Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 9, S. 62:Art. 587 Abs. 2 ZGB, Art. 89 EG ZGB, Art. 72 Abs. 2 ZPO Zur Erstreckung der Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB ist die Obergerichtskommission zuständig (E. 1). Eine Fristerstreckung rechtfertigen Umstände, welche auf die Solvenz und Insolvenz der Erbschaft einen Einfluss haben. Sind die Aktiven so bedeutend, dass auch im Falle des späteren Unterliegens in einem Prozess die Erbschaft nicht überschuldet sein wird, so kann dem Erben die sofortige Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zugemutet werden. Bewilligung einer Notfrist nach Art. 72 Abs. 2 ZPO (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. März 2001
Sachverhalt:
Am 11. August 2000 ordnete die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden auf Antrag von D. die Durchführung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass des am 30. Juni 2000 verstorbenen A. an. Mit der Durchführung beauftragte sie das Konkursamt Obwalden. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 setzte das Konkursamt Rechtsanwalt X. als Vertreter des gesetzlichen Erben D. Frist an, um sich binnen eines Monats über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
Am 16. Februar 2001 ersuchte Rechtsanwalt X. namens seines Mandanten, die angesetzte Frist sei um zwei Monate bis zum 30. April 2001 zu erstrecken.
Aus den Erwägungen:
Zuständig für die Fristerstreckung ist gemäss Art. 89 EG ZGB die Obergerichtskommission; der Verweis in dieser Bestimmung auf Art. 582 ZGB ist ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen (AbR 1931/35, 35; OGKE vom 30. Juli 1999 i.S. J.O.).
Gemäss dem öffentlichen Inventar beträgt der Aktivenüberschuss bei Berücksichtigung aller umstrittenen Forderungen Fr. 90'012.10. Das Haus C. figuriert unter den Aktiven mit einem Wert von Fr. 292'450.--. Der Schätzung des Grundstücks vom 2. Dezember 2000 ist zu entnehmen, dass das Grundstück einen unbelasteten Verkehrswert per 30. Juni 2000 von Fr. 550'000.-- aufweist. Von diesem Betrag zog die Schätzungskommission den Wert des Nutzniessungsrechts von Fr. 257'550.-- ab, woraus ein belasteter Verkehrswert des Grundstücks von Fr. 292'450.-- resultierte. Im Schreiben vom 14. Februar 2001 macht nun Rechtsanwalt X. geltend, das Nutzniessungsrecht dürfte höchstens in einem Wert von Fr. 137'500.-- bestehen. Daraus wird ersichtlich, dass im Falle einer erfolgreichen Herabsetzungsklage der Wert des Grundstücks grösser wäre als der bei voller Berücksichtigung des Nutzniessungsrechts angenommene Wert von Fr. 292'450.--. Würden sodann die von M. geltend gemachten Forderungen bei den Passiven der Erbschaft nicht berücksichtigt, so würde sich der Aktivenüberschuss weiter erhöhen. Dies zeigt, dass auch bei Berücksichtigung der durch den Gesuchsteller geltend gemachten Ansprüche die Solvenz der Erbschaft ausser Frage steht. Mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger soll aber die Deliberationsfrist im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB nur erstreckt werden, wo die Umstände es rechtfertigen (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 7 zu Art. 587 ZGB; Wissmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 587 ZGB). Sind also die Aktiven so bedeutend, dass auch im Falle des späteren Unterliegens in einem Prozess die Erbschaft nicht überschuldet sein wird, so läuft der Erbe bei der Annahme der Erbschaft keine Gefahr, und es kann ihm die sofortige Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zugemutet werden (Wissmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 587 ZGB). Im vorliegenden Fall erweist sich daher die verlangte Fristerstreckung als nicht gerechtfertigt. Somit kann nur eine Notfrist von 5 Tagen bewilligt werden, welche mit der Eröffnung dieses Entscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 72 Abs. 2 ZPO).