Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 33, S. 131:Art. 3, Art. 29 und Art. 47 Abs. 1 StPO Voraussetzungen, unter denen das Verhöramt von der Befragung von Entlastungszeugen absehen kann.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 3 StPO haben die Polizei, Untersuchungs- und Gerichtsorgane zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind. Die Umstände, die für und wider den Beschuldigten sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären. Die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Beweismittel beurteilt das Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung (Art. 4 Abs. 1 StPO); nichts anderes hat im Untersuchungsstadium für die Untersuchungsorgane zu gelten. Der Zweck des verhörrichterlichen Beweisverfahrens wird in Art. 29 StPO umschrieben. Danach sind alle sachdienlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sind. Dazu sind alle für die Verfolgung und Beurteilung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände abzuklären und alle Beweismittel sowohl für die Schuld als auch die Unschuld des Angeschuldigten zu sammeln und zu sichern. Personen, von denen ein wesentlicher Aufschluss über die strafbare Handlung und den Täter zu erwarten ist, sind gemäss Art. 47 Abs. 1 StPO als Zeugen einzuvernehmen. Nach Art. 35 Abs. 2 StPO haben die Parteien im Verlauf der Untersuchung jederzeit das Recht, Anträge auf Ergänzung der Beweiserhebung zu stellen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV).
b) Die Strafrechtspflege hat ihren Entscheiden ein grösstmögliches Mass an historisch gesicherten Sachverhalten zugrunde zu legen. Dieses Streben nach materieller Wahrheit steht allerdings im Widerstreit mit anderen Zielen und Maximen des Strafverfahrensrechtes, z.B. dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, 77, N. 268). Das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die für die Tatsachenfeststellung verantwortlichen staatlichen Organe, ihre gesamte Tätigkeit in objektiver Weise zu erfüllen und namentlich das entlastende Material genauso wie das belastende zu ermitteln und zu berücksichtigen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, § 53, N. 9). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schliesst den Anspruch der Beteiligten ein, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 55, N. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Angeschuldigte ist insbesondere befugt, die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und die Einvernahme von Entlastungszeugen unter den gleichen Bedingungen zu erwirken (vgl. auch AbR 1998/99, Nr. 43). Doch verlangt das rechtliche Gehör nicht, dass alle angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Wenn der Richter oder im Rahmen der Untersuchung das Verhöramt unter Würdigung aller Umstände zur begründeten Überzeugung gelangt, dass die angerufenen Beweise nicht erhoben werden können oder zu keinem anderen Ergebnis als dem bereits ermittelten führen, so können sie auf deren Erhebung verzichten. Insbesondere ist auf Beweise zu verzichten, wenn sie materiellrechtlich unerheblich, unzulässig oder untauglich, wegen Offenkundigkeit überflüssig sind oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurden, vor allem in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 55, N. 7 ff.; Schmid, a.a.O., 77, N. 270). Die Zurückweisung von Beweisanträgen aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn sie mit Vorsicht und Zurückhaltung gehandhabt wird. Voraussetzung ist, dass entweder davon ausgegangen werden kann, das abzulehnende Beweismittel werde zugunsten des Antragstellers ausfallen und der betreffende Sachverhalt dem Urteil zugrunde gelegt (Wahrunterstellung), oder willkürfrei die Annahme gerechtfertigt ist, nach richterlicher Überzeugung sei eine Tatsache dermassen erwiesen oder widerlegt, dass der angebotene Beweis daran nichts mehr zu ändern vermöge (Annahme der Beweisuntauglichkeit). Die Voraussetzung des feststehenden Beweisergebnisses darf indessen nicht leichthin angenommen werden (BGE 103 IV 301; Hauser/Schweri, a.a.O., § 55, N. 10; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, 184; Jürgen Brönimann, in: Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, 182). Nach HAUSER/SCHWERI (a.a.O., § 55, N. 10) bildet die vermutete Unzuverlässigkeit eines Alibizeugen keinen Rechtfertigungsgrund dafür, den Zeugen nicht einzuvernehmen. Nach REHBERG kann auf die verlangte Befragung eines vom Beschuldigten genannten Alibizeugen etwa dann verzichtet werden, wenn dessen Anwesenheit am Tatort oder gar die Täterschaft bereits durch Spuren, Gutachten oder Augenzeugen hinreichend belegt ist, nicht aber bloss deshalb, weil anzunehmen ist, der Zeuge werde sich nicht mehr zuverlässig daran erinnern, im Zeitpunkt der Tat den Beschuldigten anderswo gesehen zu haben. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die zu befragende Person als zeugnisunfähig betrachtet werden müsse oder zu der Behauptung des Beschuldigten bereits befragt worden sei und von ihrer erneuten Einvernahme keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten seien. Problematisch sei es auch, wenn der Richter das Absehen von der beantragten Einvernahme eines Zeugen damit begründe, dieser werde sich nach so langer Zeit nicht mehr zuverlässig an den Vorfall erinnern, erscheine als befangen, oder es sei von ihm keine bzw. eine unwahre Aussage zu erwarten, laufe dies doch darauf hinaus, dass die bloss mutmassliche Eignung oder Zuverlässigkeit eines Beweismittels gegen die bereits beurteilte Überzeugungskraft anderer Ergebnisse abgewogen werde (Jörg Rehberg, Zur Tragweite von BStrP Art. 249, ZStrR 108/1991, 249 f). Bei der Urteilsfindung, also bei der Verwertung der erhobenen Beweise, muss dann allerdings der Richter nicht alle Beweismittel einander schematisch gleichstellen, sondern er kann dem einen Beweis, der nach allgemeiner Lebenserfahrung grössere Sicherheit bietet, gegenüber einem oder mehreren anderen den Vorzug geben; er kann z.B. freisprechen, selbst wenn zwei Zeugen oder ein Gutachten auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisen (BGE 103 IV 300 f; Hauser/Schweri, a.a.O, § 54, N. 4). Dies setzt allerdings voraus, dass möglichst frühzeitig, also im Untersuchungsstadium, alle sachdienlichen Beweise erhoben wurden; namentlich kann nämlich der Wert des Zeugenbeweises abnehmen, je später ein Zeuge befragt wird.
