Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 5, S. 45:Art. 145 ZGB i.V.m. Art. 153 und Art. 157 ZGB Im Prozess zur Abänderung des Scheidungsurteils fällt eine vorsorgliche Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen nur ausnahmsweise in Betracht. Der Schuldner muss ausser Stande sein, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des Abänderungsverfahrens auszurichten. Weiter muss die Herabsetzung der Rente der andern Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden können. Insbesondere müssen aber liquide Verhältnisse gegeben sein.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 1. Oktober 1998
Aus den Erwägungen:
a) Grundsätzlich gelangt auch im Urteilsabänderungsverfahren Art. 145 ZGB zur Anwendung. Es ist bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen in einem solchen Verfahren jedoch grosse Zurückhaltung geboten, da ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Nur ausserordentliche Umstände rechtfertigen ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen. Die vorsorgliche Herabsetzung einer Rente nach Art. 153 ZGB oder nach Art. 157 ZGB ist in der Regel für den Rechtsschutz nicht notwendig. Ein Ausnahmefall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Schuldner ausser Stande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des Abänderungsverfahrens auszurichten und die Herabsetzung der Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann, wobei liquide Verhältnisse vorausgesetzt sind (vgl. BGE 118 II 228 f.; Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N. 3 zu Art. 145 ZGB, N. 30 zu Art. 153 ZGB und N. 21 zu Art. 157 ZGB; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar 1991, Ergänzungsband, N. 91 f. zu Art. 153 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar 1980, N. 91 f. zu Art. 153 ZGB und N. 190 zu Art. 157 ZGB; ZR 1978, Nr. 91, 202 f.; ZR 1990, Nr. 72, 159 f.).
b) Der Kantonsgerichtspräsident reduzierte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die mit Scheidungsurteil des Kantonsgerichtes Obwalden und mit Urteil des Obergerichtes festgesetzten Unterhaltsbeiträge wie folgt: Anstatt einer Rente nach Art. 152 ZGB in der Höhe von Fr. 1'600.-- wurde der Rekursgegner zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe von Fr. 1'120.-- verpflichtet. Für die Kinder (mit den Jahrgängen 1977, 1979, 1982 und 1984) verfügte der Kantonsgerichtspräsident eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge für A. und K. von Fr. 750.-- (bis zum erfüllten 16. Altersjahr) bzw. Fr. 800.-- (ab dem 17. Altersjahr) auf je Fr. 525.-- sowie eine Reduktion von Fr. 800.-- auf Fr. 560.-- für U. und R. Damit würde sich die Leistungspflicht des Rekursgegners von Fr. 4'700.-- für die Zeit des Urteilsabänderungsverfahrens auf Fr. 3'290.-- reduzieren. Es fragt sich, ob die Voraussetzungen für eine solche Reduktion um Fr. 1'410.-- als vorsorgliche Massnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gegeben sind.
c) Dies ist zu verneinen. Das Scheidungsurteil des Kantonsgerichts berücksichtigte mit, dass der Rekursgegner nach seiner Rückkehr aus dem Ausland in die Schweiz allenfalls nicht mehr ein Einkommen erzielen würde, wie er dies damals im Ausland tat. Es gilt im Hauptverfahren zu prüfen, wieweit bereits dieses Urteil eine Einkommenssenkung abdeckt und wieweit sich die Verhältnisse gegenüber damals tatsächlich massgeblich darüber hinaus verändert haben. Bereits dieser Umstand weist darauf hin, dass die Verhältnisse nicht als liquid bezeichnet werden können. Jedenfalls erschwert er es, den voraussichtlichen Ausgang des Urteilsabänderungsverfahrens abschätzen zu können, was hinsichtlich Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Zurückhaltung führen muss. Sollte nämlich eine Urteilsabänderung verweigert werden, so würden erlassene Massnahmen rückwirkend hinfällig, da das rechtskräftige Urteil weiterhin Bestand hätte. Es wird noch darauf einzugehen sein.
