Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 26, S. 103:Art. 182 Ziff. 3 SchKG, Art. 1096 Ziff. 2 und Art. 1097 Abs. 1 OR Fehlt das für das Zustandekommen eines Eigenwechsels notwendige unbedingte Zahlungsversprechen, so liegt kein Forderungstitel für die Wechselbetreibung vor. Ergeben sich bei der Interpretation des Textes eines Wechsels diesbezüglich erhebliche Zweifel, so ist der Rechtsvorschlag zu bewilligen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Januar 2000
Sachverhalt:
Mit Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 1999 leitete T. durch das Betreibungsamt Engelberg Wechselbetreibung gegen S. für zwei Forderungen à je Fr. 71'000.-- nebst Zins zu 8 % seit 1. bzw. 2. Februar 1997 ein. Als Forderungstitel wurde im Zahlungsbefehl auf zwei in Lausanne ausgestellte Eigenwechsel vom 21. Januar und vom 23. Januar 1997 verwiesen. Am 26. Oktober 1999 erhob S. dagegen Rechtsvorschlag.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 übermittelte das Betreibungsamt Engelberg die Betreibungsakten dem Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden, damit dieser gemäss Art. 181 SchKG über die Bewilligung des Rechtsvorschlages entscheide.
Gleichentags erhob S. bei der Obergerichtskommission Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Wechselbetreibung. Er machte geltend, aus verschiedenen Gründen fehlten die Voraussetzungen für eine Wechselbetreibung. Am 8. November 1999 wies die Obergerichtskommission die Beschwerde ab.
Mit Verfügung vom 16. November 1999 bewilligte der Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden den von S. erhobenen Rechtsvorschlag.
Am 1. Dezember 1999 erhob T. Rekurs gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 16. November 1999. Sie beantragte, infolge Gutheissung des Rekurses sei der in der Wechselbetreibung von S. erhobene Rechtsvorschlag nicht zu bewilligen bzw. zu verweigern; infolge Verweigerung des Rechtsvorschlages seien zu ihrer Sicherheit vorsorgliche Massnahmen nach Art. 183 Abs. 1 und Art. 162 ff. SchKG anzuordnen, so namentlich die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis).
Mit Entscheid vom 22. Dezember 1999 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von S. gegen den Beschwerdeentscheid der Obergerichtskommission vom 8. November 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 182 Ziff. 3 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag namentlich, wenn eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede begründet erscheint. Gemäss Art. 1096 Ziff. 2 OR hat der Eigenwechsel das unbedingte Versprechen zu enthalten, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Fehlt das für das Zustandekommen eines Eigenwechsels notwendige unbedingte Zahlungsversprechen, so liegt kein Forderungstitel für die Wechselbetreibung vor (Art. 1096 Ziff. 2 i.V.m. Art. 1097 Abs. 1 OR; Thomas Bauer, in: Basler Kommentar zum SchKG 1998, N. 30 zu Art. 182 SchKG; Baumbach/Hefermehl, Kommentar zum Wechselgesetz und Scheckgesetz, München 1999, N. 3 zu Art. 75 WG; vgl. auch ZR 83/1984, 129 f.). Fraglich ist, ob in der Formulierung "in the event the operation is not concluded by January 31, bzw. February 1, 1997. See Disbursement Directive attached" eine Bedingung zu erblicken ist, die dem Vorliegen einer gültigen Wechselverpflichtung entgegenstünde.