c) Wieweit der Auffassung von REHBERG betreffend die antizipierte Beweiswürdigung bei Alibizeugen und seiner Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts gefolgt werden kann, und ob allenfalls unter besonderen Umständen über die von REHBERG angeführten Beispiele hinaus von einer Zeugenbefragung abgesehen werden könnte, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall drängt sich nämlich die Befragung der vier durch den Beschwerdeführer genannten Entlastungszeugen ohnehin auf. Den Ausführungen der Verhörrichterin, namentlich in der Stellungnahme vom 20. Juli 2000, ist zu entnehmen, dass sie nur deshalb auf die Einvernahme der Zeugen verzichten will, weil sie die Schuld des Angeschuldigten bereits als erwiesen betrachtet. So führt sie in der Stellungnahme aus: "... konnte es gar nicht anders sein, als dass er selbst der Fahrer war." Sie begründet dies insbesondere mit den Widersprüchen, in welche sich der Angeschuldigte verstrickt habe. Dadurch und auch aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen und Verzeigungen seien seine Aussagen nicht glaubwürdig. Wollte die Obergerichtskommission die Verfügung der Verhörrichterin bestätigen, so müsste sie sich somit deren Auffassung zu eigen machen. Sie müsste also zur Überzeugung gelangen, dass jeder vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei und nur eine theoretisch entfernte Möglichkeit bestehe, dass der Sachverhalt sich anders zugetragen haben könnte (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54, N. 11). Dies wäre dann der Fall, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Schuld des Beschwerdeführers auch dann erwiesen wäre, wenn die vier Entlastungszeugen übereinstimmend aussagen würden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit das Festzelt nie verlassen habe. Eine solche Annahme setzte allerdings voraus, dass die Zeugen unglaubwürdig wären. Dieser Schluss wäre jedoch nicht a priori zulässig, sondern erst nach Durchführung der Zeugeneinvernahmen, ausser, die Schuld des Beschwerdeführers stünde aufgrund anderer Beweise bereits unverrückbar fest. Das kann vorliegend jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer zunächst bestritten hat, den Seitenspiegel ausgewechselt zu haben. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer von der Beschädigung durch die Stablampe der Polizei am rechten Aussenspiegel seines Fahrzeuges wissen musste, andernfalls er den Seitenspiegel kaum ausgewechselt hätte. Doch liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Juni 2000 eine neue Sachverhaltsdarstellung vortragen. Er liess ausführen, dass es sich beim besagten Fahrer des Fahrzeugs um eine ihm sehr nahestehende verwandte Person gehandelt habe, die sein Fahrzeug entwendet habe, als er sich am "Märt-Fest" in Kerns aufgehalten habe. Er wolle diese Person nicht denunzieren und einer Strafverfolgung aussetzen. Diese Darstellung erscheint zwar tatsächlich etwas gesucht. Doch wäre es theoretisch immerhin möglich, dass der Beschwerdeführer "einige Tage nach dem besagten Vorfall", nämlich am 4. Dezember 1999, von der Entwendung und Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen nahestehenden Verwandten vernommen hat und gleichentags einen neuen Seitenspiegel bestellen liess. Dass es aus heutiger Sicht aufgrund der vorhandenen Akten wenig wahrscheinlich erscheint, dass es sich tatsächlich so zugetragen hat, rechtfertigt die Ablehnung der Einvernahme der angeblichen Alibizeugen nicht. Wird die Darstellung des Beschwerdeführers über die Entwendung seines Fahrzeuges einstweilen und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 4 Abs. 2 StPO) als wahr unterstellt, so wäre plausibel, weshalb der Beschwerdeführer zunächst bestritt, den Seitenspiegel ausgewechselt zu haben, hätte er diesfalls doch mit dem Motiv gehandelt haben können, seinen Verwandten vor einer allfälligen Strafverfolgung zu schützen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die vier Entlastungszeugen schon ganz zu Beginn der Strafuntersuchung genannt hatte. In der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 7. Dezember 1999 führte er auf die Frage, ob er Personen nennen könne, die ihn am "Märt-Fest" in Kerns während der Zeit von 23.50 Uhr bis 02.00 Uhr gesehen hätten, aus, im Festzelt habe zu dieser Zeit A. serviert. Dieser müsse ihn gesehen haben. Weiter sei er mit M., S. und W. zusammengesessen. Der Beschwerdeführer sagte ebenfalls schon in der Befragung durch die Kantonspolizei vom 7. September 1999 aus, dass er den Autoschlüssel im Fahrzeug liegen gelassen und in der Mittelkonsole deponiert habe. Gewissheit, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit das Festzelt verlassen hat, kann nicht ohne Befragung dieser Zeugen erlangt werden. Insbesondere kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich die Zeugen nicht mehr an diesen Abend zu erinnern vermöchten. Sollten sie sich jedoch erinnern können, so wäre ihre Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht kritisch zu überprüfen. Aus diesem Grund wird bei den Zeugenbefragungen auch speziell dem Aspekt der Glaubwürdigkeit der Zeugen Rechnung zu tragen sein.