Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 2, S. 41:Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Der Begriff der ehelichen Wohnung ist im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände zu konkretisieren. Zuweisung eines Einfamilienhauses einschliesslich Einliegerwohnung an einen Ehegatten wegen Gefährdung von dessen Persönlichkeit bei Zusammenleben unter einem Dach.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 2. Mai 2002
Aus den Erwägungen:
3.a) In seinem Rekurs vom 11. Juni 2001 führt der Gesuchsgegner aus, sein Rekurs richte sich nicht gegen die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin. Mit dieser Zuweisung könne er sich abfinden. Der Rekurs richte sich nur dagegen, dass zwischen ehelicher Wohnung und Einliegerwohnung kein Unterschied gemacht werde, und dass diese kein getrenntes Schicksal hätten. Entsprechend richten sich auch seine Rekursanträge lediglich auf die Einliegerwohnung (Anträge Ziff. 2a und b). Demzufolge ist nicht mehr umstritten, wem die eheliche Hauptwohnung im Einfamilienhaus zuzuteilen ist. Gegenstand des Rekursverfahrens bilden somit nur die Fragen, welchem Ehegatten die Einliegerwohnung zur Benützung zuzuweisen, und welche Frist für den Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung festzusetzen ist. Nachdem der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 3. August 2001 den Gesuchsgegner im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verpflichtete, das Einfamilienhaus (einschliesslich Einliegerwohnung) bis spätestens 30. September 2001 zu verlassen, ist Rekursantrag Ziff. 4 des Gesuchsgegners betreffend Auszugsfrist gegenstandslos geworden. In seiner Rekursantwort vom 20. August 2001 hält der Gesuchsgegner jedoch an seinen Rekursanträgen fest, und er macht geltend, er erachte den Entscheid des Obergerichtspräsidenten als nicht richtig. Es wird daher auch im Rekursverfahren zu prüfen sein, welchem Ehegatten die Einliegerwohnung zuzuweisen ist; gegebenenfalls - bei Gutheissung des Rekurses des Gesuchsgegners in diesem Punkt - wäre der Gesuchstellerin Frist zur Räumung der Einliegerwohnung anzusetzen.
b) Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2001 angeordnet, dass der Gesuchsgegner das Einfamilienhaus einschliesslich Einliegerwohnungzu verlassen habe.
aa) Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Bei der Wohnung im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um die eheliche Wohnung im Sinne von Art. 162 ZGB und nicht um die enger umschriebene Familienwohnung nach Art. 169 ZGB. Auch wenn die Familienwohnung im Vordergrund steht, kann sich das Familienleben in verschiedenen Wohnungen abspielen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1995, N. 29 zu Art. 176 ZGB). Besteht mehr als eine eheliche Wohnung, so gelten die gleichen Kriterien wie bei der Zuteilung der Familienwohnung (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar 1998, N. 36 zu Art. 176 ZGB). Auch die Zweit-, sogar die regelmässig benützte Ferienwohnung ist eheliche Wohnung im Sinne von Art. 162 ZGB. Es ist unerheblich, ob sich die Ehegatten nur vorübergehend oder mit der Absicht dauernden Verbleibens darin aufhalten (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 12 zu Art. 162/25 ZGB). Demgegenüber genügt der Aufenthalt zu einem Sonderzweck nicht, um an diesem Ort eine eheliche Wohnung zu begründen; nicht als eheliche Wohnung sind deshalb Räume zu bezeichnen, in denen die Ehegatten nicht wohnen, sondern die sie beispielsweise ausschliesslich zu beruflichen Zwecken verwenden (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, a.a.O., N. 13 zu Art. 162/25 ZGB). Die eheliche Wohnung ist grundsätzlich ungeteilt zuzuweisen. Ein wohnungsinternes Getrenntleben ist unter Umständen denkbar, wenn durch Aufteilung der Räume ein ungestörtes Leben beider Ehegatten gewährleistet ist. Voraussetzung ist demnach, dass eine Aufteilung in zwei separate Einheiten möglich ist, sorgt doch erfahrungsgemäss die gemeinsame Benützung einzelner Räume für weiteren Konfliktstoff. Neben dieser räumlichen Voraussetzung für ein wohnungsinternes Getrenntleben dürfen keine Gründe persönlicher Natur dagegen sprechen. Solche persönlichen Gründe liegen vor, wenn trotz des wohnungsinternen Getrenntlebens eine Gefährdung der Persönlichkeit oder des Wohls der Familie glaubhaft gemacht wird (Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, St. Gallen 1995, 84). Generell ist aus psychologischer Sicht ein Getrenntleben der Parteien, bei dem sich ständige Begegnungen vermeiden lassen, vorzuziehen, um eventuelle zusätzliche Auseinandersetzungen zu vermeiden (Bachmann, a.a.O., 85).
bb) Der Obergerichtspräsident hat in seinem Massnahmeentscheid vom 3. August 2001 im Wesentlichen Folgendes erwogen: Bei der Beurteilung, ob die Einliegerwohnung ebenfalls als eheliche Wohnung zu bezeichnen sei, sei nicht nur auf die momentane Nutzung abzustellen. Vielmehr dürfe die unbestrittene Tatsache berücksichtigt werden, dass die Parteien ihr Eheleben früher im ganzen Einfamilienhaus gelebt hätten. Auch wenn es sich bei der Einliegerwohnung um eine abgeschlossene Einzimmerwohnung handle, sei nicht zu verkennen, dass diese in einem engen räumlichen Konnex mit der Hauptwohnung stehe. Eine Aufteilung der Wohnungen würde mit grösster Wahrscheinlichkeit weiteren Konfliktstoff schaffen und ein ungestörtes Leben beider Ehegatten nicht gewährleisten. Auch wenn die Haupt- und Einliegerwohnung über separate Eingänge verfügten, käme die vom Gesuchsgegner verlangte Aufteilung der Wohnungen auf die beiden Ehegatten weitgehend einem wohnungsinternen Getrenntleben gleich. Eine derartige Aufteilung falle namentlich ausser Betracht, wenn sie eine Gefährdung der Persönlichkeit oder des Wohls der Parteien bewirken könne. Das habe zur Folge, dass der Begriff der ehelichen Wohnung nicht von vornherein ein- für allemal objektiv feststehe, sondern dass er im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände zu konkretisieren sei. Schematische Abgrenzungen verböten sich somit, und im vorliegenden Fall sei namentlich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Gefährdung ihrer Gesundheit mit zu berücksichtigen. Die Arztzeugnisse von Hausarzt H. seien zweifellos durch die einseitige Darstellung der Gesuchstellerin ihm gegenüber mitgeprägt. Es könne auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich H. die Sicht der Gesuchstellerin zu eigen gemacht habe. Dennoch liessen sich die Arztzeugnisse von H. nicht einfach als Gefälligkeitszeugnisse abtun. Sie dokumentierten eindrücklich, dass - obwohl keine konkreten Vorwürfe gegenüber dem Gesuchsgegner erhoben würden - die eheliche Situation derart belastet sei, dass ein unproblematisches Zusammenleben auf engem Raum nicht mehr denkbar sei. Es ergebe sich daraus insbesondere auch der angeschlagene Gesundheitszustand der Gesuchstellerin, wobei offen bleiben könne, auf welche Gründe diese Situation im Einzelnen zurückzuführen sei. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung stehe jedenfalls fest, dass ein schwieriges Zusammenleben unter Ehegatten zu psychischen und psychosomatischen Reaktionen mit Krankheitswert führen könne, und vorliegend sei dies bei der Gesuchstellerin, namentlich mit Blick auf das Asthma bronchiale, offensichtlich in besonderem Masse der Fall. Würde der Gesuchsgegner für längere Zeit zumindest an einzelnen Tagen der Woche in nächster Umgebung der Gesuchstellerin leben, so würde dadurch ihre Persönlichkeit und ihr Wohl gefährdet. Eine Expertise über den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin erweise sich unter diesen Umständen nicht als notwendig. Es rechtfertige sich bei dieser Sachlage, das ganze Einfamilienhaus als eheliche Wohnung im Sinne von Art. 176 ZGB zu qualifizieren. Da der Gesuchsgegner die Hauptwohnung im Einfamilienhaus nicht für sich beanspruche, sei mit der Qualifikation der Einliegerwohnung als eheliche Wohnung letztlich auch schon über die Zuteilung der Einliegerwohnung entschieden.
