Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 8, S. 60:Art. 308 und Art. 315 ff. ZGB, Art. 243 lit. a ZPO Abgrenzung der Zuständigkeiten von Scheidungs- und Eheschutzrichter, Vormundschaftsbehörde sowie Vollstreckungsrichter für Kindesschutzmassnahmen. Der Vollstreckungsrichter ist zuständig für die Vollstreckung eines in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsentscheides über das Besuchsrecht; eine Erziehungsbeistandschaft ist durch die Vormundschaftsbehörde zu errichten.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2000
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. August 1999 regelte der Kantonsgerichtspräsident I des Kantons Obwalden in einem Verfahren zwischen den Eheleuten E. und B. gestützt auf Art. 145 aZGB unter anderem das Besuchsrecht. Dabei wurde E. das Recht eingeräumt, die beiden gemeinsamen Kinder L. und J. je am 1. Wochenende eines Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, am Ostermontag, am Stephanstag sowie während zwei Schulferien-Wochen (nach zweimonatiger vorgängiger Absprache) auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Diese Besuchsrechtsregelung erwuchs in Rechtskraft.
Am 13. November 2000 stellte E. beim Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden das Gesuch, es sei B. unter Strafandrohung zu verhalten, ihm die beiden Kinder L. und J. vom 1. bis 3. Dezember 2000, am 26. Dezember 2000 sowie vom 5. bis 7. Januar 2001 auf seine Kosten auf Besuch zu geben, und über die beiden Kinder sei zwecks ordnungsgemässer Durchführung des Besuchsrechts eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten.
Mit Entscheid vom 16. November 2000 trat der Kantonsgerichtspräsident II auf das Gesuch vom 13. November 2000 betreffend Besuchsrecht nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob E. Rekurs bei der Obergerichtskommission. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 16. November 2000 und erneuerte im Übrigen die beim Kantonsgerichtspräsidenten gestellten Anträge.
Aus den Erwägungen:
1.a) Die Vorinstanz ist auf das Vollstreckungsgesuch des Rekurrenten nicht eingetreten mit der Begründung, es werde damit nicht die Vollstreckung, sondern die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB beantragt. Dies komme einer Neuregelung des Besuchsrechts gleich, für welche gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB sowohl in streitigen als auch in nichtstreitigen Fällen die Vormundschaftsbehörde zuständig sei. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, sein Gesuch vom 13. November 2000 sei eindeutig auf die Vollstreckung des im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 26. August 1999 geregelten Besuchsrechts gerichtet gewesen. Dafür sei der Vollstreckungsrichter gemäss Art. 243 ZPO zuständig, weshalb der Kantonsgerichtspräsident II auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die Errichtung einer Beistandschaft sei lediglich als ergänzende Vollstreckungsmassnahme beantragt worden.
b) Gemäss Art. 243 lit. a ZPO können rechtskräftige gerichtliche Entscheide im Befehlsverfahren vollstreckt werden. Darunter fallen grundsätzlich auch in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheide, die das Besuchsrecht zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und seinen Kindern regeln. Das Vollstreckungsbegehren richtet sich gegen den obhutsberechtigten Elternteil, der unter Androhung einer Ordnungsbusse oder der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB dazu angehalten werden soll, die Kinder dem besuchsberechtigten Elternteil zu überlassen (Art. 299 ZPO; Meier/Schneller, Scheidungsverfahren nach revidiertem Recht, Zürich 1999, 66).
Das Gesuch vom 13. November 2000 enthält unter Ziff. 1 den Antrag, die Rekursgegnerin sei unter Androhung von Nachteilen gemäss Art. 292 StGB zu verhalten, die beiden Kinder L. und J. am Wochenende vom 1. bis 3. Dezember 2000, am 26. Dezember 2000 sowie am Wochenende vom 5. bis 7. Januar 2001 dem Rekurrenten auf Besuch zu geben. Die beantragten Besuchszeiten entsprechen Ziff. III der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 26. August 1999 betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Somit wird offensichtlich, dass der Rekurrent das ursprünglich festgelegte Besuchsrecht gegenüber der Rekursgegnerin auf dem Weg der Zwangsvollstreckung durchsetzen möchte. Dafür ist der Vollstreckungsrichter grundsätzlich zuständig (Art. 34 Abs. 1 lit. f GOG i.V. mit Art. 243 lit. a und Art. 293 ff. ZPO). Zu prüfen bleibt, ob sich an dieser Zuständigkeit etwas ändert, weil der Rekurrent in Ziff. 2 seines Gesuchs die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt hatte.
c) Erfordern es die Verhältnisse, kann zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Kind und seinem nicht obhutsberechtigten Elternteil eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werden (Art. 308 ZGB)
Zuständig für die Anordnung dieser Kindesschutzmassnahme sind in der Regel die vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 ZGB). Nur wenn im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens Kindesschutzmassnahmen anzuordnen oder abzuändern sind, ist dafür der Scheidungs- bzw. der Eheschutzrichter zuständig (Art. 315a und 315b ZGB; Annatina Wirz, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 30 ff. zu Art. 134 mit Art. 315a/b).
Daraus ergibt sich, dass die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB nie in die Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters gemäss Art. 243 lit. a ZPO fallen kann. Somit ist der Kantonsgerichtspräsident II auf den entsprechenden Antrag zu Recht nicht eingetreten und hat die Sache an die Vormundschaftsbehörde weitergeleitet. Seine Schlussfolgerung, die Vormundschaftsbehörde sei damit auch für die Vollstreckung des Besuchsrechtes zuständig, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, und es fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage.
Die fehlende Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters im Zusammenhang mit der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft ändert somit nichts daran, dass er auf das Gesuch des Rekurrenten, soweit dieser die Vollstreckung der in Rechtskraft erwachsenen Besuchsrechtsregelung verlangte, hätte eintreten müssen. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Da die Vorinstanz materiell noch nicht über das Vollstreckungsgesuch befunden hat, kann die Obergerichtskommission entgegen dem Antrag des Rekurrenten nicht an ihrer Stelle entscheiden. Die Parteien würden sonst eine Instanz verlieren (OGKE vom 28. Januar 1997 i.S. M. AG; OGKE vom 28. Januar/18. Februar 1997 i.S. St.) Daher ist die Sache an den Kantonsgerichtspräsidenten II zurückzuweisen, damit er über die zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechtes befinden kann. Er wird dabei zu berücksichtigen haben, dass eine Zwangsmassnahme gegen den obhutsberechtigten Elternteil immer auch die Kinder betrifft. Somit muss in jedem Fall geprüft werden, ob das Kindeswohl einer Vollstreckung der Besuchsrechtsregelung entgegensteht (Wirz, a.a.O., N. 15 zu Art. 274 ZGB). Dabei wird sich insbesondere die vom Rekurrenten selbst aufgeworfene Frage stellen, ob das Besuchsrecht ohne die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde dem Wohl der beiden Kinder entspricht.
2.a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 16. November 2000 ist insoweit aufzuheben, als der Kantonsgerichtspräsident auf das Gesuch des Rekurrenten, das Besuchsrecht zu vollstrecken, nicht eingetreten ist. Soweit der Rekurrent die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt hat, ist die Verfügung zu bestätigen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an den Kantonsgerichtspräsidenten zur Beurteilung zurückzuweisen.