Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 29, S. 121:Art. 91 SchKG Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Mitwirkungspflicht des Schuldners und Folgen von deren Verletzung. Die Pfändungsurkunde hat alle Bemessungsgrundlagen, insbesondere die Berechnung des Notbedarfs, zu enthalten.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 17. Februar 1998
Aus den Erwägungen:
a) Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Betreibungsbeamte den Beschwerdeführer auf seine Pflichten und die Straffolgen im Sinne von Art. 92 Abs. 6 SchKG aufmerksam gemacht hat. Dennoch machte er keine Angaben über seine finanziellen Verhältnisse. Insbesondere führte er aus, er sei ohne Einkommen und Vermögen. In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nun gegen die Pfändung der "Bundesbeiträge". Mit diesen "Bundesbeiträgen" sind offensichtlich die dem Beschwerdeführer durch das Landwirtschaftsamt Obwalden ausgerichteten landwirtschaftlichen Beiträge gemeint. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer demnach zu erkennen gegeben, dass er entgegen seiner Beteuerung dennoch über Einkommen verfügt. Der Betreibungsbeamte hat denn auch bei der Pfändung Erhebungen von Amtes wegen zu treffen, und er ist nicht berechtigt, sich mit den vom Schuldner erhaltenen Auskünften zufrieden zu geben, wenn er an deren Richtigkeit zweifelt (Erwin Brügger, Die schweizerische Gerichtspraxis im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1946-1984, Adligenswil 1984, N. 17 zu Art. 91 SchKG). Als Vermögensgegenstände sind alle Forderungen auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme zu verstehen, aus welchem Grund sie auch entstanden sein mögen, selbst wenn sie noch nicht verfallen oder suspensiv oder resultiv bedingt sind (Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997, N. 17 zu Art. 91 SchKG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit den gepfändeten landwirtschaftlichen Beiträgen offenbar Zins- und Amortisationsleistungen an die OKB erbringt, steht deren Pfändbarkeit nicht entgegen. Es handelt sich bei den gepfändeten landwirtschaftlichen Beiträgen auch nicht um unpfändbare Vermögenswerte im Sinne von Art. 92 SchKG.
b)aa) Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BGE 112 III 80, E. 2, 21, E. 2d). Dies hat bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu geschehen (BGE 119 III 71 f.; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 23, N. 56). Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils ist das Gesamteinkommen des Schuldners dessen Existenzminimum gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Notbedarf des Schuldners und seiner Familie ergibt die pfändbare Quote (Amonn/Gasser, a.a.O., § 23, N. 53 ff.). Das gesetzlich garantierte Existenzminimum hat der Betreibungsbeamte in jedem Einzelfall nach seinem Ermessen festzusetzen. Die Pfändungserklärung ist nur rechtsgültig, wenn alle Bemessungsgrundlagen, insbesondere die Berechnung des Notbedarfs, aus der Pfändungsurkunde ersichtlich sind (BGE 100 III 15; Amonn/Gasser, a.a.O., § 23, N. 70). Bei Lohnpfändungen, bei denen das Existenzminimum meist erst nach einer Einvernahme des Schuldners und seines Arbeitgebers genau bestimmt werden kann, soll mit der Anzeige nach Art. 99 SchKG an den Lohnschuldner nicht bis zu diesem Moment zugewartet werden, sondern diese Anzeige ist vorsorglich auf die ganze Lohnquote bezogen sofort zu erlassen. Es ist alsdann Sache des Schuldners, die Umstände namhaft zu machen, die einen Teil als unpfändbar erscheinen lassen. Verweigert er die zu diesem Zweck notwendige Mitwirkung, so braucht das Betreibungsamt keine weiteren Schritte zu veranlassen, sondern kann den ganzen Lohnbetrag als gepfändet gelten lassen (Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 22 zu Art. 93 SchKG; vgl. auch BGE 111 III 53 f.).
bb) Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere über Einkommen und Vermögen, verweigert hat. Nachträglich hat sich nun herausgestellt, dass ihm offenbar landwirtschaftliche Beiträge zustehen. Damit hat er zwar seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt (vgl. dazu E. 3). Andererseits ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Betreibungsbeamte den Beschwerdeführer im Einzelnen zu den Elementen seines Existenzminimums befragt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Betreibungsbeamte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass im Fale der Verweigerung jeder Mitwirkung die gesamten landwirtschaftlichen Beiträge gepfändet und hievon kein Notbedarf in Abzug gebracht werde; zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Schuldners wäre dies aber geboten gewesen. Der Beschwerdeführer war sich offensichtlich der Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst. Die Pfändung vom 7. Januar 1998 ist deshalb aufzuheben, und der Betreibungsbeamte ist anzuweisen, den Beschwerdeführer zu seinem Existenzminimum einzuvernehmen. Nur wenn er auch jegliche Angaben über sein Existenzminimum verweigert, dürften die gesamten landwirtschaftlichen Beiträge gepfändet werden. Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen.