Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 1, S. 40:Art. 175 ZGB Für die Bewilligung des Getrenntlebens der Ehegatten müssen keine strengen Voraussetzungen erfüllt sein.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Juli 2003
Aus den Erwägungen:
2.a) Der Rekurrent rügt die Bewilligung des Getrenntlebens und macht geltend, die Voraussetzungen gemäss Art. 175 ZGB seien nicht erfüllt. Die Rekursgegnerin habe das Vorhandensein einer Gefährdung ihrer Persönlichkeit, der wirtschaftlichen Sicherheit oder des Familienwohles nicht glaubhaft machen können. Hinzu komme, dass sie die Ursachen, die zu den ehelichen Spannungen geführt hätten, in alleiniger Verantwortung gesetzt habe, weshalb gemäss Lehre und Rechtsprechung ihr Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes rechtsmissbräuchlich sei.
b) Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Es genügt, wenn einer dieser drei Gründe erfüllt ist, dessen Vorhandensein der gesuchstellende Ehegatte glaubhaft zu machen hat. Die Gefährdung, welche mit der körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft des Ehepaares zusammenhängen muss, hat ernsthaft zu sein, was vom angerufenen Eheschutzrichter aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, N. 9 zu Art. 175 ZGB; Ivo Schwander, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 1996, N. 4 zu Art. 175 ZGB).
Die Ursachen ehelicher Schwierigkeiten sind vielfältig und lassen sich nur selten auf das Verhalten lediglich eines Ehegatten zurückführen. Sie können durch äussere Faktoren, die sich auf Lebensbedingungen der Familie auswirken, verstärkt werden (z.B. Veränderungen in der Arbeitssituation). Der Eheschutzrichter hat die meist komplexen Ursachen der ehelichen Schwierigkeiten nicht näher abzuklären, sondern hat lediglich festzustellen, ob eine ernstliche Gefährdung der Persönlichkeit eines Ehegatten oder des Familienwohls vorliegt. Dabei ist das Verschulden der Ehegatten nicht zu prüfen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 10 zu Art. 175 ZGB). Die Praxis kannte in der Vergangenheit seltene Fälle, in denen der Anspruch des für die ehelichen Spannungen allein verantwortlichen Ehepartners gegen den Willen des an der Ehe festhaltenden Partners mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geschützt werden konnte (Nidwaldner Gerichts- und Verwaltungspraxis 1988-1992, Nr. 32; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 20 zu Art. 163 ZGB und N. 11 zu Art. 175 ZGB). Nach der Revision des Scheidungsrechtes im Jahre 2000 stellt sich jedoch die Frage, ob das Getrenntleben nach heutigem Recht nicht auch in solchen Fällen zu bewilligen wäre, wenn ein Ehegatte damit die für eine Scheidung gemäss Art. 114 ZGB erforderliche Trennung von vier Jahren veranlassen möchte. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, nachdem - wie nachfolgend gezeigt wird - das Begehren der Rekursgegnerin auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ohnehin berechtigt ist.
c) Vorliegend ist unbestritten, dass eheliche Spannungen bestehen, welche von den Parteien jedoch sehr unterschiedlich gewichtet werden. Die Rekursgegnerin fühlt sich durch die eheliche Situation offensichtlich seit langem überfordert, weshalb sie ihre Probleme schriftlich festhalten musste. Der Rekurrent macht geltend, die Rekursgegnerin habe sich verändert, sie habe einen Drang zur Selbstverwirklichung und beschäftige sich zunehmend mit Esoterik. Sie sei in einer problematischen Situation und habe auch zugegeben, "an sich arbeiten" zu müssen. Ihr Verhalten und ihre veränderten Lebensgewohnheiten seien somit die alleinige Ursache für die ehelichen Spannungen, welche nicht derart gravierend seien, dass sie eine Aufhebung des ehelichen Haushaltes rechtfertigen würden.
Anlässlich ihrer Befragung durch lic.phil. H. erzählten alle drei Kinder ihrem Alter entsprechend von anhaltenden Problemen zwischen ihren Eltern. Diese hätten oft Streit, indem sie einander anschrieen oder nicht mehr miteinander redeten. Die Familie sei in gros-ser Unruhe, was die einzelnen Familienmitglieder verändert und vermehrt zu Streit unter den Geschwistern geführt habe. Darum könne es so nicht weitergehen. Während der jüngste Sohn M. seinen Wunsch nach einem friedlichen Zusammenleben aller Hausgenossen zum Ausdruck bringt, sprechen sich die beiden grösseren Kinder entschieden für eine Trennung der Parteien aus. Erfahrungsgemäss befürworten Kinder die Trennung ihrer zerstrittenen Eltern erst, wenn sie selbst durch den elterlichen Konflikt derart belastet sind, dass sie keine andere Lösung mehr sehen. Dies alles spricht dafür, dass vorliegend die Eheprobleme der Parteien ein Ausmass angenommen haben, welches das Familienwohl, namentlich die psychische und physische Gesundheit der drei Kinder, gefährdet. Zusätzlich belastet wird die familiäre Situation durch das nunmehr seit Oktober 2002 laufende Verfahren, in welchem unter anderem auch die Frage der Zuteilung der elterlichen Obhut heftig umstritten ist. Der tiefe Konflikt der Eltern führt bei den Kindern zu einem ständigen Loyalitätskonflikt, der ein alltägliches Zusammenleben fast unmöglich macht. Hinzu kommt die überraschende Pensionierung des Gesuchsgegners, auf welche sich die Familie nicht einstellen konnte, da sie gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz keine Kenntnis davon hatte.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden, durch die Akten belegten Umstände die gesetzlichen Voraussetzungen für eine eheschutzrichterliche Trennung glaubhaft vorliegen. Wer von den beiden Ehegatten die ehelichen Probleme verschuldet hat, ist dabei - wie unter E. 2.b) erwähnt - nicht von Bedeutung. Der Vorwurf, die Rekursgegnerin handle rechtsmissbräuchlich, kann somit nicht gehört werden. Dies gilt umso mehr, als die Belastungen des Familienwohles auch durch äussere Faktoren wie unterschiedliche Freizeitinteressen, den Altersunterschied zwischen den Parteien sowie die Pensionierung des Gesuchsgegners bedingt sind. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, der Rekursgegnerin das Getrenntleben zu bewilligen, ist somit rechtens.