Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 31, S. 125:Art. 80 Ziff. 2 StGB Voraussetzungen der vorzeitigen Löschung des Strafregistereintrags. Wohlverhalten des Verurteilten innert der fünfjährigen Löschungsfrist seit dem Entscheid des Richters; der Richter hat dazu nicht Erhebungen von Amtes wegen zu treffen.
Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2001
Aus den Erwägungen:
Die vorzeitige Löschung nach Art. 80 Ziff. 2 StGB setzt zunächst voraus, dass das Verhalten des Verurteilten sie rechtfertigt. Bei der Prüfung des Wohlverhaltens ist in erster Linie auf Straffreiheit zu achten. In der Praxis wurde die Löschung abgelehnt bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Verbrechen oder Vergehen, auch wenn bedingter Vollzug gewährt wurde, bei Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Mofa, bei einer beträchtlichen Zahl von Polizeiübertretungen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 10 zu Art. 80 StGB). Die Bezahlung der Gerichtskosten kann ebenfalls als Voraussetzung für das Wohlverhalten angesehen werden (BGE 70 IV 62; Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 80 StGB). Die in Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB festgesetzte fünfjährige Löschungsfrist ist vom Entscheid des Richters an zurückzurechnen, was das Wohlverhalten anbetrifft. Denn unter dem Verhalten des Verurteilten, das die Löschung rechtfertigen muss, kann das Gesetz nur das Verhalten während einer Frist verstehen, die so lange ist wie die Zeit, die abgelaufen sein muss, ehe das Löschungsgesuch gestellt werden kann. Das Gesetz will den Verurteilten während der fünfjährigen Frist auf Probe stellen und den Eintrag im Strafregister nur löschen lassen, wenn er sie besteht (BGE 76 IV 221; Trechsel, a.a.O., N. 14 zu Art. 80 StGB).
2.a) Das Obergericht hat den Gesuchsteller am 27. April 1989 mit 4 Monaten Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. Den gemäss Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 17. September 1984 gewährten bedingten Strafvollzug von 3 Monaten Gefängnis widerrief es und bestätigte den durch das Kantonsgericht angeordneten Vollzug dieser Strafe. Mit nachträglicher Verfügung vom 3. August 1989 widerrief das Obergericht auch den gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern-Land vom 23. Juni 1987 gewährten bedingten Strafvollzug von 5 Tagen Haft. Gemäss Strafregisterauszug wurde am 24. August 1993 die Löschung der Verurteilung wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Unterstützungspflicht durch das Obergericht vom 27. April 1989 abgelehnt. Hingegen ist nach der Darstellung des Straf- und Massnahmenvollzugsamts die durch das Kantonsgericht Obwalden am 17. September 1984 ausgesprochene bedingte Gefängnisstrafe von 3 Monaten nicht mehr im Strafregister verzeichnet, da sie - offenbar nach Ablauf der ordentlichen 15-jährigen Löschungsfrist gemäss Art. 80 Ziff. 1 Abs. 3 StGB - durch den Strafregisterführer automatisch gelöscht worden war. Ebenfalls nach Darstellung des Straf- und Massnahmenvollzugsamts mussten die durch das Urteil des Obergerichts vom 27. April 1989 entstandenen Kosten und Gebühren von insgesamt Fr. 1'059.65 durch die Kantonale Inkassostelle in Strafsachen abgeschrieben werden, da sie nicht einbringlich waren. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Gesuchsteller am 24. Februar 1992 durch das Bezirksamt Zofingen wegen Hausfriedensbruchs und Sachentziehung mit einer Busse von Fr. 120.-, löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr, bestraft. Am 8. April 1993 wurde die Löschung abgelehnt. Schliesslich wurde der Gesuchsteller am 14. Januar 1997 durch das Bezirksamt Baden wegen Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung mit einer Busse von Fr. 200.-, löschbar nach Ablauf von einer Probezeit von einem Jahr, bestraft.
b) Angesichts der Verurteilung vom 14. Januar 1997 kann ein Wohlverhalten, welches die Löschung rechtfertigen würde, von vornherein nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, dass er die Unterstützungsleistungen, wegen deren Vernachlässigung er durch das Obergericht verurteilt worden war, nachträglich erbracht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schreibt Art. 80 StGB dem Richter nicht vor, von Amtes wegen Erhebungen zu treffen. Wenn der Richter sich damit begnügt, das Gesuch bloss nach den vom Gesuchsteller eingereichten Urkunden zu beurteilen, so verletzt er Bundesrecht nicht (BGE 76 IV 222). Aufgrund der Akten ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller infolge Nichtbezahlung der Unterhaltsleistungen den gerichtlich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, nicht ersetzt hat. Die Verurteilung durch das Bezirksamt Zofingen vom 24. Februar 1992 und die Nichtbezahlung der gerichtlichen Kosten liegen ausserhalb der fünfjährigen Bewährungsfrist, sodass diese Umstände vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Insgesamt kann von einem Wohlverhalten des Gesuchstellers, welches die Wohltat der vorzeitigen Löschung rechtfertigen würde, nicht die Rede sein.