Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 4, S. 49:Art. 35 Abs. 1 ZGB Einleitung des Verschollenheitsverfahrens bei einer Person, die ursprünglich still ausgewandert und seit 18 Jahren nachrichtenlos abwesend ist.
Entscheid der Obergerichtskommisson vom 18. Juli 2001
Sachverhalt:
Im August 1983 reiste M. angeblich für zwei Wochen nach New York. Der Rückflug von Amerika aus wurde zweimal verschoben. Den geplanten Rückflug trat sie nie an. Von diesem Zeitpunkt an hörten sowohl ihr Ehegatte B. als auch ihre beiden Töchter S. sowie K. nichts mehr von ihr. Auch andere bekannte Personen erhielten nie mehr eine Nachricht von ihr. Am 3. November 1987 errichtete der Einwohnergemeinderat Alpnach über M. zufolge ihres unbekannten Aufenthaltes eine Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 1 ZGB. Mit Beschluss vom 8. Februar 1999 nahm der Einwohnergemeinderat Alpnach Kenntnis vom Bericht des Beistandes. Er genehmigte den Bericht und bestätigte den Beistand in seinem Amt. Aus dem Bericht ergab sich, dass die Verbeiständete nach wie vor unbekannten Aufenthalts sei. Am 28. Oktober 1997 sei ihre Ehe mit B. geschieden worden. Das Vermögen betrage per 31. Dezember 1998 Fr. 4'520.34.
Am 28. Februar 2001 ersuchte S. die Obergerichtskommission Obwalden um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens für ihre Mutter M.
Aus den Erwägungen:
4.a) M. wies im Zeitpunkt ihres Verschwindens erhebliche soziale Bindungen auf. Sie war verheiratet und hatte zwei Töchter. Die Ehe mit B. war sie am 24. Januar 1969 eingegangen. Die Gesuchstellerin war bei ihrem Verschwinden 14 Jahre alt. Ihre Halbschwester K. war vier Jahre älter. Nach den Angaben der Gesuchstellerin verschwand ihre Mutter schon früher für kurze Zeit. Vor ihrem ersten Verschwinden habe sie ein Verhältnis mit einem Mann namens D. gehabt. Dieser sei angeblich aus der damaligen Tschechoslowokai gekommen. Er habe auf den Namen ihrer Mutter eine Autonummer in Obwalden eingelöst. Kurze Zeit später solle er in Ebikon eine Person angefahren und Fahrerflucht begangen haben. Ihre Mutter müsse ihn dabei gedeckt haben. Es sei ihr noch bewusst, dass sie von diesem Zeitpunkt an dauernd Besuch von der Polizei gehabt hätten. Als dieser D. aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, seien sie zusammen bei einer Nacht- und Nebelaktion verschwunden. Laut späterer Aussage ihrer Mutter seien sie beim ersten Verschwinden in Thailand gewesen. Ca. drei Monate später habe sie in Italien aufgegriffen werden können, in Begleitung dieses D. Ihres Wissens habe sich D. weiterhin in Italien versteckt, und er habe zu einem späteren Zeitpunkt nach New York flüchten können. Nach dem ersten Verschwinden sei ihre Mutter immer wieder für ein paar Tage weg gewesen. Vermutlich sei sie jedes Mal nach Italien gereist. Im August 1983 habe sie ihrer Schwester gesagt, sie gehe für zwei Wochen nach New York. Ihrem Vater habe sie einen Brief hinterlassen, in dem sie geschrieben habe, dass die Kinder nichts wüssten. In der Folge sei der Rückflug von Amerika zwei Mal verschoben worden. An dem Tag, an dem sie hätte zurückfliegen sollen, sei sie nicht im Flugzeug gewesen. Von da an habe sich jede Spur von ihr verloren. Sie hätten nie mehr etwas von ihr gehört, und es seien auch keine Personen bekannt, die je etwas von ihr gehört hätten.
b) Diese Darstellung lässt darauf schliessen, dass die Verschwundene ursprünglich still ausgewandert ist, auch wenn es schwer fällt nachzuvollziehen, dass eine Mutter ihre Familie, namentlich ihre noch unmündige, 14-jährige Tochter, von einem Tag auf den andern einfach verlässt. In den ersten Jahren ihrer Abwesenheit wäre es demnach nicht möglich gewesen, ein Verschollenheitsverfahren einzuleiten, da aus ihrer Nachrichtenlosigkeit nicht zwingend ihr Tod abzuleiten gewesen wäre. Die Verschwundene ist nun aber seit fast 18 Jahren nachrichtenlos abwesend. Würde sie noch leben, so wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich jedenfalls bei ihrer Familie, namentlich bei ihren beiden Töchtern, gemeldet hätte. Sie wäre heute zwar erst gut 56 Jahre alt. Doch ist aufgrund der erwähnten Umstände höchst wahrscheinlich, dass sie heute nicht mehr lebt. Die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als das Vermögen der Verschwundenen seit mehr als zehn Jahren in amtlicher Verwaltung steht, sodass auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung sogar von Amtes wegen durchgeführt werden könnte (Art. 550 Abs. 1 ZGB). Schliesslich ist die Möglichkeit der Rückkehr einer Verschollenerklärten ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 546 ff. ZGB).