Da der Rekursgegner sodann nach seiner Rückkehr zunächst und auch noch im Zeitpunkt der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten arbeitslos war, reichte sein Einkommen offenbar nicht mehr aus, um sowohl sein Existenzminimum als auch jenes der Rekurrentin sowie der gemeinsamen Kinder zu decken. So oder anders musste deshalb der Sozialdienst von einer der Parteien in Anspruch genommen werden. Es ist dem Rekursgegner durchaus zumutbar, ein allfälliges Manko auf seiner Seite, das offenbar noch heute nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehen soll, mit Sozialgeldern zu decken und weiterhin die richterlich rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Rekurrentin sowie die gemeinsamen Kinder zu bezahlen, jedenfalls solange, als noch kein Endurteil im Abänderungsprozess vorliegt. Sollten nämlich die Voraussetzungen für eine Abänderung im Hauptverfahren verneint werden, so müsste eine Nachzahlung im Umfang der mit der vorsorglichen Änderung vorgenommenen Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge erfolgen. Gerade bei Beanspruchung von Sozialhilfe, wie dies vorliegend der Fall ist, dürfte es schwierig sein, diese Nachzahlung noch durchsetzen zu können. Demgegenüber kommt es in einem Scheidungsverfahren, wofür die vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich vorgesehen wurden, zu keinen Nachzahlungen, da das Scheidungsurteil die vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht tangiert, sondern Unterhaltsbeiträge ab dem Urteilszeitpunkt festlegt. Der Grundsatz, dass Unterhaltsbeiträge die Deckung des Notbedarfes des Unterhaltspflichtigen nicht verunmöglichen dürfen, gilt sodann nicht in erster Linie für Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, sondern für diejenigen Verfahren, die die Unterhaltsbeiträge entweder als Eheschutzmassnahme oder als Scheidungsnebenfolge definitiv festlegen. Denkbar ist allenfalls, dass auch im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 145 ZGB, d.h. für die Dauer eines Scheidungsverfahrens, darauf abgestellt wird. Liegt aber bereits ein rechtskräftiges Urteil vor, so hat dieser Grundsatz aus den genannten Gründen in den Hintergrund zu treten. Für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Rekursgegners, die auch im Zeitpunkt der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten noch bestand, könnte ohnehin nicht darauf abgestellt werden. Der Grund, wieso Unterhaltsbeiträge nicht die Deckung des Notbedarfs des Unterhaltspflichtigen verunmöglichen dürfen, liegt nämlich vor allem darin, dass die Bereitschaft, die Arbeitskraft und den Arbeitswillen zu erhalten, im Interesse von Frau und Kindern nicht geschmälert werden solle, indem der Unterhaltspflichtige neben der Arbeit noch den Gang zum Sozialamt unternehmen muss (vgl. BGE 121 I 97 und 121 III 301). Es konnte während der Arbeitslosigkeit des Rekursgegners deshalb nicht um den Erhalt der Arbeitskraft sowie des Arbeitswillens gehen. Dieser hatte genügend Zeit zur Verfügung, sich um die finanzielle Unterstützung des Sozialamtes zu kümmern. Die Motivation zur Suche neuer Arbeit dürfte dabei nicht geschmälert worden sein. Sowohl während der Arbeitslosigkeit, aber auch nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bedeutet das Festhalten an den rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Urteilsabänderungsverfahrens unter den gegebenen Umständen für den Rekursgegner kein schwerwiegender Nachteil. So oder anders muss eine der Parteien Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Die Bezahlung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge bis zum Endurteil im Abänderungsprozess ist dem Rekursgegner durchaus zuzumuten.
Der Rekursgegner wurde Ende 1997 von der G. AG eingestellt. Der Sachverhalt für die Beurteilung einer Urteilsabänderung hat sich somit gegenüber dem Zeitpunkt des angefochtenen Urteils wieder geändert. Mit Eingabe vom 15. September 1998 legte der Rekursgegner weitere Belege auf und brachte unter anderem vor, dass er wieder geheiratet habe und in Bezug auf die neue Familiensituation zu berücksichtigen sei, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei und er sie daher aus seinem Einkommen unterhalten müsse. Zufolge all dieser Änderungen sowie aufgrund der edierten Belege können die Verhältnisse heute auch keineswegs als liquid bezeichnet werden. Dies gilt schon für das Einkommen des Rekursgegners, das sich offenbar aus einem Grundsalär und einem variablen Marktsalär zusammensetzt, wobei letzteres noch nicht bekannt sei. Weiter dürfte auch die Wiederverheiratung des Rekursgegners einen Einfluss auf die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge haben. Diesbezüglich wird eine Abklärung der finanziellen Verhältnisse seiner heutigen Ehefrau erforderlich sein.
Bei dieser Sachlage kann insgesamt weder von liquiden Verhältnissen gesprochen noch davon ausgegangen werden, dass der Rekursgegner schwerwiegende Nachteile zu erleiden hat, wenn er weiterhin die rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt und dafür allenfalls Sozialhilfe beanspruchen muss. Die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Urteilsabänderungsverfahren sind deshalb nicht gegeben. Eine Änderung finanzieller Verhältnisse macht im Übrigen jedermann geltend, der auf Reduktion von mit Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen klagt. Diese Tatsache allein kann aber nicht eine Ausnahmesituation darstellen, wie sie für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Urteilsabänderungsverfahren vorausgesetzt wird (vgl. E. 3a). Der Rekurs ist gutzuheissen.
(Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 1999 ab).