AbR 2002/03 Nr. 29
AbR 2002/03 Nr. 29Ow Obergericht20.12.2002
AbR 2002/03 Nr. 29, S. 127: Art. 74 Abs. 1 GOG, Art. 159 ff. StPO Ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, mit welchem der Entzug des Führerausweises angeordnet wurde, kann nicht in Wiedererwägung gezogen wer
Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 29, S. 127:Art. 74 Abs. 1 GOG, Art. 159 ff. StPO Ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, mit welchem der Entzug des Führerausweises angeordnet wurde, kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ein entsprechendes Gesuch kann daher nur als Revisionsgesuch im Sinne der Art. 159 ff. StPO entgegengenommen werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2002
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 74 Abs. 1 GOG richtet sich das Verfahren im Administrativmassnahmeverfahren sinngemäss nach der Strafprozessordnung. Es gelten insbesondere die gleichen Rechtsmittelfristen wie im Strafverfahren. Dementsprechend wendet die Obergerichtskommission in konstanter Praxis grundsätzlich die Regeln des Strafverfahrens auf das Administrativmassnahmeverfahren an (vgl. etwa AbR 1996/97, Nr. 41, E. 4; OGKE vom 9. April 1999 i.S. N., vom 13. Juli 2000 i.S. C., vom 15. Februar 2001 i.S. K.). Auch im vorliegenden Fall fällt die Anwendung anderer Verfahrensbestimmungen nicht in Betracht. Insbesondere ist die Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (Verwaltungsverfahrensverordnung; VwVV; GDB 133.21) nicht anwendbar, da sich das Wiedererwägungsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 16. September 2002, also nicht gegen die Verfügung einer Verwaltungsinstanz richtet, sondern gegen einen gerichtlichen Rechtsmittelentscheid (vgl. auch VVGE 1993/94, Nr. 4). Gemäss Art. 132 StPO ist ein fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel mit der unrichtigen Rechtsmittelbezeichnung von der zuständigen Instanz zu behandeln. Das Wiedererwägungsgesuch ist daher als Revisionsgesuch im Sinne der Art. 159 ff. StPO entgegenzunehmen.