cc) Diesen Erwägungen ist auch im Rahmen der Beurteilung des Rekurses zuzustimmen. Es kann vollumfänglich auf die Begründung des Massnahmeentscheids des Obergerichtspräsidenten vom 3. August 2001 verwiesen werden. Was der Gesuchsgegner, namentlich in seiner Rekursantwort vom 20. August 2001, dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass bei einer Benützung der Einliegerwohnung durch den Gesuchsgegner ungünstige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin zu erwarten wären. Dies ergibt sich aus den Arztzeugnissen von H., und ist aufgrund der konkreten Umstände auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch wenn die Arztzeugnisse mit der nötigen Vorsicht gelesen werden, so ergeben sich keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, die Arztzeugnisse als unglaubwürdig und beweisuntauglich zu betrachten. Es kann daher darauf abgestellt und auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens betreffend die Ursachen der Krankheitssymptome der Gesuchstellerin verzichtet werden. Bei dieser Sachlage vermögen auch die weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners hinsichtlich der Zuweisung der Einliegerwohnung zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Dass es sich bei Hauptwohnung und Einliegerwohnung um getrennte Bereiche handelt, wurde schon durch den Obergerichtspräsidenten in seinem Massnahmeentscheid berücksichtigt, ist aber vorliegend nach dem Gesagten nicht entscheidend. Ebenso wenig kann allein auf die gegenwärtige Nutzung der Einliegerwohnung im Rahmen ihres Ateliers abgestellt werden, und es spielt auch keine Rolle, ob es sich bei dieser Tätigkeit um ein Hobby oder um eine Berufsausübung handelt, und ob die Hauptwohnung gross genug wäre für die entsprechende Nutzung. Schliesslich kann auch dem Argument des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden, seine Benutzung der Einliegerwohnung sei Voraussetzung der Domizilhaltung und des Verlangens von Domizilgebühren. Der Gesuchsgegner hat das Domizil nicht zwingend an seinem bisherigen Wohnsitz auszuüben, und auch seine Verwaltungsratsfunktionen hängen nicht von seinem Wohnsitz an diesem Ort ab. Schon der Obergerichtspräsident wies darauf hin, dass es dem Gesuchsgegner freistehe, zum Beispiel an einer anderen Adresse in X. eine Wohnung zu beziehen und es dürfte nicht mit Problemen verbunden sein, den entsprechenden Domizilwechsel für die von ihm betreuten Unternehmen vorzunehmen. Diese Einschätzung hat sich im Laufe des Rekursverfahrens bestätigt, hat doch der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Oktober auf entsprechendes Editionsbegehren hin ausgeführt, dass er ab 1. Oktober 2001 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 350.-- in X. eine Wohnung zur Domizilgebung und für seine geschäftliche Tätigkeit gemietet habe. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner für seine geschäftlichen Aktivitäten nicht auf die Einliegerwohnung angewiesen ist. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Einliegerwohnung entsprechend dem Massnahmeentscheid des Obergerichtspräsidenten der Gesuchstellerin zur Verfügung zu stellen ist. Da der Gesuchsgegner per Ende September 2001 in Y. eine neue Wohnung bezogen hat, ist vorliegend über seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht mehr zu befinden. Der Rekurs des Gesuchsgegners ist, soweit er die eheliche Wohnung betrifft, abzuweisen.