Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 6, S. 55:Art. 272 und Art. 273 ZGB Recht und Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber unmündigen Kindern (E. 2).Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Bei der Berechnung des Existenzminimums zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge sind nur die Prämien für den obligatorischen Teil der Krankenversicherung zu berücksichtigen. Der Prämienaufwand für Zusatzversicherungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen einzubeziehen (E. 3/b/cc). Die Steuern sind zu berücksichtigen, wenn keine Unterdeckung resultiert (E. 3/b/gg).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001
Aus den Erwägungen:
2.a) Die Rekurrentin beantragt vorab, es sei im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, dass der Rekursgegner nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, seine beiden Töchter im festgelegten Umfang zu sich auf Besuch zu nehmen.
Der Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen Kindern gemäss Art. 273 ZGB ist ein unübertragbares und unverzichtbares Recht, das dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar 1997, N. 53 ff. zu Art. 273 ZGB). Ein rechtskräftig geregeltes Besuchsrecht kann grundsätzlich gegen den obhutsberechtigten Elternteil auf dem Weg der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Meier/Schneller, Scheidungsverfahren nach revidiertem Recht, Zürich 1999, 66; OGKE vom 20. Dezember 2000 i.S. R.E.).
Gemäss herrschender Lehre ist der Besuchsberechtigte aufgrund seiner elterlichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 272 ZGB verpflichtet, den ihm eingeräumten Kontakt mit seinen unmündigen Kindern zu pflegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine gerichtliche Geltendmachung namens des Kindes, insbesondere eine Zwangsvollstreckung gesetzlich nicht vorgesehen (Hegnauer, a.a.O., N. 57 zu Art. 273 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 26 zu Art. 133 ZGB). Die Vernachlässigung der Besuchsrechtspflicht kann jedoch zu einem Entzug des Besuchsrechtes führen, sofern dies das Kindeswohl erforderlich macht (Art. 274 Abs. 2 ZGB; Hegnauer, a.a.O. N. 17 ff. zu Art. 274 ZGB).
Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht hervor, dass die getroffene, gestaffelte Besuchsrechtsregelung dem Umstand Rechnung tragen soll, dass der Kontakt zwischen dem Rekursgegner und seinen beiden Töchtern während längerer Zeit unterbrochen war. Die vorgesehene Ausdehnung des Besuchsrechtes nach einer Phase der Angewöhnung liegt somit im Interesse der Kinder. Die Rekurrentin macht geltend, der Rekursgegner habe ihr gegenüber angekündigt, erst vom ausgedehnten Besuchsrecht Gebrauch machen zu wollen. Der Rekursgegner bestreitet dies mit dem Hinweis, er sei immer gewillt gewesen, den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen.
Der Kantonsgerichtspräsident hat den Parteien in den Erwägungen die Gründe für die getroffene Besuchsrechtsregelung aufgezeigt und insbesondere den Rekursgegner auf die ihm obliegende Pflicht hingewiesen, was einer Ermahnung gleichkommt. Die Erwähnung dieser Pflicht im Dispositiv hätte keine zusätzliche Wirkung, da sie rechtlich nicht vollstreckt werden könnte. Somit ist die Verfügung vom 14. Januar 2000 in diesem Punkt nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs der Rekurrentin in diesem Punkt abzuweisen ist.
b) Die Rekurrentin verlangt eventualiter, das Besuchsrecht sei auf den ersten Samstag jeden Monats und jeden dritten Sonntag des Monats zu beschränken und das Ferienbesuchsrecht auszuschliessen.
Es versteht sich jedoch von selbst, dass die von der Vorinstanz vorgesehene Ausdehnung des Besuchsrechtes nur dann dem Kindeswohl entspricht, wenn sich der Rekursgegner auch um eine Vertiefung des Kontaktes zu seinen Kindern bemüht und bereits das beschränkte Besuchsrecht wahrnimmt. Anhaltspunkte, dass er dies von vornherein nicht beabsichtigt, liegen aufgrund der Akten nicht vor, weshalb sich eine Beschränkung des Besuchsrechtes auch nicht aufdrängt. Dies gilt umso mehr, als die getroffene Besuchsrechtsregelung einer anlässlich der Verhandlung erzielten Einigung entspricht und die Rekurrentin keine nachvollziehbaren Gründe anführt, weshalb diese nicht dem Kindeswohl Rechnung tragen sollte. Der Eventualantrag der Rekurrentin ist somit ebenfalls abzuweisen. ...
3.b)cc) (Berechnung des Existenzminimums zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Umstritten sind weiter die Kosten für die Prämien der Krankenkasse. Die Vorinstanz berücksichtigte die Prämien für die Grundversicherung von monatlich Fr. 136.80 und zusätzlich einen ermessensweise berechneten Zuschlag von Fr. 10.-- für nicht luxuriöse Zusatzversicherung. Unter Abzug der Prämienverbilligung von Fr. 50.-- ergab dies einen Totalbetrag von Fr. 96.80. Der Rekursgegner macht geltend, der Kantonsgerichtspräsident habe zu Unrecht nicht die ganze Prämie für die Zusatzversicherung berücksichtigt, mit der Begründung, es seien keine konkreten Ausführungen zur Frage des "luxuriösen Charakters" gemacht worden.
