AbR 2000/01 Nr. 22
AbR 2000/01 Nr. 22Ow Obergericht31.07.2001
AbR 2000/01 Nr. 22, S. 95: Art. 92 f., Art. 95 SchKG, Art. 178 ZGB Auch Vermögenswerte, für die der Eheschutzrichter nach Art. 178 ZGB eine Verfügungsbeschränkung erlassen hat, können grundsätzlich gepfändet werden. Entscheid der Obergeric
Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 22, S. 95:Art. 92 f., Art. 95 SchKG, Art. 178 ZGB Auch Vermögenswerte, für die der Eheschutzrichter nach Art. 178 ZGB eine Verfügungsbeschränkung erlassen hat, können grundsätzlich gepfändet werden.
Entscheid der Obergerichtskommisson vom 31. Juli 2001
Aus den Erwägungen:
Auf Antrag der Beschwerdegegnerin bestätigte der Kantonsgerichtspräsident I mit Entscheid vom 11. März 1999 die superprovisorischen Verfügungen vom 26. Oktober 1998 und 5. November 1998. Somit bleiben sämtliche Konti lautend auf B. bei der Raiffeisenbank Alpnach vorläufig gesperrt.
Vorliegend ist nun zu prüfen, ob es rechtlich zulässig ist, dass das Betreibungsamt einen Vermögenswert pfändete, der nach Art. 178 ZGB mit einer Verfügungsbeschränkung versehen worden ist.
Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Betreibungsamt Obwalden vor der Pfändung der Guthaben des Beschwerdeführers für Drittgläubiger bei der Raiffeisenbank Alpnach andere Vermögenswerte hätte pfänden können oder müssen. Ausserdem brachten weder die Beschwerdegegnerin noch die Raiffeisenbank Alpnach diesbezüglich Anträge vor.