b) Die Vorinstanz übersetzte den fraglichen Passus im Zahlungsversprechen wie folgt: "Zahlbar an T., persönlich oder an die von ihr bezeichnete Bank, im Falle, dass die Transaktion bis 31. Januar 1997 bzw. 1. Februar 1997 nicht beendet ist. Siehe beiliegende Auszahlungsanweisungen." Die Rekurrentin macht geltend, bei dieser Formulierung handle es sich um ein unbedingtes Versprechen des Rekursgegners, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. In den beiden Wechseln werde je auf ein "Disbursement Directive" verwiesen, das der Rekursgegner gleichzeitig mit den beiden Wechseln unterschrieben habe. Darin habe er sich verpflichtet, zugunsten von Dr. A. bzw. auf seine Bank bis spätestens 31. Januar 1997 bzw. 1. Februar 1997 je einen Betrag von US$ 500'000.-- zu überweisen. Wie sich aus dem handschriftlichen Faxschreiben von Dr. A. vom 30. November 1999 an Rechtsanwalt T. ergebe, habe der Rekursgegner die beiden vereinbarten Beträge von je US$ 500'000.-- nicht an ihn überwiesen, obwohl er die Bezahlung mehrfach zugesichert habe. Somit sei beweismässig erstellt, dass der Rekursgegner seine gleichzeitig mit der Wechselverpflichtung eingegangene Pflicht zur Überweisung der beiden Beträge an Dr. A. nicht erfüllt habe, sodass er auch verpflichtet gewesen sei, gestützt auf die an sie (die Rekurrentin) ausgestellten "Promissory Notes" die Beträge von zwei Mal Fr. 71'000.-- zurückzubezahlen. Die Vorinstanz habe die fraglichen Formulierungen in den Eigenwechseln unzutreffend übersetzt. Mit dem ersten Satz habe sich der Rekursgegner verpflichtet, die beiden Summen von je Fr. 71'000.-- an sie zu bezahlen. Der zweite Satz der Formulierung auf den Wechseln beziehe sich einzig auf die Angabe des Zahlungsortes im Sinne von Art. 1096 Ziff. 4 OR. Darin werde ausgesagt, dass die beiden Beträge von je Fr. 71'000.-- am 31. Januar bzw. 1. Februar 1997 grundsätzlich an sie persönlich zu leisten seien und (daher die Formulierung oder) an die von ihr bezeichnete Bank, für den Fall, dass die Transaktion bis 31. Januar bzw. 1. Februar 1997 nicht beendet sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hange somit das grundsätzliche Zahlungsversprechen, nämlich der erste Satzteil der Formulierung in den Wechseln, nicht von der Beendigung der "Operation" ab. Vielmehr beziehe sich die Klausel, wonach die beiden Beträge von Fr. 71'000.-- grundsätzlich an sie persönlich zahlbar seien und im Falle, dass die Transaktion nicht beendet sei, an die von ihr bezeichnete Bank, einzig auf die im Wechselrecht geforderte Angabe des Zahlungsortes. Gemeint und vereinbart worden sei somit von den Parteien, dass eine Zahlung der beiden Beträge an die von ihr (der Rekurrentin) zu bezeichnende Bank zu erfolgen habe, wenn keine Rückzahlung an die Rekurrentin persönlich erfolge und die Transaktion nicht bis 31. bzw. 1. Februar 1997 beendet sei.
c)aa) Bemerkenswert ist zunächst einmal, dass die nun durch die Rekurrentin vorgenommene Interpretation der fraglichen Klausel erst im Rekurs vorgetragen wird. Dies erstaunt umso mehr, als die Rekurrentin aufgrund des Hinweises im Entscheid der Obergerichtskommission vom 8. November 1999 auf die Problematik hingewiesen worden war. Dennoch erklärte ihr Rechtsvertreter an der Gerichtsverhandlung vom 16. November 1999 dazu nur, die Klausel habe keine Bedeutung, da das Geld ausbezahlt worden sei. Sodann lässt sich aus den beiden "Disbursement Directive", worin sich der Rekursgegner verpflichtete, zwei Beträge von US$ 500'000.-- an Dr. A. zu bezahlen, nichts ableiten, es sei denn, es wäre damit die "operation" gemeint, was ungeklärt ist. Die Rekurrentin behauptet diesbezüglich lediglich, die Formulierung habe sich auf die Angabe des Zahlungsortes bezogen. In diesem Zusammenhang fällt jedenfalls auf, dass die Rekurrentin ausführte, dass der Rekursgegner die Pflicht zur Überweisung der beiden Beträge von US$ 500'000.-- nicht erfüllt habe, sodass er verpflichtet sei, gestützt auf die an sie ausgestellten "promissory notes" die Beträge von zweimal Fr. 71'000.-- zurückzubezahlen. Wären folglich die beiden Beträge von US$ 500'000.-- an Dr. A. überwiesen worden, so wäre die besagte Rückzahlung offensichtlich dahingefallen. Die Rekurrentin macht somit selber eine Bedingung geltend, wenn auch nicht in explizitem Zusammenhang mit der fraglichen Formulierung.
bb) Ginge die Rekurrentin nicht bereits selber von einer Bedingung aus, so wäre die Frage zu prüfen, ob entsprechend der Darstellung der Rekurrentin anzunehmen ist, dass sich die fraglichen Formulierungen in den Eigenwechseln auf die Angabe des Zahlungsortes beziehen.
