Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 35, S. 135:Art. 140 StPO Der von der Einziehung nach Art. 59 StGB betroffene Dritte ist trotz Fehlen einer entsprechenden Regelung in Art. 140 StPO zur Appellation gegen ein die Einziehung verfügendes Strafurteil legitimiert.
Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2000
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht hat in BGE 108 IV 155 f. erkannt, dass gegen kantonale Urteile über die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 59 StGB die eidg. Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann. Im BGE 121 IV 368 E. 7c stellte das Bundesgericht fest, dass die Rechtsstellung des Dritten bei Einziehungen nach Art. 59 StGB in zahlreichen kantonalen Strafprozessordnungen und sogar in der BStP nicht geregelt ist. Da es einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz entspricht, dass die betroffenen Dritten angehört werden, forderte das Bundesgericht die Kantone auf, in den Strafprozessordnungen die Stellung des Dritten zu regeln. Die Strafprozessordnung des Kantons Obwalden wurde letztmals im Dezember 1996 einer Revision unterzogen. Die Änderungen des materiellen Rechtes nach Art. 58 f. StGB wurden bei der Revision der Strafprozessordnung nicht berücksichtigt. Im Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung des Kantons Obwalden fehlen Regelungen zur Stellung des Dritten, welche von einer Einziehung betroffen wird. Zwar steht im Strafverfahren jedem unmittelbar Betroffenen nach Art. 135 StGB die Beschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel dient vorwiegend zur Überprüfung allfälliger verfahrensrechtlicher Mängel (vgl. Art. 134 StPO). Aus dem Wortlaut von Art. 134 Abs. 1 lit. d StPO könnte allenfalls geschlossen werden, dass die Beschwerde auch gegen sogenannte unechte selbständige Einziehungsverfahren zulässig wäre, d.h. wenn die Strafsache bei Einleitung des Einziehungsverfahrens bereits durch Urteil oder Einstellung abgeschlossen war, und nachträglich ein der Einziehung unterliegender Gegenstand zum Vorschein kommt (vgl. dazu LGVE 1999 I Nr. 53, 109). Für die akzessorische Einziehung wäre demgegenüber die Beschwerde nicht zulässig. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen selbständiger und unselbständiger (akzessorischer) Einziehung rechtfertigt sich indessen nicht. Die Bestimmungen zur Appellation und zur Kassationsbeschwerde enthalten keinerlei Hinweise zur allfälligen Legitimation Dritter (vgl. Art. 140 und 152 StPO). Da die Kantone nach der Revision des Einziehungsrechtes nach Art. 58 f. StGB gehalten waren, die kantonalen Strafprozessordnungen anzupassen, ist das Fehlen einer Regelung in der Obwaldner Strafprozessordnung nicht als ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu interpretieren. Es ist ebensowenig als unechte Lücke zu qualifizieren (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 71). Im vorliegenden Fall kann vielmehr von einer echten Gesetzeslücke gesprochen werden, da eine notwendigerweise zu regelnde Frage offen gelassen wurde. Das Gericht hat demzufolge nach objektiven Kriterien eine generelle, abstrakte Regel aufzustellen, wie es dies als Gesetzesgeber tun würde. Dabei hat es sich soweit als möglich an das bestehende, objektive Recht anzulehnen. Die Aufforderung an das Gericht, bei der Lückenfüllung nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde, verpflichtet es zu einer Lösung, die der Generalisierung fähig ist (vgl. statt vieler: Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 74 f.).
Mit Schreiben vom 6. August 1986 (publiziert in AbR 1986/87 Nr. 37) hielt die Obergerichtskommission fest, dass die Einziehung in Form eines Strafbefehls ergehen muss. Gegen den Strafbefehl ist die Nichtannahme vorgesehen und nicht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Obergerichtskommission hatte sich bereits damals dafür ausgesprochen, dass die Entscheide über die Einziehung nicht bloss mit dem subsidiären Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden können. Wenn aber der Entscheid über die Einziehung in Form eines Strafbefehls ergehen muss und dieser Strafbefehl durch Nichtannahme einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann, ergibt sich folgerichtig, dass das anschliessende richterliche Urteil mittels Appellation anfechtbar sein muss. Die Lücke ist folglich dahingehend zu schliessen, dass die erstinstanzlichen Urteile über die Einziehung appellabel sind. Auf die Appellation der C. AG ist somit einzutreten.