verursacherprinzip). Ferner sieht Art. 54 GSchG vor, dass die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden werden. In der noch zum alten Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 erlassenen kantonalen Vollziehungsverordnung vom 27. Februar 1976 (VV GSchG; GDB 783.11) wird in Art. 27 ein Schadendienst vorgesehen. Laut Art. 28 VV GSchG hat der Verursacher die Kosten der Massnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gewässerverunreinigungen sowie zur Feststellung und zur Behebung von Verunreinigungen zu tragen. Sodann sieht Art. 1 der Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 (GDB 783.21) vor, dass zum Schutze der unter- und oberirdischen Gewässer vor Verunreinigung durch Wasser gefährdende Flüssigkeiten (Ölunfälle und dergl.) ein Schadendienst, Ölwehr genannt, geschaffen werde. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ölwehrverordnung hat der Verursacher bzw. Pflichtige eines Schadenfalles für den Ersatz der Ausrüstung und des Verbrauchsmaterials aufzukommen; das Amt für Gewässerschutz regelt den Nachschub und die Verrechnung des Materials. Nach Art. 12 Ölwehrverordnung übernimmt der Kommandant der Gemeindeölwehr bis zum Eintreffen der Stützpunktölwehr das Schadenplatzkommando und gibt es nachher an dessen Kommandanten weiter (Abs. 1). Der Stützpunktkommandant kann, wenn nötig, die Hilfe weiterer Stellen anfordern (Abs. 2). Der Vertreter des Amtes für Gewässerschutz löst den Schadenplatzkommandanten in der Leitung der Massnahmen ab, sobald die Mittel der Ölwehr nicht mehr benötigt werden und kein Brandschutz mehr erforderlich ist. Das Amt für Gewässerschutz kann für die Sanierung private Unternehmer und Fachleute zuziehen (Abs. 3). In Art. 14 Ölwehrverordnung wird ausgeführt, dass für die Kosten der zur Verhinderung oder Behebung von Schäden unter- oder oberirdischer Gewässer durch Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse erforderlichen Massnahmen der Pflichtige im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung aufzukommen hat (Abs. 1). Vorbehalten bleibt die Haftung für die Schädigung von Gewässern aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus Zivilrecht (Abs. 2). Nach Art. 15 Ölwehrverordnung bezieht sich die Haftpflicht im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung auf sämtliche Kosten für den Ölwehreinsatz; in Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Regierungsrat beauftragt, einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten zu erlassen. Gestützt darauf hat der Regierungsrat zunächst am 3. Februar 1976 den Tarif der Kosten für Ölwehreinsätze (LB XV, 324 ff.) erlassen, der im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls noch in Kraft stand. Darin werden nicht nur die Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen und Gerätschaften, Ausrüstung sowie Mannschaft und Funktionäre usw. geregelt, sondern auch Drittleistungen. Gemäss Ziffer 7.1 des Tarifs hat der Pflichtige alle Leistungen und Aufwendungen von Unternehmen oder Drittpersonen, die vom Schadenplatzkommando oder kantonalen Amt für Gewässerschutz angerufen und eingesetzt oder die vor dem Eintreffen der Ölwehr zur Schadensbekämpfung erbracht wurden, gemäss Rechnungsstellung zu vergüten, wobei zusätzlich zu den Rechnungsbeträgen ein Verwaltungszuschlag erhoben wird. Am 1. August 2001 wurde der Tarif der Kosten für Ölwehreinsätze durch die Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Ölwehr, Chemiewehr und Strahleneinsätze vom 3. Juli 2001 (GDB 783.211) abgelöst. Auch diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ölwehrgebühren (Art. 1) und sehen in Art. 3 insbesondere vor, dass die Leistungen und Aufwendungen Dritter, die durch die Einsatzleitung oder das Amt für Umwelt und Energie eingesetzt werden, gemäss Rechnungsstellung vom Verursacher zu tragen sind; ebenso sind die Leistungen Dritter zur Schadenbekämpfung vor dem Eintreffen der Schadenwehren vom Verursacher zu tragen, wenn sie die Einsatzleitung als Leistung anerkennt. Zum Verfahren schliesslich hält Art. 17 der Ölwehrverordnung fest, dass das Amt für Gewässerschutz die als Folge von Ölunfällen erforderlichen Verfügungen erlässt und die Gesamtabrechnung erstellt (Abs. 1). Gegen Verfügungen des Amtes für Gewässerschutz kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Abs. 2).
Im Schrifttum wird der Fall, da Erdreich durch Öl verunreinigt wird, das aus einem Tank ausgelaufen ist (wegen eines Lecks oder wegen Überfüllung) ausdrücklich als Beispiel einer verwaltungsrechtlichen Schadenersatzpflicht im Sinne des Gewässerschutzgesetzes erwähnt. In solchen Fällen sei normalerweise Eile geboten und das Gemeinwesen werde selber eingreifen, um die nötigen Schutzmassnahmen im Sinne antizipierter Ersatzvornahme zu treffen. Es sei dann nicht immer geschädigt im Sinne des Haftpflichtrechts und könne sich nicht direkt gegen den zivilrechtlich Haftpflichtigen wenden. Vielmehr werde es sich regelmässig gestützt auf das Gewässerschutzgesetz an den Verursacher halten, und es profitiere dann auch vom einfacheren Weg des Verwaltungsverfahrens, verglichen mit dem Zivilprozess (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, Zürich 1987, 488 ff.).
b) Im Lichte der zitierten Bestimmungen und der angeführten Lehrmeinung steht ausser Frage, dass es sich bei den Forderungen des Kantons Obwalden nicht um Haftpflichtansprüche des Zivilrechts, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Gestützt auf die allgemeine Regel, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können, aber insbesondere auch gestützt auf Art. 17 der Ölwehrverordnung, welche das heutige Amt für Umwelt und Energie zum Erlass der als Folge von Ölunfällen erforderlichen Verfügungen und der Gesamtabrechnung verpflichtet und den Rechtsweg an den Regierungsrat vorsieht, ist erstellt, dass das Verhöramt die Ansprüche des Kantons im Strafbefehl vom 14. Februar 2002 zu Unrecht adhäsionsweise gutgeheissen hat. Ziffer 4 des Strafbefehls des Verhöramts vom 14. Februar 2002 ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Der Kanton hat seine Forderung auf dem Verwaltungsweg durchzusetzen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist hier über die weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht zu befinden.