Der Rekursgegner hatte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Krankenkassenprämien-Abrechnungen 1999 und 2000 eingereicht. Darin werden zwar die Zusatzversicherungen und die entsprechenden Prämien aufgelistet, es fehlen jedoch detaillierte Angaben darüber, welche Risiken diese Zusatzversicherungen abdecken. Der Kantonsgerichtspräsident hat ermessensweise Fr. 10.-- der Zusatzversicherungsprämien für nicht luxuriöse Leistungen eingesetzt.
Die Frage der Berücksichtigung der Zusatzversicherungsprämien im Existenzminimum ist ein Problem, welches sich seit dem Inkrafttreten des Versicherungsobligatoriums mit dem Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 am 1. Januar 1996 neu gestellt hat. Die Obergerichtskommission hat dazu eine Praxis eingeleitet, wonach Zusatzversicherungen mit luxuriösem Charakter grundsätzlich nicht berücksichtigt würden, wohl aber Zusatzversicherungen nicht luxuriösen Charakters, die in der Regel nur eine kleine Zusatzprämie kosteten, namentlich für die freie Arzt- und Spitalwahl (vgl. dazu OGKE vom 21. Mai 1999 i.S. R.B.; vgl. auch VGPE vom 9. September 1999 i.S. B.G.). Inzwischen hat sich gezeigt, dass auch jenseits der Privat- und Halbprivatversicherungen durch die Krankenkassen eine Vielfalt von Zusatzversicherungen angeboten wird, und dass diese zum Teil ganz erhebliche Prämien nach sich ziehen. In einem späteren Entscheid hat es deshalb die Obergerichtskommission offengelassen, ob an dieser Praxis festzuhalten ist, oder ob in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen Prämien für Zusatzversicherungen zu berücksichtigen sind (OGKE vom 3. November 2000 i.S. M.L.B.).
Die neuere Lehre sowie das Bundesgericht sprechen sich dafür aus, regelmässig nur die Prämien für den obligatorischen Teil der Krankenversicherung zu berücksichtigen (vgl. Meier/Zweifel/Zaborowski/Jent-Sfrensen, Lohnpfändung - optimales Existenzminimum und Neuanfang?, Zürich 1999, 52, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 1998 [5P. 26/1998]). Dieser Auffassung ist zu folgen. Auch die von der Obergerichtskommission mit heutigem Datum beschlossenen und ab 1. März 2001 gültigen neuen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sehen ausdrücklich vor, dass der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden kann (Ziff. II.3. letzter Satz). Eine Berücksichtigung des Prämienaufwandes ist beispielsweise dann angezeigt, wenn der Versicherte zur Zeit des Entscheides nicht luxuriöse zusatzversicherte Leistungen in Anspruch nehmen muss und ihm daher eine Kündigung der Zusatzversicherung nicht zugemutet werden kann.
Als Krankenkassenprämie für das Jahr 2000 ist somit nur die Prämie für die Grundversicherung von Fr. 149.10 zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 41.--, die der Rekursgegner hätte beanspruchen können, wenn er den entsprechenden Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Unter der Position Krankenkasse sind daher Fr. 108.10 im Existenzminimum zu berücksichtigen. ...
gg) Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, gemäss Praxis des Bundesgerichtes müsse bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von einem erweiterten Existenzminimum ausgegangen werden. Daher hätte die Vorinstanz zusätzlich Fr. 100.-- für Steuern dem Existenzminimum hinzurechnen müssen.
Die frühere Rechtsprechung und Lehre gingen regelmässig von einem erweiterten Notbedarf aus, bei welchem die Steuerbelastung miteinberechnet wurde (BGE 119 II 316 ff.,114 II 395 sowie Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar 1991, N. 162 zu Art. 145 ZGB und Lüchinger/Geiser, in: Basler Kommentar 1996, N. 15 zu Art. 145 ZGB). Diese Erweiterung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs bewirkt jedoch bei Unterdeckung stets eine Privilegierung der unterhaltsverpflichteten Person und unter Umständen auch der Drittgläubiger sowie eine entsprechende Benachteiligung der unterhaltsberechtigten Person. Somit sind - in Übereinstimmung mit neueren Lehrmeinungen (Suter/Freiburghaus, a.a.O., N. 36 zu Art. 137 ZGB; Marcel Leuenberger, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 38 zu Art. 137 ZGB, mit Hinweisen, namentlich auf BGE vom 2. April 1997 [5P.40/1997/min]; ebenso BGE 126 III 353) - die Steuerbetreffnisse in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, vor allem, wenn es sich um die Festlegung der Leistungskraft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens handelt. [vgl. nun auch ZBJV 137/2001, 145 ff. und BGE 127 III 70].