Der Wortlaut der Eigenwechsel ist auslegungsbedürftig. Für die Darstellung der Rekurrentin spricht der Umstand, dass im Passus "payable at Mlle T. in person, or at her designated Bank in the event the operation is not concluded by January 31, 1997, bzw. February 1, 1997" zwischen "designated Bank" und "in the event" kein Komma steht. Demgegenüber ist indessen in Betracht zu ziehen, dass der Zeichensetzung in der englischen Sprache eine weniger grosse Bedeutung zukommt als in der deutschen. Ferner steht der ganze Passus "in the event ..." auf einer neuen Zeile, ist also abgehoben gegenüber der Zeile "in person, or at her designated Bank" und den vorstehenden weiteren Ausführungen. Eher auf die blosse Bezeichnung eines Zahlungsortes hätte auch die Formulierung "payable at" im einen Eigenwechsel hingewiesen. Dem steht aber entgegen, dass im zweiten Wechsel, in welchem das Zahlungsversprechen auf den 1. Februar 1997 erfolgte, das "at" durchgestrichen und durch das Wort "to" korrigiert wurde. In diesem Eigenwechsel wurde ferner im Anschluss an den bereits zitierten Text angefügt: "payable at Credit Swiss Zug, Switzerland account No. X. account Name: S.". Daraus wird deutlich, dass im zweiten Eigenwechsel der Zahlungsort durch einen zusätzlich angefügten Text eigens definiert wurde. Auch wenn diese Korrektur des Wortes "at" zu "to" und der erwähnte Zusatz beim ersten Wechsel fehlen, so ist doch angesichts der zeitlichen Nähe der Ausstellung der beiden Wechsel und des offensichtlich zwischen den beiden Wechseln bestehenden sachlichen Zusammenhangs darauf zu schliessen, dass der erste Wechsel nicht abweichend vom zweiten Wechsel zu interpretieren ist; vielmehr liegt die Annahme nahe, dass beim ersten Wechsel die Korrektur - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen wurde, ohne dass diesem Unterschied in Bezug auf den fraglichen Passus "in the event ..." inhaltlich Bedeutung zukommen sollte.
cc) Nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung muss die vorgebrachte Einrede gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten wechselmässigen Verbindlichkeit dem Gericht begründet erscheinen. Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass der Standpunkt des Schuldners mit ernsthaften Gründen vertretbar, wenn auch nicht sofort abklärbar sei, so hat es den Rechtsvorschlag zu bewilligen (Bauer, a.a.O., N. 27 zu Art. 182 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Zürich 1993, § 37, N. 21). Diese Auffassung ist im Hinblick auf die Wechselstrenge berechtigt. Der Text eines Wechsels muss klar sein; ergeben sich bei seiner Interpretation erhebliche Zweifel, so rechtfertigt es sich nicht, der Person, welche aus dem Wechsel Rechte ableitet, die mit dem Wechsel und der Wechselbetreibung sonst verbundenen Vorteile zuzugestehen. Vielmehr ist sie auf den ordentlichen Zivilprozess zu verweisen.
Das muss auch hier gelten. Es hat sich vorstehend gezeigt, dass die Interpretation des Textes zu erheblichen Zweifeln Anlass gibt. Nach dem Gesagten ist daher jedenfalls im hängigen Verfahren davon auszugehen, dass nicht ein unbedingtes Zahlungsversprechen im Sinne von Art. 1096 Ziff. 2 OR vorliegt, zumal selbst die Ausführungen der Rekurrentin auf eine Bedingung hinweisen (vgl. vorne, E. 2c/aa).